Norm
ZPO §292Rechtssatz
Ist strittig, ob eine Person die andere überlebt hat, so machen die Sterbeurkunden nach § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis für die darin bezeugten Todeszeitpunkte. Die Kommorientenvermutung des § 11 TEG ist daher nur dann anwendbar, wenn bewiesen wird, dass zumindest einer der in den Sterbeurkunden genannten Todeszeitpunkte unrichtig ist.Ist strittig, ob eine Person die andere überlebt hat, so machen die Sterbeurkunden nach Paragraph 292, Absatz eins, ZPO vollen Beweis für die darin bezeugten Todeszeitpunkte. Die Kommorientenvermutung des Paragraph 11, TEG ist daher nur dann anwendbar, wenn bewiesen wird, dass zumindest einer der in den Sterbeurkunden genannten Todeszeitpunkte unrichtig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KommorientenpräsumptionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132994Im RIS seit
12.03.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021