Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.05.2024 wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde... mehr lesen...