RS OGH 1996/5/8 13Os26/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1996
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Norm

StPO §151 Z2

Rechtssatz

Hat die Behörde eine Anzeige auf Grund eines Berichts einer Psychotherapeutin erstattet, so steht fest, daß diese Beamtin (Landesbeamtin) durch ihre Zeugenaussage die amtliche Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101039

Dokumentnummer

JJR_19960508_OGH0002_0130OS00026_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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