RS OGH 1995/10/12 12Os130/95, 12Os135/96, 13Os1/97, 12Os144/98, 15Os46/99 (15Os47/99), 15Os177/99, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1995
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Norm

StPO §179 Abs5
StPO §484 Abs2
StPO §486 Abs4

Rechtssatz

Die einzelrichterliche Abweisung eines gleichzeitig mit dem Strafantrag gestellten staatsanwaltschaftlichen Antrages auf Erlassung eines Haftbefehls ist als (a limine -) Ablehnung des Haftantrages nach § 179 Abs 5 StPO mit Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz bekämpfbar.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 130/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 12 Os 130/95
  • 12 Os 135/96
    Entscheidungstext OGH 31.10.1996 12 Os 135/96
    Vgl auch; Beisatz: Damit ist die grundsätzliche Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen über die Erlassung von Haftbefehlen betreffende Antragstellungen mit Beschwerde ausdrücklich klargestellt. Daher ist auch die antragskonforme Erlassung eines Haftbefehls mit Beschwerde anfechtbar. (T1)
  • 13 Os 1/97
    Entscheidungstext OGH 22.01.1997 13 Os 1/97
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 12 Os 144/98
    Entscheidungstext OGH 19.11.1998 12 Os 144/98
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 15 Os 46/99
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 15 Os 46/99
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sämtliche erstinstanzlichen Beschlüsse über Erlassung und Aufhebung eines Haftbefehls sind als Entscheidungen "in Haftsachen" anzusehen, die mit Inkrafttreten des Strafprozessänderungsgesetzes 1993 nicht mehr mit Beschwerde an die Ratskammer, sondern nur mit einer an den Gerichtshof zweiter Instanz gerichteten Beschwerde gemäß § 179 Abs 5 StPO angefochten werden können. (T2)
  • 15 Os 177/99
    Entscheidungstext OGH 28.12.1999 15 Os 177/99
    Vgl auch; Beisatz: Die gegen einen Haftbefehl gerichtete "Grundrechtsbeschwerde" eines Angeklagten ist schon deshalb unzulässig, weil die in § 1 Abs 1 GRBG normierte spezifische Primärvoraussetzung für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, nämlich die Erschöpfung des Instanzenzuges, fehlt (vgl 12 Os 135/96 uam). (T3)
  • 14 Os 154/07i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2008 14 Os 154/07i
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097639

Dokumentnummer

JJR_19951012_OGH0002_0120OS00130_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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