Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht zum einen einen Beschluss des Erstgerichts, mit dem über den Geschäftsführer der zu FN ***** des Firmenbuchs des Landesgerichts St. Pölten eingetragenen Gesellschaft eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.500 EUR wegen der Verletzung der Offenlegungsvorschriften nach § 277 UGB verhängt worden war; zum anderen wies es einen Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichts zurück, mit dem dem Geschäftsführer eine weiter... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 3. 2. 2004 wurde in gegenständlicher Enteignungssache die Entschädigung der fünf Grundstückseigentümerinnen (der nunmehrigen Antragstellerinnen) a) für die Enteignung durch Einräumung des lastenfreien Eigentums mit 52.046,46 EUR (10.409,30 EUR je Miteigentümerin), b) für die
Begründung: einer Servitut mit 2.093,22 EUR (418,65 EUR je Miteigentümerin) und c) für die Wertminderung eines Restgrund... mehr lesen...
Begründung: Im beim Handelsgericht Wien geführten Firmenbuch ist seit 10. 11. 1989 zu FN ***** (davor HRB *****) die T***** Gesellschaft mbH eingetragen. Alleiniger Geschäftsführer ist Peter I*****. Gründungsgesellschafter waren Margareta I***** mit einer voll einbezahlten Stammeinlage von S 2,5 Mio und Peter I***** mit einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage von S 1,5 Mio. Am 17. 7. 1998 wurde im Firmenbuch ein Gesellschafterwechsel eingetragen. Alleingesellschafterin mit einem... mehr lesen...
Begründung: Der Wiederaufnahmskläger wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29. 6. 2001, GZ 22 C 1217/00w-12, schuldig erkannt, der dort klagenden Partei F*****, ATS 34.389 (= EUR 2.499,15) samt 12 % Zinsen seit 6. 7. 2000 zu bezahlen. Ein Mehrbegehren von ATS 17.461,-- (= EUR 1.268,94) samt 12 % Zinsen seit 6. 7. 2000 wurde abgewiesen. Dieses Urteil ist, nachdem eine dagegen erhobene Berufung mangels Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurückgewiesen worden war, in ... mehr lesen...
Begründung: In dem beim Handelsgericht Wien geführten Firmenbuch ist seit 27. 4. 2001 die T***** OEG mit Sitz in W***** eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafter sind Miroslav T***** und Robert T*****. Am 10. 8. 2006 teilte Robert T*****, vertreten durch die Wirtschaftsrechtskanzlei Novica V*****, dem Erstgericht mit, dass er seine Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft niederlege, weil er sein Gewerbe zurückgelegt habe und zur Geschäftszahl 28 Se 225/05z des Handelsger... mehr lesen...
Begründung: Die am 23. 11. 2004 verstorbene Erblasserin war unter anderem Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ 1259 GB *****; zweiter Hälfteeigentümer ist der nunmehrige Revisionsrekurswerber Horst Walter F*****, zu dessen Gunsten (samt zwei weiteren Personen namens Walter und Herbert F*****) im Lastenblatt das Vorkaufsrecht am Anteil der Erblasserin einverleibt ist. Mit Einantwortungsurkunde vom 23. 1. 2006 hat das Erstgericht den Nachlass der Erblasserin aufgrund des Erbschaftsk... mehr lesen...
Begründung: Für den Betroffenen ist ein Sachwalter bestellt, dessen Wirkungskreis auch die Vertretung vor Behörden und Gerichten umfasst. Mit Beschluss vom 31. 3. 2003 bestellte das Erstgericht einen Rechtsanwalt zum Kollisionskurator des Betroffenen und ermächtigte ihn, den Betroffenen in zwei beim Firmenbuchgericht anhängigen außerstreitigen Verfahren nach dem GmbH-Gesetz, in denen der Sachwalter jeweils Antragsgegner des Betroffenen ist, zu vertreten (ON 175). Mit dem angefochten... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchssache der im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zu FN ***** eingetragenen F*****, Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in G*****, wegen... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Minderjährigen, die sich in Pflege und Erziehung der Mutter befinden, entstammen der geschiedenen Ehe Dris. Christoph Michael G***** mit Karin Gaelle D*****. Der Vater ist geldunterhaltspflichtig. Im vorliegenden Verfahren geht es um die konkrete Festsetzung dieser Unterhaltspflicht. Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss (unter anderem) einen Rekurs der beiden Minderjährigen gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Erstgerichts vom 20. 2... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 2. September 1928 geborenen Hermelinde W*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in Mödling, über den Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §6 Abs1AußStrG §47 Abs1KartG 1988 §53 Abs1
Rechtssatz: Auch nachdem zufolge § 43 KartG die §§ 6 Abs 1 und 47 Abs 1 AußStrG 2005 anzuwenden sind, muss die Rekursschrift durch einen Rechtsanwalt unterfertigt sein (vgl § 53 Abs 1 KartG e contrario). Entscheidungstexte 16 Ok 50/05 Entscheidungstext OGH 20.12.2006 16 Ok 50/05 ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Lukas P*****, und Florian P*****, beide vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Gmünd, 3950 Gmünd, Schremser Straße 8, über den Rekurs des Vaters Wilhelm P*****, vertreten durch Mag. Johan... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 16. Mai 2004 verstorbenen Hedwig Amalie Helene K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurses der Tochter der Erblasserin Gertraud S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als... mehr lesen...
Begründung: Die - schon damals anwaltlich vertretene - Antragstellerin hatte im Schlichtungsstellenverfahren mit der Behauptung, der Antragsgegner sei nicht zu Anhebung des Mietzinses gemäß § 46a MRG ab 1. 1. 1996 berechtigt gewesen, (ausschließlich) beantragt, „es möge der Antragsgegner verpflichtet (und schuldig) erkannt werden, der Antragstellerin den Betrag von S 203.590,80 samt stufenweisen Zinsen" zu zahlen. Die - schon damals anwaltlich vertretene - Antragstellerin hatte im ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht dem Rekurs der Betroffenen gegen die Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen erhob die Betroffene einen selbstverfassten außerordentlichen Revisionsrekurs, der unter anderem auch den Satz: „Ich bitte um Verfahrenshilfe" enthält. Das Erstgericht verfügte zunächst die Übermittlung einer Kopie der Rechtmittelschrift an... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die mit einem Fehlen konkreter Hinweise auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Betroffenen begründete Abweisung ihres (erkennbaren) Antrages auf Einholung eines neuen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens (und Beendigung der Sachwalterschaft) und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen hat die Betroffene - wie sich aus ihrer dem Verbesserungsauftrag des Erstge... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht in der Sache eine Entscheidung des Erstgerichtes über die Abweisung des Antrages des Kindesvaters hinsichtlich der Ausübung des Besuchsrechtes. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht in der Sache eine Entscheidung des Erstgerichtes über die Abweisung des Antrages des Kindesvaters hinsichtlich d... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §6 Abs1AußStrG 2005 §62AußStrG 2005 §62
Rechtssatz: Als „Revisionsrekurs" erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer. Für diese ist daher die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Entscheidungstexte 8 Ob 9/06s Entscheidungste... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts auf amtswegige Löschung der Gesellschaft gemäß § 40 FBG und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts auf amtswegige Löschung der Gesellschaft gemäß Paragraph 40, FBG und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der gegen die Rekursentscheidung eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs der G... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des betroffenen Haci B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. September 2005, GZ 42 R ... mehr lesen...
Begründung: Der Revisionsrekurswerber ist der Neffe des Erblassers, dem ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt war. Das Rekursgericht bestätigte die vom Erstrichter vorgenommene Zuteilung der Klägerrolle an ihn gegenüber einer weiteren Erbanwärterin, die sich auf ein mündlich vor Gericht erklärtes Testament nach § 568 ABGB stützt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. 5. 2005, ON 130, den Rekurs der betroffenen Person gegen die mit Beschluss des Erstgerichtes vom 29. 4. 2005 erfolgte Bestellung eines bestimmten Sachverständigen zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. 6. 2005, ON 143, gab das Rekursgericht dem Rekurs der betroffenen Person gegen die mit Beschluss des Erstgerichtes vom 13. 6. 2005 im... mehr lesen...
Begründung: Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28. 10. 2003 (ON 65) wurde für die Betroffene ein Sachwalter gemäß § 273 ABGB zur Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt. Sowohl vom nunmehr bestellten Sachwalter als auch von einer Sozialorganisation wurde die Ausdehnung der Sachwalterschaft auf den Bereich der Vermögens- und Einkommensverwaltung angeregt. Die Betroffene wandte sich gegen eine solche und beantragte ihrerseits, die für sie b... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses dem Antrag des zurückgetretenen Vorstandsmitglieds der AG stattgegeben und die Eintragung seiner Löschung im Firmenbuch bewilligt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die gegen die Rekursentscheidung eingebrachte „Beschwerde" (richtig: Revisionsrekurs) der Gesellschaft war zunächst nur vom Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft gefertigt. Über Verbesse... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 21. 1. 2005 wies das Erstgericht „Anträge des Betroffenen auf Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens" ab (Punkt 1.) und trug Letzterem ferner auf, einer „Vorladung" durch den bestellten ärztlichen Sachverständigen „Folge zu leisten" (Punkt 2.). Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen gegen Punkt 1. dieses Beschlusses nicht Folge; soweit sich der Rekurs auch gegen Punkt 2. der erstgerichtlichen Entscheidung richtete, wies es ihn - gestüt... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §6 Abs1AußStrG 2005 §6 Abs2AußStrG 2005 §10 Abs4AußStrG 2005 §54
Rechtssatz: Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung ist entbehrlich, wenn ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, könnte doch dieses durch eine fachkundige Vertretung der Partei nicht zulässig werden. Entscheidungstexte 1 Ob 96/05g Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §6 Abs1AußStrG 2005 §6 Abs2JN §4
Rechtssatz: Die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren gelten auch für das Ablehnungsverfahren im Rahmen eines Sachwalterschaftsverfahrens, mangelt es doch soweit an einer gesetzlichen Ausnahme. Entscheidungstexte 1 Ob 96/05g Entscheidungstext OGH 10.05.2005 1 Ob 96/05g ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 26. 1. 2005 wurde der Ablehnungsantrag des Betroffenen gegen zwei Richter des Landesgerichts Wels nach meritorischer Prüfung zurückgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss am 30. 3. 2005 und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, weil die in § 24 Abs 2 JN für das Rechtsmittelverfahren getroffene Sonderregelung auch im Außerstreitverfahren gelte. Gegen diese Entscheidung wendet sich der „Revisions - Rekurs" des u... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichts Wels vom 4. 1. 2005 wurde dem Ablehnungsantrag des Betroffenen gegen den für das Sachwalterschaftsverfahren zuständigen Richter nach meritorischer Prüfung „keine Folge gegeben". Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss am 16. 3. 2005 und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, weil die in § 24 Abs 2 JN für das Rechtsmittelverfahren getroffene Sonderregelung auch im Außerstreitverfahren gelte.... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §6 Abs1AußStrG 2005 §6 Abs2AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5AußStrG 2005 §203
Rechtssatz: Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG neu (BGBl I 2003/111) müssen sich die Parteien in Verfahren wie dem vorliegenden (Gewährung von Unterhaltsvorschuss) nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Bestimmung über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren hat gemäß § 203 Abs 1 AußStrG neu dann Anwendung zu finden, wenn das Datum der a... mehr lesen...