RS OGH 1998/2/13 19Bs472/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1998
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Norm

StPO §187 Abs1
StPO §187 Abs2
StPO §188 Abs1
StVG §90 litb
  1. StPO § 187 heute
  2. StPO § 187 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StPO § 187 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 187 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 187 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997
  1. StPO § 187 heute
  2. StPO § 187 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StPO § 187 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 187 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 187 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997
  1. StPO § 188 heute
  2. StPO § 188 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 188 gültig von 01.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  4. StPO § 188 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 188 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 188 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StVG § 90 heute
  2. StVG § 90 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  3. StVG § 90 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  4. StVG § 90 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die richterliche Überwachung des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 90 b StVG (§§ 187 Abs 1 und 2, 188 Abs 1 StPO) durchzuführen. Demgemäß dürfen Schreiben des Untersuchungshäftlings an öffentliche Stellen nur im Falle eines begründeten und nicht auf andere Weise überprüfbaren Verdachtes einer unerlaubten Sendung von Geld oder Gegenständen und nur in Gegenwart des Häftlings geöffnet werden, Schreiben solcher öffentlichen Stellen an den Gefangenen wiederum nur aus genanntem Grund oder im Falle eines begründeten Verdachts, daß auf dem Schreiben ein falscher Absender angegeben sei, der Inhalt des Schreibens eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstelle, oder der Inhalt des Schreibens den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirkliche oder der Vorbereitung einer solchen Handlung diene, wobei die Öffnung wiederum nur in Gegenwart des Häftlings geschehen darf. Die richterliche Übung, bei Überwachung des Briefverkehrs des Untersuchungshäftlings alle Schreiben von und an Behörden prinzipiell zu öffnen, um sich zu überzeugen, ob sie wirklich an diese Behörden gerichtet seien bzw. von diesen kommen, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.Die richterliche Überwachung des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings ist unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 90, b StVG (Paragraphen 187, Absatz eins und 2, 188 Absatz eins, StPO) durchzuführen. Demgemäß dürfen Schreiben des Untersuchungshäftlings an öffentliche Stellen nur im Falle eines begründeten und nicht auf andere Weise überprüfbaren Verdachtes einer unerlaubten Sendung von Geld oder Gegenständen und nur in Gegenwart des Häftlings geöffnet werden, Schreiben solcher öffentlichen Stellen an den Gefangenen wiederum nur aus genanntem Grund oder im Falle eines begründeten Verdachts, daß auf dem Schreiben ein falscher Absender angegeben sei, der Inhalt des Schreibens eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstelle, oder der Inhalt des Schreibens den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirkliche oder der Vorbereitung einer solchen Handlung diene, wobei die Öffnung wiederum nur in Gegenwart des Häftlings geschehen darf. Die richterliche Übung, bei Überwachung des Briefverkehrs des Untersuchungshäftlings alle Schreiben von und an Behörden prinzipiell zu öffnen, um sich zu überzeugen, ob sie wirklich an diese Behörden gerichtet seien bzw. von diesen kommen, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Überwachung des Briefverkehrs des Untersuchungshäftlings, Behörden, öffentliche Stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000234

Dokumentnummer

JJR_19980213_OLG0009_0190BS00472_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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