Norm
StPO §173 Abs2Rechtssatz
Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK gilt hinsichtlich der für die Annahme eines Haftgrundes nach § 180 Abs 2 StPO herangezogenen bestimmten Tatsachen nicht.Die Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, MRK gilt hinsichtlich der für die Annahme eines Haftgrundes nach Paragraph 180, Absatz 2, StPO herangezogenen bestimmten Tatsachen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121606Im RIS seit
19.01.2007Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026