RS OGH 1992/7/8 9ObA142/92

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Veröffentlicht am 08.07.1992
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Norm

ABGB §879 BIIh
AngG §20 Abs4 XIII

Rechtssatz

Eine Verpflichtung zur Rückzahlung bloßer Einschulungskosten, die in aller Regel auf eine Erstattung eines Teiles des Arbeitslohnes hinausliefe, der am Beginn des Arbeitsverhältnisses ohnehin meistens niedriger als später ist, ist unwirksam, weil der Arbeitnehmer eine auf Zeit abgestellte, seinem individuellen Leistungsvermögen und den betrieblichen Verhältnissen angemessene Arbeitsleistung, nicht aber einen bestimmten Arbeitserfolg schuldet. Ein geringerer Arbeitserfolg des Arbeitnehmers während der Einschulung geht daher grundsätzlich zu Lasten des Arbeitgebers.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 142/92
    Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObA 142/92
    Veröff: EvBl 1993/23 S 127 = DRdA 1993,117 (kritisch Grillberger) = WBl 1992,368 = Arb 11043 = ZAS 1994/5 S 60 (Micheler) = SZ 65/103

Schlagworte

SW: Kündigung, Dienstverhältnis, Auflösung, gute Sitten, Sittenwidrigkeit, Ausbildungskosten, Entgelt, Lohn, Gehalt, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Zulässigkeit, Dienstnehmer, Pflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028882

Dokumentnummer

JJR_19920708_OGH0002_009OBA00142_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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