RS OGH 2004/8/5 12Os67/04 (12Os68/04)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2004
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Norm

StPO §179 Abs5
StPO §180
StPO §182 Abs4

Rechtssatz

Der Staatsanwalt ist durch die Nichtannahme von ihm geltend gemachter Haftgründe bei Verhängung (oder Fortsetzung) der Untersuchungshaft dann beschwert, wenn dadurch seinen Strafverfolgungsinteressen nicht vollständig entsprochen wurde. Dies trifft insbesondere in jenen Fällen zu, in denen das Gesetz an die ausschließliche Heranziehung eines Haftgrundes besondere, den Fortbestand der Untersuchungshaft einschränkende Rechtsfolgen knüpft.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 67/04
    Entscheidungstext OGH 05.08.2004 12 Os 67/04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119274

Dokumentnummer

JJR_20040805_OGH0002_0120OS00067_0400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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