Norm
AÖSp §64Rechtssatz
Die Vereinbarung der Verjährungsfrist des § 64 AÖSp ist eine dem § 662 UGB widersprechende und daher unzulässige Begünstigung des Frächters. Für Schäden im Anwendungsbereich des § 663 Abs 2 Z 2 UGB ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß § 64 AÖSp zulässig und wirksam.Die Vereinbarung der Verjährungsfrist des Paragraph 64, AÖSp ist eine dem Paragraph 662, UGB widersprechende und daher unzulässige Begünstigung des Frächters. Für Schäden im Anwendungsbereich des Paragraph 663, Absatz 2, Ziffer 2, UGB ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 64, AÖSp zulässig und wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132093Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018