RS OGH 1997/9/11 15Os139/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1997
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Norm

StPO §181 Abs1
StPO §181 Abs2
StPO §181 Abs4
StPO §181 Abs5

Rechtssatz

Wird der - infolge Verzichtes des Beschuldigten auf Durchführung einer dritten Haftverhandlung mögliche - schriftliche Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht vor Ablauf der Haftfrist gefaßt, ist der Beschuldigte zu enthaften, und zwar unabhängig vom Gewicht der Tat und den Haftgründen. Weder der klare Wortlaut des Gesetzes (arg. "die Haftfrist beträgt ....." und "..... ist zu enthaften") noch die ratio legis lassen einen Ermessensspielraum zu. Die ausdrücklich nur auf die Verlängerung der Haftfrist wegen Frustrierung einer an sich rechtzeitig anberaumten Haftverhandlung abstellende Bestimmung des § 181 Abs 4 StPO ist auf den Fall einer irrtümlich unterbliebenen Beschlußfassung vor Ablauf der aktuellen Haftfrist gemäß § 181 Abs 5 zweiter Satz StPO nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108348

Dokumentnummer

JJR_19970911_OGH0002_0150OS00139_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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