Norm
ABGB §1162bRechtssatz
§ 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 ist dahin auszulegen, daß bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO und - zufolge der Verweisung auf die dadurch ausgelösten Ansprüche in den §§ 29 AngG und 1162b ABGB - bei Austritt des Arbeitnehmers aus Verschulden des Arbeitgebers der Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung zusteht.Paragraph 25, Absatz 2, KO in der Fassung IRÄG 1994 ist dahin auszulegen, daß bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter nach Paragraph 25, Absatz eins, KO und - zufolge der Verweisung auf die dadurch ausgelösten Ansprüche in den Paragraphen 29, AngG und 1162b ABGB - bei Austritt des Arbeitnehmers aus Verschulden des Arbeitgebers der Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung zusteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
DienstnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112366Dokumentnummer
JJR_19990826_OGH0002_008OBS00047_97P0000_001