RS OGH 1994/5/11 13Os77/94, 15Os32/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1994
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Norm

StPÄG 1993 ArtIV Abs3 Z2
StPO §77 Abs1
StPO 79 Abs2
StPO §181 Abs5

Rechtssatz

Nach rechtswirksamen Verzicht auf eine Haftprüfungsverhandlung (hier Art IV Abs 3 Z 2 StPÄG 1993) kann dem Beschuldigte ein Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht im Anschluß an die (nicht durchgeführte) Haftprüfungsverhandlung, sondern nur durch mündliche Verkündung bekannt gemacht werden. Nach dieser dem § 77 Abs 1 StPO entsprechenden Bekanntmachung kann der Beschuldigte (rechtswirksam) auf Beschwerde verzichten. Der Wortlaut des (die Zustellung regelnden) § 79 Abs 2 StPO steht dem ebensowenig entgegen, wie die Bestimmungen der §§ 466 Abs 1, 489 Abs 1 StPO, die für den vorliegenden Fall nicht geltende Sonderbestimmungen enthalten.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 77/94
    Entscheidungstext OGH 11.05.1994 13 Os 77/94
  • 15 Os 32/00
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 15 Os 32/00
    Vgl auch; Beisatz: Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 181 Abs 5 StPO kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten, wenn bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden haben. Weder dem Gesetz noch dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass eine solche Verzichtserklärung nur dann rechtswirksam sein soll, wenn sie entweder im Beisein des Verteidigers abgegeben oder diesem vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme geboten wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087398

Dokumentnummer

JJR_19940511_OGH0002_0130OS00077_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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