RS OGH 2018/4/20 7Ob116/17k

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Veröffentlicht am 20.04.2018
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Rechtssatz

Die Vereinbarung der Verjährungsfrist des § 64 AÖSp ist eine dem § 662 UGB widersprechende und daher unzulässige Begünstigung des Frächters. Für Schäden im Anwendungsbereich des § 663 Abs 2 Z 2 UGB ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß § 64 AÖSp zulässig und wirksam.Die Vereinbarung der Verjährungsfrist des Paragraph 64, AÖSp ist eine dem Paragraph 662, UGB widersprechende und daher unzulässige Begünstigung des Frächters. Für Schäden im Anwendungsbereich des Paragraph 663, Absatz 2, Ziffer 2, UGB ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 64, AÖSp zulässig und wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132093

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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