Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist die Witwe nach dem am 21. 8. 2006 verstorbenen Franz S*****, der vom 1. 8. 1989 bis zu seinem Ableben bei der Beklagten angestellt war. Das Arbeitsverhältnis des Ehegatten der Klägerin unterlag dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie (im folgenden kurz KollV). Das Berufungsgericht verneinte mit zutreffender
Begründung: in Maßgabebestätigung des Ersturteils in der Hauptsache (Stattgebung von 15.113,81 EUR brutto sA; Abweisung de... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Spenling und die Hofrätin Dr. Lovrek und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michael K*****, vertreten durch Engelbrecht und Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertre... mehr lesen...
Begründung: Beim Bezirksgericht Neulengbach ist zu 1 A 180/03y ein Verlassenschaftsverfahren nach dem am 28. 6. 2003 verstorbenen Johann D***** anhängig. Die Minderjährige ist die Tochter des Erblassers, welcher auch noch einen Sohn, nämlich den am 26. 1. 1979 geborenen Johann D***** jun., hinterließ. Zwischen diesem und der Minderjährigen ist aufgrund einander widersprechender Erbserklärungen ein Erbrechtsstreit anhängig. Der Arbeitgeber des während aufrechten Arbeitsverhältniss... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs6 VI AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
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Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrt den Differenzbetrag zwischen der gesetzlichen sowie kollektivvertraglichen Abfertigung und der im Betrieb der Beklagten seit Jahren ohne Widerrufsvorbehalt in allen in Frage kommenden Fällen den Witwen von Arbeitern bezahlten 100 %igen Abfertigung, die den Arbeitnehmern im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestanden wäre. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin als Erbin könne sich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Ing.Albin M*****, der Ehegatte der Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin, war vom September 1963 bis zu seinem Tod am 7.6.1996 als Angestellter im Betrieb der erstbeklagten Partei, deren persönlich haftende Gesellschafterin die zweitbeklagte Partei ist, beschäftigt. Die Ehe zwischen ihm und der Erstklägerin hatte im Zeitpunkt des Todes bereits mehr als zwei Jahre gedauert. Ing.M***** war gesetzlich zum Unterhalt an die Erstklägerin verpflichtet. Die a... mehr lesen...
Begründung: Das am 1.November 1955 begonnene Dienstverhältnis des Vaters des Klägers zur beklagten Partei endete mit seinem Tod am 12.November 1990. Der Kläger begann im Wintersemester 1982/83 mit dem Studium des Erdölwesens an der Montan-Universität in Leoben. Für dieses Studium ist eine Mindeststudiendauer von zehn Semestern vorgesehen, hievon fünf Semester für den ersten Abschnitt, vier Semester für den zweiten Abschnitt und ein Semester für die Diplomarbeit. Die durchschni... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs6 VI AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
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Entscheidungsgründe: Der Ehegatte der Erstklägerin und Vater der Zweit- und Drittklägerinnen Josef S***** war vom 1.6.1986 bis zu seinem Tod am 6.4.1992 beim Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Er hinterließ keine letztwillige Verfügung. Nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens zu A 82/92 des Bezirksgerichtes Haag waren in erster Linie die Erstklägerin zu einem Drittel, die Zweit- und Drittklägerinnen als eheliche Kinder zu je zwei Neuntel und eine uneheliche Tochte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Vater des Klägers, Johann A, war vom 22.4.1946 bis zu seinem Tod am 29.6.1982 bei der beklagten Kommanditgesellschaft als Seilbahnbediensteter - zuletzt 18 Jahre lang im Angestelltenverhältnis - beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen vom 31.10.1981 (Stand 1.5.1982; im folgenden: Kollektivvertrag) anzuwenden. Der Nachlaß nach Johann A wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksger... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs6 VI AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
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Norm: AngG §23 Abs6 VIDO.A §88 Abs1 AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990 ... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs6 VI AngG §23 Abs7 VII AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990 ... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs6 VI AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
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Norm: AngG §23 Abs4 IV AngG §23 Abs6 IV AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990 ... mehr lesen...
Mit dem erstgerichtlichen Beschluß wurde entsprechend den Anträgen der Testamentserbin verfügt: 1. Das errichtete Nachlaßinventar wird unter Einbeziehung des gemäß § 531 ABGB. dem Nachlaßvermögen zuzurechnenden, dem Erblasser gegen die Firma A. A. G. zustehenden Forderungsanspruches mit einem Aktivstand von 11.252.66 S und Abzugsposten von 3759.21 S der Verlassenschaftsabhandlung zugrundegelegt. 2. Die Firma A. A. G. wird ersucht, den Forderungsanspruch des Verstorbenen im Betrage ... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs6 VI AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
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Der Gatte der Klägerin war durch einen Autounfall getötet worden, den der Beklagte verschuldet hatte. Das Erstgericht und das Berufungsgericht haben der Klägerin Schadenersatz zugesprochen in Form der Zahlung eines Unterhaltsbetrages für die Zeit bis 21. August 1966, d. i. bis zu jenem Tage, den der Gatte der Klägerin vermutlich nicht überlebt hätte, auch wenn er nicht beim Unfall ums Leben gekommen wäre. Auf diese Schadenersatzleistung wurde von den Gerichten erster und zweiter ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1325 D7 AngG §23 Abs6 VIVersVG 1908 §67 ABGB § 1325 heute ABGB § 1325 gültig ab 01.01.1812 AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 ... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs6 VI AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
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