Norm: StPO §151 Z2
Rechtssatz: Die Dienstbehörde hat auf den Aktenvermerk der als Zeugin vernommenen Beamtin als Anzeigengrundlage hingewiesen, sodaß schon dadurch für das Gericht zweifelsfrei feststand, daß durch ihre Aussage die amtliche Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt wurde. Entscheidungstexte 13 Os 10/97 Entscheidungstext OGH 07.05.1997 13 Os 10/97 ... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z2
Rechtssatz: Die Dienstbehörde hat auf den Aktenvermerk der als Zeugin vernommenen Beamtin als Anzeigengrundlage hingewiesen, sodaß schon dadurch für das Gericht zweifelsfrei feststand, daß durch ihre Aussage die amtliche Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt wurde. Entscheidungstexte 13 Os 10/97 Entscheidungstext OGH 07.05.1997 13 Os 10/97 ... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z2
Rechtssatz: Das Vernehmungsverbot des § 151 Z 2 StPO bezieht sich nur auf österreichische Beamte. Entscheidungstexte 14 Os 44/96 Entscheidungstext OGH 19.11.1996 14 Os 44/96 15 Os 139/00 Entscheidungstext OGH 25.01.2001 15 Os 139/00 Beisatz: Die Vorschrift des § 151 Abs 1 Z 2 StPO bezieht sich nur auf ö... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z2
Rechtssatz: Das Vernehmungsverbot des § 151 Z 2 StPO bezieht sich nur auf österreichische Beamte. Entscheidungstexte 14 Os 44/96 Entscheidungstext OGH 19.11.1996 14 Os 44/96 15 Os 139/00 Entscheidungstext OGH 25.01.2001 15 Os 139/00 Beisatz: Die Vorschrift des § 151 Abs 1 Z 2 StPO bezieht sich nur auf ö... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z2
Rechtssatz: Hat die Behörde eine Anzeige auf Grund eines Berichts einer Psychotherapeutin erstattet, so steht fest, daß diese Beamtin (Landesbeamtin) durch ihre Zeugenaussage die amtliche Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt. Entscheidungstexte 13 Os 26/96 Entscheidungstext OGH 08.05.1996 13 Os 26/96 European... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z2
Rechtssatz: Hat die Behörde eine Anzeige auf Grund eines Berichts einer Psychotherapeutin erstattet, so steht fest, daß diese Beamtin (Landesbeamtin) durch ihre Zeugenaussage die amtliche Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt. Entscheidungstexte 13 Os 26/96 Entscheidungstext OGH 08.05.1996 13 Os 26/96 European... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z3
Rechtssatz: Die psychiatrische Begutachtung eines Zeugen kommt nur ausnahmsweise, nämlich dann in Betracht, wenn das Verfahren konkrete (objektive) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aussageuntüchtigkeit des zu vernehmenden Zeugen ergibt. Entscheidungstexte 11 Os 13/94 Entscheidungstext OGH 01.03.1994 11 Os 13/94 ... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z3
Rechtssatz: Die psychiatrische Begutachtung eines Zeugen kommt nur ausnahmsweise, nämlich dann in Betracht, wenn das Verfahren konkrete (objektive) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aussageuntüchtigkeit des zu vernehmenden Zeugen ergibt. Entscheidungstexte 11 Os 13/94 Entscheidungstext OGH 01.03.1994 11 Os 13/94 ... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z2
Rechtssatz: Das Amtsgeheimnis im Sinne des § 151 Z 2 StPO erfasst nur Umstände und Angelegenheiten, die dem Beamten im Dienstwege bekannt wurden und die wegen der möglichen Gefährdung von Dienstinteressen nicht veröffentlicht werden dürfen, an deren Geheimhaltung sohin der Staat ein solches Interesse hat, dass das Interesse einer geordneten Strafrechtspflege dagegen zurückzutreten hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z2
Rechtssatz: Das Amtsgeheimnis im Sinne des § 151 Z 2 StPO erfasst nur Umstände und Angelegenheiten, die dem Beamten im Dienstwege bekannt wurden und die wegen der möglichen Gefährdung von Dienstinteressen nicht veröffentlicht werden dürfen, an deren Geheimhaltung sohin der Staat ein solches Interesse hat, dass das Interesse einer geordneten Strafrechtspflege dagegen zurückzutreten hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §25StPO §151StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Wird die Identität eines (ausländischen) verdeckten Suchtgiftfahnders weder von den ausländischen noch von den österreichischen Sicherheitsbehörden preisgegeben, so zielt der Antrag auf dessen Vernehmung auf einen undurchführbaren Beweis ab. Entscheidungstexte 14 Os 69/92 Entscheidungstext OGH 09.06.1992 14 Os 69/92 ... mehr lesen...