RS OGH 2019/4/24 8Ob165/72, 8Ob721/89, 8Ob516/90, 7Ob65/19p

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Veröffentlicht am 10.10.1972
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Norm

AÖSp §64
HGB §414

Rechtssatz

Durch die Verjährungsbestimmungen des § 414 HGB und des § 64 AÖSp werden nur Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung betroffen; beruht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aber auch schuldhafter Nichtbefolgung einer Weisung bezüglich Ausfolgung der Ware an den Empfänger, verjährt er gemäß § 1489 ABGB erst nach drei Jahren (vgl SZ 1/4, SZ 7/197, SZ 13/8, SZ 35/69).Durch die Verjährungsbestimmungen des Paragraph 414, HGB und des Paragraph 64, AÖSp werden nur Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung betroffen; beruht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aber auch schuldhafter Nichtbefolgung einer Weisung bezüglich Ausfolgung der Ware an den Empfänger, verjährt er gemäß Paragraph 1489, ABGB erst nach drei Jahren vergleiche SZ 1/4, SZ 7/197, SZ 13/8, SZ 35/69).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0049681

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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