Entscheidungen zu § 181 Abs. 5 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-6 von 6

TE OGH 2006/2/28 15Os16/06a

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Entscheidung | OGH | 28.02.2006

TE OGH 2000/3/14 15Os32/00

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Entscheidung | OGH | 14.03.2000

TE OGH 1997/9/11 15Os139/97

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Entscheidung | OGH | 11.09.1997

RS OGH 1997/9/11 15Os139/97

Norm: StPO §181 Abs5
Rechtssatz: Das in § 181 Abs 5 zweiter Satz StPO darin vorkommende verbum "kann" darf nicht so ausgelegt werden, daß die Beschlußfassung dem Belieben des Richters anheimgestellt wird, sondern daß der Gesetzgeber bloß die Wahlmöglichkeit eröffnet, den Beschluß über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft entweder nach Durchführung einer Haftverhandlung oder ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich z... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.09.1997

RS OGH 1997/9/11 15Os139/97

Norm: StPO §181 Abs1StPO §181 Abs2StPO §181 Abs4StPO §181 Abs5
Rechtssatz: Wird der - infolge Verzichtes des Beschuldigten auf Durchführung einer dritten Haftverhandlung mögliche - schriftliche Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht vor Ablauf der Haftfrist gefaßt, ist der Beschuldigte zu enthaften, und zwar unabhängig vom Gewicht der Tat und den Haftgründen. Weder der klare Wortlaut des Gesetzes (arg. "die Haftfrist beträgt ........ mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.09.1997

RS OGH 1994/5/11 13Os77/94, 15Os32/00

Norm: StPÄG 1993 ArtIV Abs3 Z2StPO §77 Abs1StPO 79 Abs2StPO §181 Abs5
Rechtssatz: Nach rechtswirksamen Verzicht auf eine Haftprüfungsverhandlung (hier Art IV Abs 3 Z 2 StPÄG 1993) kann dem Beschuldigte ein Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht im Anschluß an die (nicht durchgeführte) Haftprüfungsverhandlung, sondern nur durch mündliche Verkündung bekannt gemacht werden. Nach dieser dem § 77 Abs 1 StPO entsprechenden Bekanntmachun... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.05.1994

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