Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 19.05.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom XXXX .2022 wurde er aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Auf dieses Schreiben reagierte der BF nicht. 1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom römisch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom XXXX .2022 wurde er aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Auf dieses Schreiben reagierte der BF nicht. 1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom römisch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 27.02.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 15.01.2024 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 31.01.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebe... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 19.09.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 19.09.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). 1. Mit Bescheid de... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist im Jahr 2004 eine Hauptwohnsitzmeldung in einem Polizeianhaltezentrum, im Jahr 2015 eine Hauptwohnsitzmeldung in einer Justizanstalt, im Jahr 2023 eine Hauptwohnsitzmeldung sowie seit Februar 2024 eine Hauptwohnsitzmeldung in einer Justizanstalt auf. 2. Am XXXX .2023 wurde durch die Staatsanwaltschaft XXXX eine Festnahmeanordnung und ein europäischer Haftbefehl gegen den... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz BF) reiste arbeitsbedingt immer wieder in das Bundesgebiet ein, verfügte jedoch nie über eine Wohnsitzmeldung oder Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Mit Urteil des Landgericht XXXX vom XXXX .2023 (GZ: XXXX ) wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz BF) reiste arbeitsbedingt immer wieder in das Bundesgebiet ein, ve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im
Spruch: bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.02.2024 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufentha... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Nach Gewährung eines schriftlichen Parteiengehörs wurde mit dem im
Spruch: bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 08.02.2024 gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 16.01.2024 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (... mehr lesen...