RS OGH 2019/12/17 2Ob62/19k

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Rechtssatz

Ist strittig, ob eine Person die andere überlebt hat, so machen die Sterbeurkunden nach § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis für die darin bezeugten Todeszeitpunkte. Die Kommorientenvermutung des § 11 TEG ist daher nur dann anwendbar, wenn bewiesen wird, dass zumindest einer der in den Sterbeurkunden genannten Todeszeitpunkte unrichtig ist.Ist strittig, ob eine Person die andere überlebt hat, so machen die Sterbeurkunden nach Paragraph 292, Absatz eins, ZPO vollen Beweis für die darin bezeugten Todeszeitpunkte. Die Kommorientenvermutung des Paragraph 11, TEG ist daher nur dann anwendbar, wenn bewiesen wird, dass zumindest einer der in den Sterbeurkunden genannten Todeszeitpunkte unrichtig ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kommorientenpräsumption

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132994

Im RIS seit

12.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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