RS OGH 2025/3/25 11Os168/93; 13Os143/14z; 14Os61/23m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1993
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Norm

StPO §151 Z2
  1. StPO § 151 heute
  2. StPO § 151 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 151 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StPO § 151 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StPO § 151 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StPO § 151 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1997

Rechtssatz

Das Amtsgeheimnis im Sinne des § 151 Z 2 StPO erfasst nur Umstände und Angelegenheiten, die dem Beamten im Dienstwege bekannt wurden und die wegen der möglichen Gefährdung von Dienstinteressen nicht veröffentlicht werden dürfen, an deren Geheimhaltung sohin der Staat ein solches Interesse hat, dass das Interesse einer geordneten Strafrechtspflege dagegen zurückzutreten hat.Das Amtsgeheimnis im Sinne des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO erfasst nur Umstände und Angelegenheiten, die dem Beamten im Dienstwege bekannt wurden und die wegen der möglichen Gefährdung von Dienstinteressen nicht veröffentlicht werden dürfen, an deren Geheimhaltung sohin der Staat ein solches Interesse hat, dass das Interesse einer geordneten Strafrechtspflege dagegen zurückzutreten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097871

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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