RS OGH 1996/5/15 9ObA2012/96i

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Veröffentlicht am 15.05.1996
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Norm

AngG §23 Abs6 VI

Rechtssatz

Ob ein unterhaltsberechtigter gesetzlicher Erbe im Verlassenschaftsverfahren tatsächlich zum Zug kommt, ist für seinen Anspruch auf die Abfertigung ohne Belang. Die Hinterbliebenenabfertigung soll nämlich einerseits gewährleisten, daß nur die nahen Angehörigen, die auf das Einkommen des Familienerhalters angewiesen waren, in den Genuß der Überbrückungshilfe kommen und andererseits aber auch durch eine Überschuldung des Nachlasses nicht beeinträchtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2012/96i
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 9 ObA 2012/96i
    Veröff: SZ 69/120

Schlagworte

SW: Nachlaß; Tod; Todfallsabfertigung; Unterhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099997

Dokumentnummer

JJR_19960515_OGH0002_009OBA02012_96I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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