RS OGH 1997/9/11 15Os139/97

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Norm

StPO §181 Abs5
  1. StPO § 181 heute
  2. StPO § 181 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 181 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 181 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Das in § 181 Abs 5 zweiter Satz StPO darin vorkommende verbum "kann" darf nicht so ausgelegt werden, daß die Beschlußfassung dem Belieben des Richters anheimgestellt wird, sondern daß der Gesetzgeber bloß die Wahlmöglichkeit eröffnet, den Beschluß über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft entweder nach Durchführung einer Haftverhandlung oder ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich zu fassen.Das in Paragraph 181, Absatz 5, zweiter Satz StPO darin vorkommende verbum "kann" darf nicht so ausgelegt werden, daß die Beschlußfassung dem Belieben des Richters anheimgestellt wird, sondern daß der Gesetzgeber bloß die Wahlmöglichkeit eröffnet, den Beschluß über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft entweder nach Durchführung einer Haftverhandlung oder ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich zu fassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108351

Dokumentnummer

JJR_19970911_OGH0002_0150OS00139_9700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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