Norm: AÖSp §64 UGB §414 UGB §439 UGB §662 UGB §663 UGB § 414 heute UGB § 414 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 UGB § 414 gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006 UGB § 439 heute ... mehr lesen...
Norm: AÖSp §64
Rechtssatz: Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche für den Verlust eines vom Spediteur gelagerten Gutes durch Beschlagnahme und Verkauf in einem Überseehafen beginnt erst nach Aufklärung des Geschädigten über die
Gründe: der Beschlagnahme sowie des Verhaltens des Spediteurs zu laufen. Entscheidungstexte 8 Ob 74/04x Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 O... mehr lesen...
Norm: AÖSp §64
Rechtssatz: Durch diese Regelungen sollen alle Ansprüche, also über die Schadenersatzansprüche nach § 414 HGB hinaus erfasst werden. Durch diese Regelungen sollen alle Ansprüche, also über die Schadenersatzansprüche nach Paragraph 414, HGB hinaus erfasst werden. Entscheidungstexte 8 Ob 74/04x Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 Ob 74/04x ... mehr lesen...
Norm: ABGB §439aAÖSp §51AÖSp §64CMR Art1HGB §416
Rechtssatz:
Der Grundsatz, daß die CMR auf Lagergeschäfte und Verwahrungsgeschäfte eines Spediteurs - auch im Wege des § 439a HGB - nicht anzuwenden ist, gilt auch für einen Vertrag über den Betrieb eines Auslieferungslagers, bei dem die Speditionstätigkeit und Lagereitätigkeit des Spediteurs im Vordergrund steht und die entgeltliche Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen in ihrer Bedeut... mehr lesen...
Norm: AÖSp §39AÖSp §41 litcAÖSp §64
Rechtssatz:
Die Verpflichtung zur SVS-Eindeckung (ausgenommen "Verbotskunden" gegenüber) trifft nur Hauptspediteure oder Erstspediteure sowie Zwischenspediteure und Empfangspediteure; aufgrund des vom Spediteur (Zwischenspediteur) abgeschlossenen Speditionsversicherungsvertrags ist weder der Auftraggeber des Hauptspediteurs noch dieser als Auftraggeber des Zwischenspediteurs versichert. Der Spedite... mehr lesen...
Norm: AÖSp §64
Rechtssatz: Die Verjährung gemäß § 64 AÖSp tritt gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens ein. Die Verjährung gemäß Paragraph 64, AÖSp tritt gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens ein. Entscheidungstexte 1 Ob 2357/96s Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2357/96s Veröff: SZ 69/265 ... mehr lesen...
Norm: AÖSp §2AÖSp §64
Rechtssatz:
Im Vertragsverhältnis zweier Spediteure gelten anspruchsbeschränkende Regelungen, etwa die sechsmonatige Verjährungsfrist, nur für die Ansprüche gegen den beauftragten Spediteur (nicht etwa auch für einen Aufwandersatzanspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber.
Entscheidungstexte 6 Ob 651/94 Entscheidungstext OGH 09.03.1995 6 ... mehr lesen...
Norm: AÖSp §64
Rechtssatz: Grobe Fahrlässigkeit schließt die kurze Verjährungsfrist des § 64 AÖSp nicht aus. Grobe Fahrlässigkeit schließt die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 64, AÖSp nicht aus. Entscheidungstexte 8 Ob 527/82 Entscheidungstext OGH 24.03.1983 8 Ob 527/82 Veröff: SZ 56/53 = EvBl 1983/159 S 601 1 Ob 2357/96s ... mehr lesen...
Norm: AÖSp §64HGB §414
Rechtssatz: Durch die Verjährungsbestimmungen des § 414 HGB und des § 64 AÖSp werden nur Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung betroffen; beruht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aber auch schuldhafter Nichtbefolgung einer Weisung bezüglich Ausfolgung der Ware an den Empfänger, verjährt er gemäß § 1489 ABGB erst nach drei Jahren (vgl SZ 1/4, ... mehr lesen...
Norm: AÖSp §64HGB §414
Rechtssatz:
Daß die Beschädigung des Speditionsgutes durch auftragswidriges Verhalten des Spediteurs eingetreten ist (durch mehreres Umladen an Stelle des aufgetragenen Direkttransportes) schließt die kurze Verjährung nicht aus.
Entscheidungstexte 8 Ob 214/62 Entscheidungstext OGH 26.06.1962 8 Ob 214/62 Veröff: SZ 35/69 ... mehr lesen...