RS OGH 2012/9/12 8Ob527/82, 1Ob2357/96s, 8Ob74/04x, 7Ob145/10i, 7Ob123/12g

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Veröffentlicht am 24.03.1983
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Norm

AÖSp §64

Rechtssatz

Grobe Fahrlässigkeit schließt die kurze Verjährungsfrist des § 64 AÖSp nicht aus.Grobe Fahrlässigkeit schließt die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 64, AÖSp nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0049684

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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