TE OGH 2009/2/23 8ObA84/08y

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Veröffentlicht am 23.02.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Spenling und die Hofrätin Dr. Lovrek und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michael K*****, vertreten durch Engelbrecht und Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Ploil Krepp & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Nebenintervenientin Ing. Brigitte S*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Reibenwein, Rechtsanwalt in Wien, wegen 68.137,50 EUR brutto sA (Revisionsinteresse 34.068,75 EUR brutto sA), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Oktober 2008, GZ 10 Ra 50/08h-32, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der vom Kläger als Sohn des verstorbenen Dienstnehmers geltend gemachte Abfertigungsanspruch nach § 23 Abs 6 AngG (s dazu RIS-Justiz RS0028716; 9 ObA 2166/96m) deshalb nicht zu Recht besteht, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen gesetzlichen Anspruch auf Unterhaltsgewährung gegenüber seinem Vater hatte, ist zumindest vertretbar: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass zwar eine eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit aus verschiedenen Gründen wieder verloren gehen und damit die Unterhaltspflicht der Eltern unter Umständen wieder aufleben kann (10 Ob 51/08k; 1 Ob 288/98d = SZ 72/74 je mwN; weitere Nachweise bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht² [2008] Rz 384). Nach der zitierten Rechtsprechung kommt es aber nicht bereits dadurch zum Wegfall der Selbsterhaltungsfähigkeit und damit zum Wiederaufleben der Unterhaltspflicht, wenn jemand, aus welchen Gründen auch immer, seine bisherige Berufstätigkeit freiwillig durch eine weitere Ausbildung ersetzen will.

Selbst wenn man nun mit dem 1974 geborenen Revisionswerber davon ausgehen wollte, dass der Umstand, dass er sein Dienstverhältnis selbst aufkündigte, weil er beabsichtigte, sich mit einer Unternehmensidee selbstständig zu machen, nicht grundsätzlich die Annahme des Wiederauflebens einer Unterhaltspflicht hindert, ist für ihn nichts gewonnen: Bei sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung, wonach die Unterhaltspflicht der Eltern dann wieder aufleben kann, wenn sich der Unterhaltsberechtigte nach abgeschlossener Berufsausbildung zu einer weiteren Ausbildung entschließt, um offenkundig bessere berufliche Fortkommensmöglichkeiten zu erlangen (RIS-Justiz RS0047319; 10 Ob 51/08k), scheitert hier eine Bejahung des Wiederauflebens der Unterhaltspflicht des Vaters des Klägers daran, dass sich der Kläger auf ein solches besseres berufliches Fortkommen in erster Instanz nicht einmal berief.

Bereits das Erstgericht hat das Klagebegehren aus diesem Grund abgewiesen.

Das Berufungsgericht erledigte zwar die Beweisrüge in der Berufung des Beklagten nicht; es verneinte aber ausdrücklich einen vom Beklagten im Zusammenhang mit dem fehlenden Vorbringen zum beruflichen Fortkommen gerügten erstinstanzlichen Verfahrensmangel wegen Verletzung des § 182a ZPO. Auf die in der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die freiwillige Aufgabe einer unselbstständigen Berufstätigkeit wegen des Wunsches, ein Unternehmen zu gründen, überhaupt zum Wiederaufleben der Unterhaltspflicht der Eltern führen kann, kommt es daher nicht entscheidend an, weil auch bei Bejahung dieser Frage jedenfalls zu fordern wäre, dass die beabsichtigte Unternehmensgründung mit einer günstigen Prognose über bessere Fortkommensmöglichkeiten verbunden wäre.

Anmerkung

E901788ObA84.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:008OBA00084.08Y.0223.000

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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