Norm: StPO §179 Abs5StPO §180StPO §182 Abs4
Rechtssatz: Der Staatsanwalt ist durch die Nichtannahme von ihm geltend gemachter Haftgründe bei Verhängung (oder Fortsetzung) der Untersuchungshaft dann beschwert, wenn dadurch seinen Strafverfolgungsinteressen nicht vollständig entsprochen wurde. Dies trifft insbesondere in jenen Fällen zu, in denen das Gesetz an die ausschließliche Heranziehung eines Haftgrundes besondere, den Fortbestand der Unter... mehr lesen...
Norm: StPO §179 Abs5StPO §182 Abs4
Rechtssatz: Eine gesonderte Anmeldung der Haftbeschwerde ist (anders als in den Fällen des § 498 StPO) gesetzlich nicht vorgesehen. Die Bestimmung des § 179 Abs 5 zweiter Satz StPO, wonach die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft noch mit der Beschwerde gegen den Beschluß auf erstmalige Fortsetzung der Haft verbunden werden kann, erweitert nur die Anfechtungsfrist, garantiert... mehr lesen...
Norm: StPO §57 Abs2 BStPO §174 Abs2StPO §179 Abs3StPO §179 Abs5
Rechtssatz: Der Beschuldigte kann auf Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft auch ohne Verteidiger rechtswirksam verzichten. Für die analoge Anwendung des § 466 Abs 1 StPO besteht angesichts der jederzeitigen Möglichkeit des Beschuldigten, die Haftfrage einer Überprüfung zuzuführen, kein Bedarf. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §179 Abs5StPO §484 Abs2StPO §486 Abs4
Rechtssatz: Die einzelrichterliche Abweisung eines gleichzeitig mit dem Strafantrag gestellten staatsanwaltschaftlichen Antrages auf Erlassung eines Haftbefehls ist als (a limine -) Ablehnung des Haftantrages nach § 179 Abs 5 StPO mit Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz bekämpfbar. Entscheidungstexte 12 Os 130/95 Entscheidung... mehr lesen...