RS OGH 1998/2/4 15Os11/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1998
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Norm

StPO §179 Abs5
StPO §182 Abs4
  1. StPO § 179 heute
  2. StPO § 179 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 179 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 179 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983
  1. StPO § 182 heute
  2. StPO § 182 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 182 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 182 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 182 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983

Rechtssatz

Eine gesonderte Anmeldung der Haftbeschwerde ist (anders als in den Fällen des § 498 StPO) gesetzlich nicht vorgesehen. Die Bestimmung des § 179 Abs 5 zweiter Satz StPO, wonach die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft noch mit der Beschwerde gegen den Beschluß auf erstmalige Fortsetzung der Haft verbunden werden kann, erweitert nur die Anfechtungsfrist, garantiert aber keine gesonderte Ausführung der Beschwerde.Eine gesonderte Anmeldung der Haftbeschwerde ist (anders als in den Fällen des Paragraph 498, StPO) gesetzlich nicht vorgesehen. Die Bestimmung des Paragraph 179, Absatz 5, zweiter Satz StPO, wonach die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft noch mit der Beschwerde gegen den Beschluß auf erstmalige Fortsetzung der Haft verbunden werden kann, erweitert nur die Anfechtungsfrist, garantiert aber keine gesonderte Ausführung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109298

Dokumentnummer

JJR_19980204_OGH0002_0150OS00011_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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