Norm: AngG §26 Z2AngG §29KO idF IRÄG 1994 §25 Abs1KO idF IRÄG 1994 §25 Abs2
Rechtssatz: Der Gesetzgeber will mit dem Schadenersatzanspruch gemäß § 25 Abs 2 KO den Nachteil ausgleichen, den der Arbeitnehmer dadurch erleidet, daß der Masseverwalter von der ihm durch § 25 Abs 1 KO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und dadurch das Arbeitsverhältnis früher beendet, als dies sonst dem Arbeitgeber durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung der... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162bAngG §26 Z2AngG §29KO idF IRÄG 1994 §25 Abs1KO idF IRÄG 1994 §25 Abs2
Rechtssatz: § 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 ist dahin auszulegen, daß bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO und - zufolge der Verweisung auf die dadurch ausgelösten Ansprüche in den §§ 29 AngG und 1162b ABGB - bei Austritt des Arbeitnehmers aus Verschulden des Arbeitgebers der Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung zus... mehr lesen...
Norm: AngG §26AngG §29IESG §3 Abs3KO §25
Rechtssatz: Die Kündigungsentschädigung des Arbeitnehmers der innerhalb der Fristen des § 25 Abs 1 KO gemäß § 26 Z 2 AngG berechtigt austritt ist - wie bei privilegierter Kündigung durch den Masseverwalter - ohne Rücksicht auf Kündigungstermine oder vertragliche Kündigungsfristen zu berechnen. Entscheidungstexte 8 ObS 3/98v Entscheidungstext ... mehr lesen...