RS OGH 1954/6/30 2Ob493/54

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Veröffentlicht am 30.06.1954
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Norm

TEG §9
TEG §11

Rechtssatz

Die Vermutung nach § 9 Abs 1 erbringt den vollen Beweis für den Todeszeitpunkt. Daher ist § 11 wegen Fehlens seiner Voraussetzung nicht anwendbar, wenn die in Betracht kommenden Todeszeitpunkte auf Grund dieser Vermutung als bewiesen gelten.Die Vermutung nach Paragraph 9, Absatz eins, erbringt den vollen Beweis für den Todeszeitpunkt. Daher ist Paragraph 11, wegen Fehlens seiner Voraussetzung nicht anwendbar, wenn die in Betracht kommenden Todeszeitpunkte auf Grund dieser Vermutung als bewiesen gelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0075748

Dokumentnummer

JJR_19540630_OGH0002_0020OB00493_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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