RS OGH 1954/6/30 2Ob493/54

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Veröffentlicht am 30.06.1954
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Norm

TEG §9
TEG §11

Rechtssatz

Die Vermutung nach § 9 Abs 1 erbringt den vollen Beweis für den Todeszeitpunkt. Daher ist § 11 wegen Fehlens seiner Voraussetzung nicht anwendbar, wenn die in Betracht kommenden Todeszeitpunkte auf Grund dieser Vermutung als bewiesen gelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0075748

Dokumentnummer

JJR_19540630_OGH0002_0020OB00493_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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