Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführer, alle aus den palästinensischen Autonomiegebieten, stellten am 05.10.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheiden vom 15.11.2017, wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung für die Prüfung de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführer, alle aus den palästinensischen Autonomiegebieten, stellten am 05.10.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheiden vom 15.11.2017, wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung für die Prüfung de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführer, alle aus den palästinensischen Autonomiegebieten, stellten am 05.10.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheiden vom 15.11.2017, wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung für die Prüfung de... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 27.06.2014 auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde der beschwerdeführenden Partei nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 200... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang Mit den angefochtenen Bescheiden wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13 (1) iVm 22 (7) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und Rates für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei, sowie II. gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordn... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang Mit den angefochtenen Bescheiden wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13 (1) iVm 22 (7) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und Rates für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei, sowie II. gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordn... mehr lesen...