Norm
AÖSp §64Rechtssatz
Durch die Verjährungsbestimmungen des § 414 HGB und des § 64 AÖSp werden nur Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung betroffen; beruht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aber auch schuldhafter Nichtbefolgung einer Weisung bezüglich Ausfolgung der Ware an den Empfänger, verjährt er gemäß § 1489 ABGB erst nach drei Jahren (vgl SZ 1/4, SZ 7/197, SZ 13/8, SZ 35/69).Durch die Verjährungsbestimmungen des Paragraph 414, HGB und des Paragraph 64, AÖSp werden nur Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung betroffen; beruht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aber auch schuldhafter Nichtbefolgung einer Weisung bezüglich Ausfolgung der Ware an den Empfänger, verjährt er gemäß Paragraph 1489, ABGB erst nach drei Jahren vergleiche SZ 1/4, SZ 7/197, SZ 13/8, SZ 35/69).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0049681Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019