RS OGH 1999/7/9 9ObA102/99m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1999
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Norm

AngG §23 Abs6 VI
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Ein Leistungsversprechen nicht an den Arbeitnehmer, sondern an Dritte bewirkt, daß die vertragliche und unantastbare Abfertigungsanwartschaft mit dem Arbeitnehmertod in einen unbedingten Leistungsanspruch des Hinterbliebenen übergeht. Der Dienstvertrag wird somit zu einem Vertrag zugunsten Dritter, der von den Arbeitsvertragsparteien nicht aufgehoben werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112273

Dokumentnummer

JJR_19990709_OGH0002_009OBA00102_99M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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