TE Bvwg Erkenntnis 2025/2/17 G316 2296885-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2025
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Entscheidungsdatum

17.02.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G316 2296885-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2025,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2025,

1. zu Recht erkannt:

A.I.)

I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen“. römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen“.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B.I.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen:

A.II.)

Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.

B.II.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.05.2024 wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.05.2024 wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF Mitglied der kriminellen Organisation des sog. „ XXXX -Clans“ sei. Der BF habe sich als „reisender Täter“ ausschließlich zur Begehung von Vermögensdelikten in Zusammenhang mit Gold-, Schmuck-, und Pelzankauf im Rahmen einer kriminellen Organisation in Österreich aufgehalten. Er sei in Österreich bereits verurteilt worden und gebe es gegen ihn und weitere Mitglieder der kriminellen Organisation ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Sachwuchers. Es sei von einer massiven Wiederholungsgefahr bei gleichzeitig nicht absehbarer Änderung des Gefährdungspotentials auszugehen und ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gerechtfertigt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF Mitglied der kriminellen Organisation des sog. „ römisch 40 -Clans“ sei. Der BF habe sich als „reisender Täter“ ausschließlich zur Begehung von Vermögensdelikten in Zusammenhang mit Gold-, Schmuck-, und Pelzankauf im Rahmen einer kriminellen Organisation in Österreich aufgehalten. Er sei in Österreich bereits verurteilt worden und gebe es gegen ihn und weitere Mitglieder der kriminellen Organisation ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Sachwuchers. Es sei von einer massiven Wiederholungsgefahr bei gleichzeitig nicht absehbarer Änderung des Gefährdungspotentials auszugehen und ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gerechtfertigt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 10.06.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mitsamt dem Antrag, der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung ausschließlich auf eine Verdachtslage stütze, keine betrügerischen Handlungen begangen worden seien und der BF nichts mit dem angeführten Clan zu tun habe. Vielmehr sei er in Österreich vollkommen unbescholten.

Mit weiterem Schriftsatz seines nunmehrigen Rechtsvertreters vom 13.06.2024 erhob der BF abermals das Rechtsmittel der Beschwerde mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung.

3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständlichen Beschwerden samt dem zugehörigen Verwaltungsakt am 05.08.2024 vor.

4. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2024, G315 2296885-1/10Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.

6. Am 08.01.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des BF und in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie Vertretern der belangten Behörde durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist am XXXX geboren und deutscher Staatsangehöriger. Er ist auch unter der Alias-Identität XXXX , XXXX bekannt. Er ist verheiratet mit XXXX , und ist sorgepflichtig für 5 Kinder. Der BF lebt mit seiner Familie in Deutschland und hat dort seinen Lebensmittelpunkt.1.1. Der BF ist am römisch 40 geboren und deutscher Staatsangehöriger. Er ist auch unter der Alias-Identität römisch 40 , römisch 40 bekannt. Er ist verheiratet mit römisch 40 , und ist sorgepflichtig für 5 Kinder. Der BF lebt mit seiner Familie in Deutschland und hat dort seinen Lebensmittelpunkt.

Der BF leidet an Multipler Sklerose und befindet sich in Deutschland in Therapie.

1.2. Der BF ist im Bundesgebiet Eigentümer der Liegenschaft, XXXX . Der BF oder sein Bruder XXXX waren an dieser Adresse nicht wohnhaft.1.2. Der BF ist im Bundesgebiet Eigentümer der Liegenschaft, römisch 40 . Der BF oder sein Bruder römisch 40 waren an dieser Adresse nicht wohnhaft.

1.3. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen.

1.4. Von XXXX .2024 bis zumindest XXXX .2024 war der BF bei der Firma XXXX als Arbeiter gemeldet. Hierbei handelte es sich bereits seit dem XXXX .2023 um ein Scheinunternehmen, was per Bescheid vom XXXX .2024 rechtskräftig festgestellt wurde.1.4. Von römisch 40 .2024 bis zumindest römisch 40 .2024 war der BF bei der Firma römisch 40 als Arbeiter gemeldet. Hierbei handelte es sich bereits seit dem römisch 40 .2023 um ein Scheinunternehmen, was per Bescheid vom römisch 40 .2024 rechtskräftig festgestellt wurde.

Der BF war im Bundesgebiet im Jahr 2017 insgesamt für etwas mehr als 4 Monate als Angestellter – teils geringfügig – beschäftigt. In den Jahren 2010 bis 2012 war er insgesamt für etwa 1 Jahr und 3 Monate als Angestellter beschäftigt.

1.5. Abgesehen von Meldungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren war der BF von XXXX 2013 bis XXXX .2013 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. 1.5. Abgesehen von Meldungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren war der BF von römisch 40 2013 bis römisch 40 .2013 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

1.6. Zumindest Anfang XXXX 2024 nahm der BF gemeinsam mit seinem Bruder in einem Hotel im Bundesgebiet Unterkunft. Am XXXX .2024 wurde von Polizeibeamten der illegale Aufenthalt des BF festgestellt. Daraufhin wurde gegen den BF am XXXX .2024 die Schubhaft verhängt und er wurde am XXXX .2024 nach Deutschland abgeschoben.1.6. Zumindest Anfang römisch 40 2024 nahm der BF gemeinsam mit seinem Bruder in einem Hotel im Bundesgebiet Unterkunft. Am römisch 40 .2024 wurde von Polizeibeamten der illegale Aufenthalt des BF festgestellt. Daraufhin wurde gegen den BF am römisch 40 .2024 die Schubhaft verhängt und er wurde am römisch 40 .2024 nach Deutschland abgeschoben.

1.7. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zwei Verurteilungen des BF auf:

1) Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 20.11.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (davon 15 Monate bedingt; Probezeit 3 Jahre) verurteilt.1) Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 20.11.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (davon 15 Monate bedingt; Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer Mittäterin gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten XXXX mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über ihre Rückzahlungsfähigkeit und –willigkeit sowie darüber, in einer Notlage zu sein, zu einer Handlung, die diese am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe von Bargeldbeträgen, zu verleiten versucht hat, und zwarDem Urteil lag zu Grunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer Mittäterin gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten römisch 40 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über ihre Rückzahlungsfähigkeit und –willigkeit sowie darüber, in einer Notlage zu sein, zu einer Handlung, die diese am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe von Bargeldbeträgen, zu verleiten versucht hat, und zwar

I. am XXXX .2019 die Person S. zur Übergabe eines Bargeldbetrages in einer nicht mehr festzustellenden, jedoch im Zweifel EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Höhe, indem der BF das Opfer telefonisch kontaktierte und abgab, er habe seine Kontaktdaten aufgrund eines Teppichkaufes in der Türkei;römisch eins. am römisch 40 .2019 die Person Sitzung zur Übergabe eines Bargeldbetrages in einer nicht mehr festzustellenden, jedoch im Zweifel EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Höhe, indem der BF das Opfer telefonisch kontaktierte und abgab, er habe seine Kontaktdaten aufgrund eines Teppichkaufes in der Türkei;

II. am XXXX .2019 die Person B. zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Höhe von EUR 300,00, indem der BF oder XXXX das Opfer telefonisch kontaktierte und angab, er habe ihre Kontaktdaten aufgrund eines Teppichkaufes in der Türkei;römisch zwei. am römisch 40 .2019 die Person B. zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Höhe von EUR 300,00, indem der BF oder römisch 40 das Opfer telefonisch kontaktierte und angab, er habe ihre Kontaktdaten aufgrund eines Teppichkaufes in der Türkei;

III. am XXXX .2019 die Person H. zur Übergabe eines Bargeldbetrages in der Höhe von EUR 24.000,00, indem die Mittäterin des BF das Opfer telefonisch kontaktierte, dieselbe Geschichte wie den vorangegangenen Opfern schilderte und erklärte, dass ihr Sohn mit Teppichen handle und einen Container voller Teppiche beim Zoll auslösen müsse. Sie bat das Opfer ihr EUR 24.000,00 zu leihen und versprach am nächsten Tag EUR 29.000,00 zurückzugeben,römisch drei. am römisch 40 .2019 die Person H. zur Übergabe eines Bargeldbetrages in der Höhe von EUR 24.000,00, indem die Mittäterin des BF das Opfer telefonisch kontaktierte, dieselbe Geschichte wie den vorangegangenen Opfern schilderte und erklärte, dass ihr Sohn mit Teppichen handle und einen Container voller Teppiche beim Zoll auslösen müsse. Sie bat das Opfer ihr EUR 24.000,00 zu leihen und versprach am nächsten Tag EUR 29.000,00 zurückzugeben,

wobei sie den Betrug mit einem insgesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Schaden und überdies gewerbsmäßig begingen.

Der BF reiste am XXXX .2019 gemeinsam mit XXXX per PKW nach XXXX und die beiden nahmen Unterkunft im Bundesgebiet. Im Anschluss an die unter III. angeführte Tathandlung fuhren der BF, seine Mittäterin und XXXX gemeinsam zu einer – vom Opfer zum Schein – vereinbarten Übergabe des Geldes bei einer Bankfiliale. Gemeinsam warteten sie bei der Bankfiliale und wurde die Mittäterin des BF letztlich von bereits warteten Polizeibeamten festgenommen, während der BF und XXXX per PKW Richtung Deutschland flüchteten. Der BF reiste am römisch 40 .2019 gemeinsam mit römisch 40 per PKW nach römisch 40 und die beiden nahmen Unterkunft im Bundesgebiet. Im Anschluss an die unter römisch drei. angeführte Tathandlung fuhren der BF, seine Mittäterin und römisch 40 gemeinsam zu einer – vom Opfer zum Schein – vereinbarten Übergabe des Geldes bei einer Bankfiliale. Gemeinsam warteten sie bei der Bankfiliale und wurde die Mittäterin des BF letztlich von bereits warteten Polizeibeamten festgenommen, während der BF und römisch 40 per PKW Richtung Deutschland flüchteten.

Als strafmildernd wurde das Geständnis und der bloße Versuch, als erschwerend die Deliktsqualifikation, das Übersteigen der Wertgrenze um ein Vielfaches und eine einschlägige Vorstrafe gewertet.

Zuvor wurde gegen den BF mit Beschluss eines Landesgerichtes vom XXXX 2019 die Untersuchungshaft verhängt. Der BF befand sich von XXXX .2019 bis XXXX .2019 in Haft.Zuvor wurde gegen den BF mit Beschluss eines Landesgerichtes vom römisch 40 2019 die Untersuchungshaft verhängt. Der BF befand sich von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 in Haft.

2) Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX .2023 wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen (insgesamt EUR 600,00) verurteilt.2) Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 .2023 wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen (insgesamt EUR 600,00) verurteilt.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF am XXXX .2023 im Bundesgebiet mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, eine andere Person durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Täuschung über die Höhe des damaligen Goldkurses und durch Verwendung eines Mischpreises mit nicht marktfähigen Pelzen, zum Verkauf eines Goldarmbandes, einer Goldhalskette sowie von Goldohrringen um insgesamt EUR 70,00 verleitete, obwohl der Schmuck aufgrund der 26 Gramm Gold einen Marktwert von ca. EUR 750,00 aufwies, wodurch die Genannte in einem Betrag von zumindest EUR 680,00 am Vermögen geschädigt wurde. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, eine andere Person durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Täuschung über die Höhe des damaligen Goldkurses und durch Verwendung eines Mischpreises mit nicht marktfähigen Pelzen, zum Verkauf eines Goldarmbandes, einer Goldhalskette sowie von Goldohrringen um insgesamt EUR 70,00 verleitete, obwohl der Schmuck aufgrund der 26 Gramm Gold einen Marktwert von ca. EUR 750,00 aufwies, wodurch die Genannte in einem Betrag von zumindest EUR 680,00 am Vermögen geschädigt wurde.

Als mildernd wurden das reumütige Geständnis sowie die vollständige Schadensgutmachung gewertet, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen.

Zu den Tatumständen ist festzustellen, dass der BF und zwei weitere Personen – darunter seine Ehefrau – in der Zeit zwischen dem XXXX .2023 und dem XXXX .2023 in einem Hotel im Bundesgebiet Pelze und Gold ankauften. Das Opfer brachte einen Pelzmantel, eine Goldhalskette, ein Goldarmband und zwei Goldohrstecker zum Verkauf, wobei es für den Pelz EUR 200,00 und für das Gold EUR 70,00 erhielt. Für einen weiteren Pelz wurden ihr EUR 1.700,00 angeboten worden, jedoch fühlte sich das Opfer aufgrund des geringen Zeitfensters von 1,5 Stunden unter Druck gesetzt und hielt von weiteren Geschäften Abstand. In diesem Tatzeitraum wollte eine weitere Person zwei Pelze zum Verkauf bringen, brach das Geschäft dann aber aufgrund aufkommender Skepsis, da Pelze nur in Kombination mit Gold angekauft wurden, ab. Zu den Tatumständen ist festzustellen, dass der BF und zwei weitere Personen – darunter seine Ehefrau – in der Zeit zwischen dem römisch 40 .2023 und dem römisch 40 .2023 in einem Hotel im Bundesgebiet Pelze und Gold ankauften. Das Opfer brachte einen Pelzmantel, eine Goldhalskette, ein Goldarmband und zwei Goldohrstecker zum Verkauf, wobei es für den Pelz EUR 200,00 und für das Gold EUR 70,00 erhielt. Für einen weiteren Pelz wurden ihr EUR 1.700,00 angeboten worden, jedoch fühlte sich das Opfer aufgrund des geringen Zeitfensters von 1,5 Stunden unter Druck gesetzt und hielt von weiteren Geschäften Abstand. In diesem Tatzeitraum wollte eine weitere Person zwei Pelze zum Verkauf bringen, brach das Geschäft dann aber aufgrund aufkommender Skepsis, da Pelze nur in Kombination mit Gold angekauft wurden, ab.

1.8. Weitere gegen den BF im Bundesgebiet geführte Ermittlungsverfahren:

In einem Ermittlungsverfahren wurde der BF beschuldigt, am XXXX .2023 einen Ring gestohlen zu haben. Im Zuge eines Ankaufsgespräches von Gold, Schmuck und Pelzmänteln habe der BF einen Ring nicht zurückgegeben, sondern behalten. Der BF wurde in der Folge von den deutschen Behörden zur schriftlichen Vernehmung vorgeladen, blieb dieser jedoch ohne Angaben von Gründen fern. Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 StPO durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingestellt.In einem Ermittlungsverfahren wurde der BF beschuldigt, am römisch 40 .2023 einen Ring gestohlen zu haben. Im Zuge eines Ankaufsgespräches von Gold, Schmuck und Pelzmänteln habe der BF einen Ring nicht zurückgegeben, sondern behalten. Der BF wurde in der Folge von den deutschen Behörden zur schriftlichen Vernehmung vorgeladen, blieb dieser jedoch ohne Angaben von Gründen fern. Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingestellt.

In einem weiteren Ermittlungsverfahren wurden der BF und dessen Ehefrau beschuldigt und waren nicht geständig am XXXX .2023 in einem Hotel Gold von einem unbekannten Opfer angekauft zu haben. Die Beschuldigten sollen laut einem Zeugen Gold von seiner Mutter im Wert von EUR 1.500,00 um EUR 300,00 angekauft haben. In weiterer Folge konnte aufgrund fehlender Kooperation des einzigen Zeugen und des unbekannten Opfers kein Nachweis erbracht werden, ob eine strafbare Handlung begangen wurde. In einem weiteren Ermittlungsverfahren wurden der BF und dessen Ehefrau beschuldigt und waren nicht geständig am römisch 40 .2023 in einem Hotel Gold von einem unbekannten Opfer angekauft zu haben. Die Beschuldigten sollen laut einem Zeugen Gold von seiner Mutter im Wert von EUR 1.500,00 um EUR 300,00 angekauft haben. In weiterer Folge konnte aufgrund fehlender Kooperation des einzigen Zeugen und des unbekannten Opfers kein Nachweis erbracht werden, ob eine strafbare Handlung begangen wurde.

In einem weiteren Ermittlungsverfahren wurden der BF und zwei deutsche Staatsbürger (wobei es sich bei einem um den Sohn des BF handelt) der Geldwäsche beschuldigt. Am XXXX .2024 überwies der eine Deutsche im Beisein des anderen in einer Postfiliale den Bargeldbetrag von EUR 3.149,00 an die XXXX Zeitung. Laut Angaben der zwei deutschen Staatsbürger stammte der Bargeldbetrag vom BF und wurde von diesem in Deutschland an seinen Sohn übergeben. Laut Auftragsbestätigung der XXXX wurden 28.500 Flyer mit dem Stichwort „Ankauf Gold“ bestellt. Dem übermittelten Flyer nach sollte vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 ein „Pelz- und Goldankauf“ in einem Hotel im Bundesgebiet stattfinden, wobei im Rahmen des diesmaligen Ankaufes keine strafrechtlichen Sachverhalte angezeigt wurden. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche wurde gegen den BF letztlich gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt, weil kein gerichtlich strafbares Verhalten vorlag.In einem weiteren Ermittlungsverfahren wurden der BF und zwei deutsche Staatsbürger (wobei es sich bei einem um den Sohn des BF handelt) der Geldwäsche beschuldigt. Am römisch 40 .2024 überwies der eine Deutsche im Beisein des anderen in einer Postfiliale den Bargeldbetrag von EUR 3.149,00 an die römisch 40 Zeitung. Laut Angaben der zwei deutschen Staatsbürger stammte der Bargeldbetrag vom BF und wurde von diesem in Deutschland an seinen Sohn übergeben. Laut Auftragsbestätigung der römisch 40 wurden 28.500 Flyer mit dem Stichwort „Ankauf Gold“ bestellt. Dem übermittelten Flyer nach sollte vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 ein „Pelz- und Goldankauf“ in einem Hotel im Bundesgebiet stattfinden, wobei im Rahmen des diesmaligen Ankaufes keine strafrechtlichen Sachverhalte angezeigt wurden. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche wurde gegen den BF letztlich gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt, weil kein gerichtlich strafbares Verhalten vorlag.

1.9. Der BF wurde in Deutschland insgesamt 6 Mal strafgerichtlich verurteilt:

1) Mit Urteil/Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX vom 15.09.2011, rechtskräftig am 06.10.2011, wurde gegen den BF wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 StVG eine Geldstrafe in der Höhe von 15 Tagessätzen (insgesamt EUR 150,00) verhängt. 1) Mit Urteil/Strafbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 vom 15.09.2011, rechtskräftig am 06.10.2011, wurde gegen den BF wegen Kennzeichenmissbrauchs nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, StVG eine Geldstrafe in der Höhe von 15 Tagessätzen (insgesamt EUR 150,00) verhängt.

2) Mit Urteil/Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX vom 10.01.2012, rechtskräftig am 07.02.2012, wurde gegen wegen Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen (insgesamt EUR 1.200,00) verhängt. 2) Mit Urteil/Strafbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 vom 10.01.2012, rechtskräftig am 07.02.2012, wurde gegen wegen Betruges nach Paragraph 263, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen (insgesamt EUR 1.200,00) verhängt.

3) Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX , rechtskräftig am 19.09.2014 wurde gegen den BF wegen der Vergehen der Beleidigung in zwei Fällen nach §§ 185, 194, 53 StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen (insgesamt EUR 1.000,00) verhängt.3) Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 , rechtskräftig am 19.09.2014 wurde gegen den BF wegen der Vergehen der Beleidigung in zwei Fällen nach Paragraphen 185, 194, 53, StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen (insgesamt EUR 1.000,00) verhängt.

Dem Strafbefehl lag zu Grunde, dass der BF im Juni 2014 in deutlich alkoholisiertem Zustand schrie, dass sich die Polizei „verpissen“ soll und dass alle Polizisten „Nazis“ und „Arschlöcher“ seien, um seine Missachtung gegenüber zweier Polizisten kund zu tun. Kurz darauf bezeichnete er im Streifenwagen dieselben Polizisten als „Hitler“ und „Arschlöcher“ und kündigte an, dass er diese „ficken“ werde, um seiner Missachtung gegenüber den beiden Polizeibeamten ein weiteres Mal Ausdruck zu verleihen.

4) Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX , rechtskräftig am 11.12.2018, wurde gegen den BF wegen des Vergehens des Missbrauches von Ausweispapieren nach § 281 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen (insgesamt EUR 600,00) verhängt.4) Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 , rechtskräftig am 11.12.2018, wurde gegen den BF wegen des Vergehens des Missbrauches von Ausweispapieren nach Paragraph 281, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen (insgesamt EUR 600,00) verhängt.

Dem Strafbefehl lag zu Grunde, dass sich der BF im August 2018 in einer Spielbank bei der Zugangskontrolle mit einem auf eine andere Person ausgestellten Personalausweis auswies, um trotz einer ihm von der Spielbank im Jahr 2011 auferlegten internationalen Sperre Zutritt zu der Spielbank zu erhalten und am Glücksspiel teilzunehmen.

5) Mit Urteil/Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX , rechtskräftig am 22.06.2021 wurde gegen den BF wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen nach §§ 44, 53 StGB und 21 Abs. 1 Z 1 StVG eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen (insgesamt EUR 7.200,00) sowie ein Fahrverbot für die Dauer von 6 Monaten verhängt.5) Mit Urteil/Strafbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 , rechtskräftig am 22.06.2021 wurde gegen den BF wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen nach Paragraphen 44, 53, StGB und 21 Absatz eins, Ziffer eins, StVG eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen (insgesamt EUR 7.200,00) sowie ein Fahrverbot für die Dauer von 6 Monaten verhängt.

6) Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 26.03.2024, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF wegen Betruges in drei tatmehrheitlichen Fällen nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 Alt. 1, 53 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.6) Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 26.03.2024, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF wegen Betruges in drei tatmehrheitlichen Fällen nach Paragraphen 263, Absatz eins,, Absatz 3, Satz 1, 2 Nr. 1 Alt. 1, 53 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF

I. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, vermutlich im Zeitraum zwischen dem XXXX .2020 und dem XXXX .2020, vermutlich von seiner Geschäftsadresse in Deutschland aus, bei der geschädigten GmbH Rindleder zu einem Gesamtpreis von EUR 1.359,85 telefonisch bestellte. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht bezahlte der BF die ihm im Vertrauen auf seine Zahlungsfähigkeit und –willigkeit zugesandte und überlassene Ware nicht.römisch eins. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, vermutlich im Zeitraum zwischen dem römisch 40 .2020 und dem römisch 40 .2020, vermutlich von seiner Geschäftsadresse in Deutschland aus, bei der geschädigten GmbH Rindleder zu einem Gesamtpreis von EUR 1.359,85 telefonisch bestellte. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht bezahlte der BF die ihm im Vertrauen auf seine Zahlungsfähigkeit und –willigkeit zugesandte und überlassene Ware nicht.

II. am XXXX 2021 einen Vertrag über die Neubeziehung einer Couchgarnitur sowie die Reinigung eines Teppichs zu einem Gesamtpreis in Höhe von EUR 5.500,00 mit dem Geschädigten W. abschloss. Hierbei vertraute der Geschädigte auf das Vorhandensein entsprechender handwerklicher und beruflicher Fähigkeiten des BF, da dieser hierfür Werbung schaltete und damit entsprechende Befähigung für sich in Anspruch nahm. Zudem vertraute der Geschädigte darauf, dass der BF im Hinblick auf den Teppich die Reinigungsarbeiten durchführen werde und übergab dem BF einen Vorschuss in der Höhe von EUR 5.500,00. Da der BF jedoch keine Fähigkeiten zur Durchführung der geschuldeten Bezugsarbeiten besaß, wurden die Arbeiten derart mangelhaft durchgeführt, dass diese für den Geschädigten wertlos sind, was der BF erkannte und zumindest billigend in Kauf nahm. Eine Teppichreinigung wurde durch den BF gemäß vorgefasster Absicht nicht durchgeführt. römisch zwei. am römisch 40 2021 einen Vertrag über die Neubeziehung einer Couchgarnitur sowie die Reinigung eines Teppichs zu einem Gesamtpreis in Höhe von EUR 5.500,00 mit dem Geschädigten W. abschloss. Hierbei vertraute der Geschädigte auf das Vorhandensein entsprechender handwerklicher und beruflicher Fähigkeiten des BF, da dieser hierfür Werbung schaltete und damit entsprechende Befähigung für sich in Anspruch nahm. Zudem vertraute der Geschädigte darauf, dass der BF im Hinblick auf den Teppich die Reinigungsarbeiten durchführen werde und übergab dem BF einen Vorschuss in der Höhe von EUR 5.500,00. Da der BF jedoch keine Fähigkeiten zur Durchführung der geschuldeten Bezugsarbeiten besaß, wurden die Arbeiten derart mangelhaft durchgeführt, dass diese für den Geschädigten wertlos sind, was der BF erkannte und zumindest billigend in Kauf nahm. Eine Teppichreinigung wurde durch den BF gemäß vorgefasster Absicht nicht durchgeführt.

III. am XXXX .2021 einen Vertrag mit der Geschädigten M. über die Polsterung eines Sessels zum Preis von insgesamt EUR 2.100,00 schloss. Hierzu nahm der BF den Sessel mit dem Einverständnis der Geschädigten an sich und verbrachte diesen an einen nicht bekannten Ort. Im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Ausführung der Polsterarbeiten durch den BF übergab die Geschädigte diesem zunächst EUR 100,00 als Vorschuss. Dabei war der BF bereits bei Vertragsabschluss weder in der Lage, noch willens, den Vertrag wie vereinbart auszuführen. Nachdem eine weitere Bearbeitung des Auftrages der Geschädigten nicht erfolgte, nahm der BF Kontakt zu ihr auf, woraufhin dieser die Geschädigte wiederum am selben Tag an deren Wohnanschrift aufsuchte. Hierbei gab er in der Absicht, den Irrtum der Geschädigten über seine Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten wahrheitswidrig an, dass der zunächst durch die Geschädigte bestellte Bezug nicht mehr lieferbar sei. Sodann wurde ein anderer Bezug für den Sessel ausgesucht und durch die Aufrechterhaltung des Irrtums über die Leistungsfähigkeit des BF, übergab die Geschädigte im Vertrauen hierauf dem BF weitere EUR 2.000,00 in bar. Entsprechend der vorgefassten Absicht des Angeklagten wurden an dem Sessel – wie von ihm von vornherein beabsichtigt – keine Arbeiten durchgeführt.römisch drei. am römisch 40 .2021 einen Vertrag mit der Geschädigten M. über die Polsterung eines Sessels zum Preis von insgesamt EUR 2.100,00 schloss. Hierzu nahm der BF den Sessel mit dem Einverständnis der Geschädigten an sich und verbrachte diesen an einen nicht bekannten Ort. Im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Ausführung der Polsterarbeiten durch den BF übergab die Geschädigte diesem zunächst EUR 100,00 als Vorschuss. Dabei war der BF bereits bei Vertragsabschluss weder in der Lage, noch willens, den Vertrag wie vereinbart auszuführen. Nachdem eine weitere Bearbeitung des Auftrages der Geschädigten nicht erfolgte, nahm der BF Kontakt zu ihr auf, woraufhin dieser die Geschädigte wiederum am selben Tag an deren Wohnanschrift aufsuchte. Hierbei gab er in der Absicht, den Irrtum der Geschädigten über seine Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten wahrheitswidrig an, dass der zunächst durch die Geschädigte bestellte Bezug nicht mehr lieferbar sei. Sodann wurde ein anderer Bezug für den Sessel ausgesucht und durch die Aufrechterhaltung des Irrtums über die Leistungsfähigkeit des BF, übergab die Geschädigte im Vertrauen hierauf dem BF weitere EUR 2.000,00 in bar. Entsprechend der vorgefassten Absicht des Angeklagten wurden an dem Sessel – wie von ihm von vornherein beabsichtigt – keine Arbeiten durchgeführt.

Als mildernd wertete das Strafgericht, dass der BF sich geständig, reumütig und einsichtig zeigte, die Schadenswiedergutmachung, die Entschuldigung bei zwei Geschädigten, dass die Taten schon länger zurücklagen und der BF sich bei der Tatbegehung in einer schwierigen wirtschaftlichen Gesamtsituation befand. Als erschwerend die mehrfache einschlägige Vorbestrafung wegen Betrugstaten und die Begehung während offener Probezeit im Hinblick auf die Verurteilung in Österreich aus dem Jahr 2019.

1.10. Der BF ist Mitglied des „ XXXX -Clans“. 1.10. Der BF ist Mitglied des „ römisch 40 -Clans“.

Zur Clankriminalität im Allgemeinen, der kriminellen Vereinigung des sog. „ XXXX -Clan“ und dem Vorgehen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen in Österreich werden Auszüge aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.02.2024, XXXX teilweise zusammengefasst, wie folgt festgestellt:Zur Clankriminalität im Allgemeinen, der kriminellen Vereinigung des sog. „ römisch 40 -Clan“ und dem Vorgehen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen in Österreich werden Auszüge aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 12.02.2024, römisch 40 teilweise zusammengefasst, wie folgt festgestellt:

Es gibt mehrere Tätergruppen die im Rahmen einer ethnischen Vereinigung innerhalb von Großfamilien, die nach eigenen internen Gesetzten leben und die sich vor vielen Jahrzehnten aus den ehemaligen reisenden Tätergruppen der Roma und Sinti entwickelt haben, sich aber auch aus Menschen aus dem Arabischen und Polnischen Raum zusammensetzen, tätig sind.

Es werden strafbare Handlungen gesetzt, die von Gewinn- und Machtstreben bei der Begehung bestimmter strafbarer Handlungen unter Beteiligung mehrerer Beteiligter gesetzt werden, wobei in die Tathandlungen bewusst die gemeinsame familiäre oder ethnische Herkunft als verbindende, oder die Aufklärung hindernde Komponente einbezogen wird oder die begangenen Straftaten einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind. Die ethnische Geschlossenheit spielt bei der Begehung der Straftaten eine herausragende Rolle, da diese Zusammenhänge der familiären Herkunft und Abstammung Kennzeichen einer strukturbildenden Kraft dieser Familienverbände darstellen. Durch Verheiratung der einzelnen Mitglieder untereinander werden diese Verbindungen sodann auch noch gestärkt und besiegeln wiederum neue Allianzen, wodurch aber auch der Nachweis der Familienzusammengehörigkeit erschwert wird, wenn neue Familien in Erscheinung treten. Es kann jedoch nicht generell über alle Mitglieder der beteiligten Familien ein Generalverdacht gestülpt werden, denn nicht alle Familienmitglieder eines Clans werden selbst straffällig, wenn sie auch allenfalls von den Aufteilungen der unrechtmäßig erlangter Gelder, Güter und Werte profitieren, sich diese Personen wissentlich oder unbewusst als Geldwäscher der erlangten Beutegelder verwenden lassen oder/ und diese Vermögenswerte einen erheblichen Teil ihres eigenen Fort- und Auskommens sichern.

Bei solchen Clans werden innerhalb der kriminellen Vereinigung Gruppen gebildet, die für verschiedenste kriminelle Tathandlungen zuständig sind – welche daher auch das Gebiet der Täuschungshandlungen mit Betrugsvorsatz gegenüber Opfern bearbeiten um hier eine unrechtmäßige Bereicherung durch Täuschen von Personen über Tatsachen zu erreichen.

Also solche werden genannt: Verkäufer von Lederjacken, Messersets, Geschirrset und Kochgeschirrsets – alles jeweils aus angeblichen Restbeständen Messen/ Abverkauf; Dachrinnenreiniger, Dachdeckerfirmen, Pflastererpartien, Asphaltiererpartien, Bodenbelagsreiniger, Fassadenreiniger, Rip Dealer und auch Gold- und Pelzankäufer.

Ein Schwerpunkt solcher (Clan-)Familien hat sich im Großraum Deutschland niedergelassen.

Jeder Clanfamilie steht ein Oberhaupt vor, es gibt eigene interne „Rechtsprechungen“ und „Verhandlungen“ in welchen „Urteile“ gegen Mitglieder gesprochen werden, die nicht den Vorgaben der Familienführung entsprechen. Innerhalb dieser Großfamilien gibt es eigene Gesetze, nach denen die Mitglieder leben. Um ein geschlossener Kreis zu bleiben, werden auch die Verheiratungen innerhalb des Clans organisiert und orchestriert, sodass ein „Einsickern“ von ungebetenen Familienmitgliedern unterbunden werden kann.

Von ihren Wohnsitzen aus begeben sich die Mitglieder der jeweils im Einsatz befindlichen Teams in deren Zielgebiete und arbeiten in der Folge dort ihr Aufgabengebiet ab. Um nicht als zusammengehörende kriminelle Vereinigung aufzufallen, werden die einzelnen Teams immer wieder untereinander getauscht, auch der Fuhrpark wechselt. Die Täter reisen mit irgendwelchen Gewerbeberechtigungen durch die Lande, deren tatsächliche Gültigkeit im Rahmen der angewendeten Verwendung genau zu hinterfragen wäre. Die Täter sind bestens geschult und wissen genau, was sie zu sagen und antworten haben.

Beim sog. „ XXXX -Clan“ handelt es sich um eine solche derzeit teilweise unbekannte und noch auszuforschende Tätergruppe, welche als mobile organisierte kriminelle Gruppe und mobile ethnische Minderheit agiert und welche unter anderem über Flyer in Tageszeitungen, mit welchen für Gold- sowie Pelzankauf geworben wird, in Erscheinung tritt. Aus polizeilichen Ermittlungen ist bekannt, dass die Familiennamen XXXX und XXXX dem „ XXXX -Clan“ zuordenbar ist.Beim sog. „ römisch 40 -Clan“ handelt es sich um eine solche derzeit teilweise unbekannte und noch auszuforschende Tätergruppe, welche als mobile organisierte kriminelle Gruppe und mobile ethnische Minderheit agiert und welche unter anderem über Flyer in Tageszeitungen, mit welchen für Gold- sowie Pelzankauf geworben wird, in Erscheinung tritt. Aus polizeilichen Ermittlungen ist bekannt, dass die Familiennamen römisch 40 und römisch 40 dem „ römisch 40 -Clan“ zuordenbar ist.

Insbesondere Vermögensdelikte zum Nachteil älterer Personen stellen einen Teil der „Unternehmensstruktur“ der europaweit agierenden Clanfamilie dar. Im Zusammenhang mit den bisher vorliegenden Ermittlungserkenntnissen zu beteiligten Familien ergeben sich Vernetzungen zu verschiedensten Formen der Begehung von Eigentumsdelikten wie etwa Immobilien-, Dienstleistungs-, Silberbesteck- und Teppichbetrug.

Was das Vorgehen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen in Österreich betrifft, inseriert die Tätergruppe regelmäßig in den lokalen Zeitungen in Österreich – etwa der XXXX Zeitung – und gibt dafür viele tausende Euros aus. Die Inserate verwendet die Tätergruppe, um Kontakt zu den Opfern herzustellen und wird unter dem Titel „Pelz-Schmuckankauf“, „Pelz- und Goldankauf“ vorgetäuscht verschiedenste Waren anzukaufen.Was das Vorgehen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen in Österreich betrifft, inseriert die Tätergruppe regelmäßig in den lokalen Zeitungen in Österreich – etwa der römisch 40 Zeitung – und gibt dafür viele tausende Euros aus. Die Inserate verwendet die Tätergruppe, um Kontakt zu den Opfern herzustellen und wird unter dem Titel „Pelz-Schmuckankauf“, „Pelz- und Goldankauf“ vorgetäuscht verschiedenste Waren anzukaufen.

Zur Vorgehensweise bei betrügerischen Handlungen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen werden Auszüge aus dem Artikel „Gold statt Pelze“ in der Zeitschrift für Öffentliche Sicherheit 7 - 8/24 (https://www.bmi.gv.at/magazinfiles/2024/07_08/04_betrug.pdf, abgefragt am 17.02.2025) wie folgt festgestellt:

„Wir schätzen Ihre Antiquitäten, Teppiche, Pelze und Schmuck“; „Gerne prüfen wir Ihre Erbstücke auf Echtheit“; „Wir kaufen auch Modeschmuck“ oder „Für Pelze und Nerze bis zu 8.500 €“ – damit werben „fahrende Händler“ österreichweit auf Flugblättern, die in Postkästen landen oder in Zeitungen beigelegt werden. Sie arbeiten nach der Devise: „Wer einen Pelzmantel hat, der besitzt auch Schmuck und Gold.“ Obwohl echte Pelze heute nicht mehr viel wert sind, gaukeln unseriöse Händler vor, sie kaufen zu wollen. Doch das Interesse an Pelz oder Schmuck ist nur der Haken, den sie auswerfen, denn sie sind primär an Gold in Form von Schmuck, Uhren, Kunstgegenständen oder Münzen interessiert. Wer sich auf den Handel einlässt, sollte aufpassen, denn die Händler stellen es zur Bedingung, dass die Verkaufswilligen mit dem Pelz oder Schmuck auch Gold verkaufen, sonst komme es zu keinem Geschäft. Da sie nicht mit der Absicht, Gold zu verkaufen, zu den Händlern kommen, haben sie auch keines bei sich. Die Täter bieten an, die Personen mit nach Hause zu begleiten, um den Kauf an Ort und Stelle abzuschließen. Sie bieten ein „attraktives Gesamtangebot“ an. Hier besteht Überrumplungsgefahr, weshalb die Polizei davon abrät, sich nach Hause begleiten zu lassen.

Meist sind die Opfer ältere Menschen, die Pelzmäntel besitzen und sich mit deren Verkauf ködern lassen. Wenn die Betrüger nach Gold fragen, geraten sie in Zugzwang: Einerseits wollen sie Pelze verkaufen und lassen sich auf die Bedingung ein, auch Gold zu verkaufen. Die Betrüger nutzen die Unbedarftheit der Kunden aus. Sie treten professionell und zuvorkommend in Erscheinung und überrumpeln die Opfer in einem Gespräch. Meist haben sie ein „Prüfset“ dabei. Sie setzen den Goldpreis des Schmucks sehr niedrig an und behaupten: „Das ist kein echtes Gold“; „der Goldpreis ist derzeit gefallen“; „der Preis gilt nur jetzt“. Die Verkaufswilligen haben keine Vergleichsmöglichkeit, ob der angebotene Goldpreis stimmt. Die Betrüger nehmen die Goldware gleich mit und sagen dem Opfer, dass sie die Pelzmäntel oder anderen Wertsachen später abholen würden, was dann meist nicht geschieht. Die Täter sind mobil. Sie mieten für wenige Tage Geschäfts- oder Hotelräume, wodurch sie Seriosität vermitteln möchten. Vielen Betroffenen ist nicht bewusst, dass sie Opfer eines Betrugs wurden, wodurch der Vorfall nicht bei der Polizei gemeldet wird. Daher setzt die Kriminalpolizei verstärkt auf Prävention, um die Bevölkerung zu sensibilisieren. Zudem werden an bekannt gewordenen Verkaufsorten Kontrollen durchgeführt.“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Ein authentischer Personalausweis vom XXXX .2010 ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert. Die Alias-Identität des BF geht aus dem IZR, dem Strafregister und einer aktenkundigen Europol Nachricht vom XXXX .2024 hervor.2.1. Die Identität des BF ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Ein authentischer Personalausweis vom römisch 40 .2010 ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert. Die Alias-Identität des BF geht aus dem IZR, dem Strafregister und einer aktenkundigen Europol Nachricht vom römisch 40 .2024 hervor.

Aus dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.11.2019, XXXX , geht hervor, dass der BF verheiratet ist und mit seiner Frau fünf gemeinsame Kinder hat. Entsprechendes wurde auch vom Rechtsvertreter des BF in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht. Darüber hinaus brachte der Rechtsvertreter vor, dass sich der BF in Deutschland aufhalte und von einem Lebensmittelpunkt in Deutschland auszugehen sei, weil seine Kinder dort zu Schule gehen würden.Aus dem Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.11.2019, römisch 40 , geht hervor, dass der BF verheiratet ist und mit seiner Frau fünf gemeinsame Kinder hat. Entsprechendes wurde auch vom Rechtsvertreter des BF in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht. Darüber hinaus brachte der Rechtsvertreter vor, dass sich der BF in Deutschland aufhalte und von einem Lebensmittelpunkt in Deutschland auszugehen sei, weil seine Kinder dort zu Schule gehen würden.

Dass der BF an Multipler Sklerose leidet ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX .2024 zur möglichen Schubhaftverlängerung – diese konnte dem Mandatsbescheid vom XXXX .2024 entnommen werden – und gab sein Rechtsvertreter im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, dass er sich wohl in Deutschland in Therapie befinde. Zwar brachte der BF im Rahmen der genannten Einvernahme vor der belangten Behörde auch vor, dass er mit seinem behinderten Sohn einmal im Jahr für mehrere Wochen zur Therapie nach Österreich fahre. Im gegenständlichen Verfahren wurde jedoch kein derartiges privates Interesse an einem Aufenthalt in Österreich vorgebracht, weshalb hierzu keine Feststellungen zu treffen waren.Dass der BF an Multipler Sklerose leidet ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 .2024 zur möglichen Schubhaftverlängerung – diese konnte dem Mandatsbescheid vom römisch 40 .2024 entnommen werden – und gab sein Rechtsvertreter im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, dass er sich wohl in Deutschland in Therapie befinde. Zwar brachte der BF im Rahmen der genannten Einvernahme vor der belangten Behörde auch vor, dass er mit seinem behinderten Sohn einmal im Jahr für mehrere Wochen zur Therapie nach Österreich fahre. Im gegenständlichen Verfahren wurde jedoch kein derartiges privates Interesse an einem Aufenthalt in Österreich vorgebracht, weshalb hierzu keine Feststellungen zu treffen waren.

2.2. Die Feststellung zu der Liegenschaft in XXXX konnte Anhand des mit der Stellungnahme vom 22.08.2024 vorgelegten Grundbuchauszuges vom 22.08.2024 getroffen werden. Entgegen dem Vorbringen in genannter Stellungnahme, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF oder sein Bruder XXXX an der Adresse der Liegenschaft des BF wohnhaft waren. Vielmehr geht aus dem Lastenblatt des vorgelegten Grundbuchauszuges hervor, dass die Liegenschaft mit einem Wohngebrauchs- und Gebrauchsrecht zu Gunsten von XXXX belastet ist. Außerdem geht aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervor, dass lediglich letztgenannte Personen, jedoch nie der BF und sein Bruder, mit Wohnsitz an der Liegenschaftsadresse gemeldet waren. Im Übrigen war auf den mit der Stellungnahme vorgelegten Verdienstnachweisen von Februar bis Mai 2024 eine Adresse in XXXX angegeben. 2.2. Die Feststellung zu der Liegenschaft in römisch 40 konnte Anhand des mit der Stellungnahme vom 22.08.2024 vorgelegten Grundbuchauszuges vom 22.08.2024 getroffen werden. Entgegen dem Vorbringen in genannter Stellungnahme, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF oder sein Bruder römisch 40 an der Adresse der Liegenschaft des BF wohnhaft waren. Vielmehr geht aus dem Lastenblatt des vorgelegten Grundbuchauszuges hervor, dass die Liegenschaft mit einem Wohngebrauchs- und Gebrauchsrecht zu Gunsten von römisch 40 belastet ist. Außerdem geht aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervor, dass lediglich letztgenannte Personen, jedoch nie der BF und sein Bruder, mit Wohnsitz an der Liegenschaftsadresse gemeldet waren. Im Übrigen war auf den mit der Stellungnahme vorgelegten Verdienstnachweisen von Februar bis Mai 2024 eine Adresse in römisch 40 angegeben.

2.3. Die Feststellung, dass der BF in Österreich über keine nahen Angehörigen verfügt, konnte getroffen werden, da im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde. Der BF wurde mit schriftlichem Parteiengehör vom 09.08.2024 aufgefordert im Hinblick auf ein etwaiges Privat- und Familienleben im Bundesgebiet konkrete Familienmitglieder zu benennen. In der Stellungnahme vom 22.08.2024 wurde jedoch lediglich vorgebracht, dass der BF mit seinem Bruder in XXXX wohne. Hierzu kann auf die bereits oben getätigten Ausführungen verwiesen werden. Im Übrigen gab der BF schon im Rahme

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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