Norm
StPÄG 1993 ArtIV Abs3 Z2Rechtssatz
Nach rechtswirksamen Verzicht auf eine Haftprüfungsverhandlung (hier Art IV Abs 3 Z 2 StPÄG 1993) kann dem Beschuldigte ein Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht im Anschluß an die (nicht durchgeführte) Haftprüfungsverhandlung, sondern nur durch mündliche Verkündung bekannt gemacht werden. Nach dieser dem § 77 Abs 1 StPO entsprechenden Bekanntmachung kann der Beschuldigte (rechtswirksam) auf Beschwerde verzichten. Der Wortlaut des (die Zustellung regelnden) § 79 Abs 2 StPO steht dem ebensowenig entgegen, wie die Bestimmungen der §§ 466 Abs 1, 489 Abs 1 StPO, die für den vorliegenden Fall nicht geltende Sonderbestimmungen enthalten.Nach rechtswirksamen Verzicht auf eine Haftprüfungsverhandlung (hier Artikel römisch vier, Absatz 3, Ziffer 2, StPÄG 1993) kann dem Beschuldigte ein Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht im Anschluß an die (nicht durchgeführte) Haftprüfungsverhandlung, sondern nur durch mündliche Verkündung bekannt gemacht werden. Nach dieser dem Paragraph 77, Absatz eins, StPO entsprechenden Bekanntmachung kann der Beschuldigte (rechtswirksam) auf Beschwerde verzichten. Der Wortlaut des (die Zustellung regelnden) Paragraph 79, Absatz 2, StPO steht dem ebensowenig entgegen, wie die Bestimmungen der Paragraphen 466, Absatz eins, 489, Absatz eins, StPO, die für den vorliegenden Fall nicht geltende Sonderbestimmungen enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087398Dokumentnummer
JJR_19940511_OGH0002_0130OS00077_9400000_002