RS OGH 1993/12/14 11Os168/93, 13Os143/14z

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Norm

StPO §151 Z2

Rechtssatz

Das Amtsgeheimnis im Sinne des § 151 Z 2 StPO erfasst nur Umstände und Angelegenheiten, die dem Beamten im Dienstwege bekannt wurden und die wegen der möglichen Gefährdung von Dienstinteressen nicht veröffentlicht werden dürfen, an deren Geheimhaltung sohin der Staat ein solches Interesse hat, dass das Interesse einer geordneten Strafrechtspflege dagegen zurückzutreten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097871

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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