Norm: StPO §150
Rechtssatz: Bietet die Aktenlage keinerlei konkrete Bedenken gegen die Aussageehrlichkeit des (hier zum Zeitpunkt der letzten Tathandlungen bereits sechzehnjährigen) Unzuchtsopfers, ist dessen - keineswegs generell, sondern nur in besonders gelagerten Ausnahmsfällen gerechtfertigte - psychiatrische Untersuchung nicht zulässig. Entscheidungstexte 12 Os 14/00 Entscheidu... mehr lesen...