Norm: StPO §173 Abs2StPO §179 Abs4 Z4StPO §180 Abs2 Z3MRK Art6 Abs2 III
Rechtssatz: Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK gilt hinsichtlich der für die Annahme eines Haftgrundes nach § 180 Abs 2 StPO herangezogenen bestimmten Tatsachen nicht. Entscheidungstexte 13 Os 125/06s Entscheidungstext OGH 20.12.2006 13 Os 125/06s 11 Os 136/06v ... mehr lesen...
Norm: StPO §173 Abs2 BStPO §179 Abs4 Z4StPO §180
Rechtssatz: Das Gesetz versteht unter dem Begriff der bestimmten Tatsachen des § 179 Abs 4 Z 4 StPO nichts anderes als die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen (hier einer hohen Wahrscheinlichkeit für Flucht oder Verborgenhalten und eine Straftat mit schweren Folgen) tragenden
Gründe: -
Gründe: also, aus denen diese Prognose rechtsfehlerfrei abgeleitet... mehr lesen...
Norm: StPO §173 Abs2 AStPO §174
Rechtssatz: Eine Äußerung des Beschuldigten, die vom Gericht unbedenklich als unmissverständliche Weigerung (auch) jeder Vorladung Folge zu leisten, gewertet wurde, enthebt es der Verpflichtung, vor Veranlassung der Vorführung eine schriftliche, deren Androhung beinhaltende Ladung (§ 173 Abs 2 StPO) zuzustellen und rechtfertigt die sofortige Vorführung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...