RS OGH 1999/11/11 8ObS47/97p, 8ObS316/98y, 8ObS379/97m, 8ObS289/99d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1999
beobachten
merken

Norm

ABGB §1162b
AngG §26 Z2
AngG §29
KO idF IRÄG 1994 §25 Abs1
KO idF IRÄG 1994 §25 Abs2

Rechtssatz

§ 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 ist dahin auszulegen, daß bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO und - zufolge der Verweisung auf die dadurch ausgelösten Ansprüche in den §§ 29 AngG und 1162b ABGB - bei Austritt des Arbeitnehmers aus Verschulden des Arbeitgebers der Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung zusteht.Paragraph 25, Absatz 2, KO in der Fassung IRÄG 1994 ist dahin auszulegen, daß bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter nach Paragraph 25, Absatz eins, KO und - zufolge der Verweisung auf die dadurch ausgelösten Ansprüche in den Paragraphen 29, AngG und 1162b ABGB - bei Austritt des Arbeitnehmers aus Verschulden des Arbeitgebers der Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung zusteht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112366

Dokumentnummer

JJR_19990826_OGH0002_008OBS00047_97P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten