Norm: ZPO §292 TEG §11 ZPO § 292 heute ZPO § 292 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005 ZPO § 292 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2006
Rechtssatz: Ist strittig, ob eine Person die andere überlebt h... mehr lesen...
Norm: ABGB §536 TEG §11 ABGB § 536 heute ABGB § 536 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015 ABGB § 536 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016
Rechtssatz:
Ehegatten, von denen vermutet wird, daß sie gl... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2a AußStrG §126 Abs1 DTEG §11 AußStrG § 16 heute AußStrG § 16 gültig ab 01.01.2005 AußStrG § 126 heute AußStrG § 126 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018 ... mehr lesen...
Der Erblasser Karl H. und seine Ehefrau Margarete kamen am 19. Oktober 1963 bei einem Autounfall ums Leben; der von Karl H. gelenkte Kraftwagen stürzte in einen Stauteich. Das bisherige Verfahren ergab keine Feststellungsgrundlage dafür, ob Margarete H. ihren Ehemann überlebt hat. Zum Nachlaß des Karl H. gab die Verlassenschaft nach Margarete H., die von deren Geschwistern Johann E. und Maria K. vertreten wird, auf Grund des Testamentes des Karl H. vom 14. Mai 1962 die bedingte Erbs... mehr lesen...
Norm: AußStrG §126 Abs2 CTEG §11 C AußStrG § 126 heute AußStrG § 126 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018 AußStrG § 126 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 AußStrG § 126 gültig ... mehr lesen...
Mit rechtskräftigem Beschluß vom 17. Juni 1953, 48 T 1352/52-11, wurde der österreichische Staatsangehörige Otto Josef N., geboren am 22. September 1889 in Wien als Sohn des Alexander N. und der Theresia, geb. Z. für tot erklärt und der 8. Mai 1945 als der Tag bestimmt, den der Verschollene nicht überlebt hat. Mitte September 1953 stellten Rudolf L. und Juliane O., beide Geschwister der am 8. April 1945 verstorbenen Gattin des für tot erklärten Otto Josef N., den Antrag auf Beric... mehr lesen...
Norm: TEG §9TEG §11
Rechtssatz:
Die Vermutung nach § 9 Abs 1 erbringt den vollen Beweis für den Todeszeitpunkt. Daher ist § 11 wegen Fehlens seiner Voraussetzung nicht anwendbar, wenn die in Betracht kommenden Todeszeitpunkte auf Grund dieser Vermutung als bewiesen gelten. Die Vermutung nach Paragraph 9, Absatz eins, erbringt den vollen Beweis für den Todeszeitpunkt. Daher ist Paragraph 11, wegen Fehlens seiner Voraussetzung nicht an... mehr lesen...