Norm: ABGB §287ABGB §1460oö StrG 1991 §1 Abs1oö StrG 1991 §6 Abs1oö StrG 1991 §10oö StrG 1991 §11 Abs2
Rechtssatz: Gemeingebrauch kann durch eine der Ersitzung entsprechende langjährige Übung entstehen. Erforderlich ist aber auch nach dem oberösterreichischen Landesrecht das Bestehen eines Verkehrsbedürfnisses. Entscheidungstexte 5 Ob 106/97t Entscheidungstext OGH 29.10.1997 5 Ob ... mehr lesen...