Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei David W*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte und wider... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, gegen die beklagte Partei G***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Horst Brunner und andere Rechtsanwälte in Kitzbühel, wege... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 13. 11. 1985 geborene Beklagte, die an einer HBLA die Matura mit gutem Erfolg abgelegt hat, bewarb sich bei der Klägerin mit E-Mail vom 15. 12. 2005 als Speditionsangestellte. Die Klägerin antwortete ihr mit E-Mail vom 20. 12. 2005, das auszugsweise lautet: „Ausbildung für Maturanten Sehr geehrte Frau M*****, wir nehmen Bezug auf das Vorstellungsgespräch mit Herrn Prokurist K***** vom 6. 6. 2006 und bestätigen hiermit Ihre Aufnahme als Speditionsanges... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 27. 6. 2005 bis 31. 7. 2006 bei der Beklagten als Konstrukteur beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Dienstnehmerkündigung. Punkt 8. des Dienstvertrags der Streitteile hat folgenden Wortlaut: „8. Ausbildungskosten Für die CAD-Ausbildung der Systeme CATIA und/oder PRO/Engineer werden Ausbildungskosten bei einem Austritt durch den Arbeitnehmer wie folgt verrechnet: Austritt innerhalb des ersten Jahres: 6 Monatsentgelte Austritt innerhalb des zw... mehr lesen...
Norm: ABGB §1159cAngG §20 Abs4
Rechtssatz: Die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers darf nicht stärker eingeschränkt werden, als die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers. Wird eine gleichlange Kündigungsfrist vereinbart, ist es unzulässig, den Arbeitnehmer bei den möglichen Kündigungsterminen zu benachteiligen. Entscheidungstexte 8 ObA 174/00x Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIhAngG §20 Abs4 XIII
Rechtssatz: Auch die "Lohnkosten" des Dienstgebers können vereinbarungsgemäß zurückgefordert werden, soweit die Ausbildung mit keiner Verwendung verbunden und keine Erfüllung des Dienstvertrages ist. Entscheidungstexte 9 ObA 151/93 Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 151/93 9 ObA 130/93 Entschei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit 12.11.1990 beim Beklagten als Ladnerin beschäftigt. Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist ordnungsgemäß zum 6.4.1991 auf. Auf das Arbeitsverhältnis der Streitteile sind die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen Bäckergewerbe (im folgenden: KV) anzuwenden. Dieser Kollektivvertrag sieht in § 13 Z 7 vor, daß Arbeitnehmer, die in den ersten sechs Monaten ihr... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIhAngG §20 Abs4 XIII
Rechtssatz: Eine Verpflichtung zur Rückzahlung bloßer Einschulungskosten, die in aller Regel auf eine Erstattung eines Teiles des Arbeitslohnes hinausliefe, der am Beginn des Arbeitsverhältnisses ohnehin meistens niedriger als später ist, ist unwirksam, weil der Arbeitnehmer eine auf Zeit abgestellte, seinem individuellen Leistungsvermögen und den betrieblichen Verhältnissen angemessene Arbeitsleistung, ni... mehr lesen...