Entscheidungsdatum
15.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L510 1424050-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG, §§ 52 Abs. 2 Z. 2 u. Abs. 9 FPG, 46 FPG, 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, FPG, 46 FPG, 55 Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.11.2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die bP ist türkischer Staatsangehörigkeit mit kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimisch-sunnitischen Glaubens.
Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2011, Zl. XXXX , gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, gem. § 8 Abs. 1 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt und wurde die bP gem. § 10 Abs. 1 AslyG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2011, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, gem. Paragraph 8, Absatz eins, wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt und wurde die bP gem. Paragraph 10, Absatz eins, AslyG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2013, Zl. XXXX , gem. §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2013, Zl. römisch 40 , gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidung erwuchs mit der Zustellung an die Vertretung der bP am 02.04.2013 in Rechtskraft. Die bP reiste im Juli 2013 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
2. Am 29.06.2016 stellte die bP nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen weiteren, den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Folgeantrag der bP wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.02.2018, Zl. XXXX , gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II.) Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.).Dieser Folgeantrag der bP wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.02.2018, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.).
Dagegen wurde durch die Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der bP:
Die bP ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Ihr Vater ist österreichsicher Staatsbürger. Ihre Mutter und ein in Österreich lebender Bruder sind türkische Staatsangehörige. Weiter lebt ein Onkel der bP in Österreich. Sie ist in Österreich nicht berufstätig und lebt bei ihren Eltern in XXXX . Bei ihrer ersten Asylantragstellung im Jahr 2011 besuchte die bP einen Deutschkurs A1 und verfügt sie über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie ist nicht ehrenamtlich tätig und nicht Mitglied in einem Verein. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Sie verbringt die meiste Zeit zu Hause oder mit Freunden in Cafés. Am Wochenende macht sie Ausflüge mit ihrer Familie.Die bP ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Ihr Vater ist österreichsicher Staatsbürger. Ihre Mutter und ein in Österreich lebender Bruder sind türkische Staatsangehörige. Weiter lebt ein Onkel der bP in Österreich. Sie ist in Österreich nicht berufstätig und lebt bei ihren Eltern in römisch 40 . Bei ihrer ersten Asylantragstellung im Jahr 2011 besuchte die bP einen Deutschkurs A1 und verfügt sie über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie ist nicht ehrenamtlich tätig und nicht Mitglied in einem Verein. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Sie verbringt die meiste Zeit zu Hause oder mit Freunden in Cafés. Am Wochenende macht sie Ausflüge mit ihrer Familie.
Sie lebte überwiegend in der Türkei, wurde dort sozialisiert und spricht ihre Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Sie ging in der Türkei 5 Jahre lang zur Schule und arbeitete dort in verschiedenen Bereichen. 5 Geschwister der bP leben in der Türkei. Die bP ist gesund.
1.2. Zu den Anträgen der bP auf internationalen Schutz:
Erster Antrag auf internationalen Schutz vom 25.11.2011 (Verfahren des maßgeblichen Vergleichsbescheides)
Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz gab die bP befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Dorf sieben Kilometer von XXXX entfernt sei. Im Jahr 2008 habe sie ein Auto gemietet, um von XXXX in ihr Dorf zu fahren. Während der Fahrt sei sie von der Gendarmerie aufgehalten worden. Sie sei gefragt worden, wohin sie fahren werde. Die Anhaltung habe vor der Gendarmeriedienststelle stattgefunden. Sie sei zum Kommandanten hinaufgeschickt und gefragt worden, wohin sie fahren werde. Als sie gesagt hätte, dass sie in ihr Heimatdorf fahre, habe er das nicht zugelassen. Der Kommandant habe den Dorfvorsteher und die Dorfbewohner als Terroristen bezeichnet. Als sie das Gebäude verlassen habe, hätten sie die diensthabenden Soldaten gefragt, ob sie die Erlaubnis bekommen habe ins Dorf zu fahren. Sie habe ins Dorf müssen, weil sie sich um die Erntearbeit hätte kümmern müssen. Der Sohn ihrer Tante väterlicherseits sei zu diesem Zeitpunkt auch bei ihr gewesen, er sei körperlich behindert. Als sie zuhause in ihrem Dorf gewesen sei und zu Bett gehen wollte, hätte es plötzlich an der Tür geklopft. Die Guerilla seien da gestanden und hätten sich herein gesetzt. Sie erzählten, dass sie einen Anschlag auf eine Dienststelle in der Nähe von XXXX verübt hätten. Am nächsten Tag habe der Kommandant den Dorfvorsteher angerufen. Er habe ihm mitgeteilt, dass zwei Jugendliche einen Anschlag auf ihre Dienststelle verübt hätten, und damit habe er sie gemeint, also sie und ihren Cousin. Der Dorfvorsteher habe gesagt, dass so etwas unmöglich sei, denn sie seien Verwandte von ihm. Die Schwester vom Dorfvorsteher sei mit ihrem Onkel väterlicherseits verheiratet. Sie seien drei Tage später zur Dienststelle nach XXXX geladen worden. Als sie dort angekommen seien, habe der Kommandant gerade keine Zeit gehabt und hätten sie in der Nähe in einem Kaffeehaus gewartet. Der Besitzer des Kaffeehauses habe den Kommandanten angerufen und zu einem Tee eingeladen. Der Kommandant habe gesagt, dass er sich mit Staatsfeinden nicht zusammensetzen und Tee trinken würde. Damit habe er sie gemeint. Er habe gefragt warum sie an diesem Tag in ihr Dorf gefahren sei. Sie habe geantwortete, dass sie sich um das Gemüse, das Obst, den Garten und die Bäume kümmern musste. Der Kommandant habe gesagt, dass es nicht mehr lange dauern werde, bis sie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Er habe über die PKK zu schimpfen begonnen und sie als PKK-ler betrachtet. Egal ob man in diesem Dorf groß werde oder nicht, man werde immer als PKK-ler betrachtet, wenn man dieses Dorf besuche oder sich dort aufhalte. Selbst wenn die Familie Obstbäume oder Gemüsefelder besitze, habe man nichts davon, weil sie einen nicht in Ruhe lassen würden. Man bekomme nur beschränkt von dem, was einem eigentlich gehöre. Als Kurde habe man in der Türkei ständig Probleme.Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz gab die bP befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Dorf sieben Kilometer von römisch 40 entfernt sei. Im Jahr 2008 habe sie ein Auto gemietet, um von römisch 40 in ihr Dorf zu fahren. Während der Fahrt sei sie von der Gendarmerie aufgehalten worden. Sie sei gefragt worden, wohin sie fahren werde. Die Anhaltung habe vor der Gendarmeriedienststelle stattgefunden. Sie sei zum Kommandanten hinaufgeschickt und gefragt worden, wohin sie fahren werde. Als sie gesagt hätte, dass sie in ihr Heimatdorf fahre, habe er das nicht zugelassen. Der Kommandant habe den Dorfvorsteher und die Dorfbewohner als Terroristen bezeichnet. Als sie das Gebäude verlassen habe, hätten sie die diensthabenden Soldaten gefragt, ob sie die Erlaubnis bekommen habe ins Dorf zu fahren. Sie habe ins Dorf müssen, weil sie sich um die Erntearbeit hätte kümmern müssen. Der Sohn ihrer Tante väterlicherseits sei zu diesem Zeitpunkt auch bei ihr gewesen, er sei körperlich behindert. Als sie zuhause in ihrem Dorf gewesen sei und zu Bett gehen wollte, hätte es plötzlich an der Tür geklopft. Die Guerilla seien da gestanden und hätten sich herein gesetzt. Sie erzählten, dass sie einen Anschlag auf eine Dienststelle in der Nähe von römisch 40 verübt hätten. Am nächsten Tag habe der Kommandant den Dorfvorsteher angerufen. Er habe ihm mitgeteilt, dass zwei Jugendliche einen Anschlag auf ihre Dienststelle verübt hätten, und damit habe er sie gemeint, also sie und ihren Cousin. Der Dorfvorsteher habe gesagt, dass so etwas unmöglich sei, denn sie seien Verwandte von ihm. Die Schwester vom Dorfvorsteher sei mit ihrem Onkel väterlicherseits verheiratet. Sie seien drei Tage später zur Dienststelle nach römisch 40 geladen worden. Als sie dort angekommen seien, habe der Kommandant gerade keine Zeit gehabt und hätten sie in der Nähe in einem Kaffeehaus gewartet. Der Besitzer des Kaffeehauses habe den Kommandanten angerufen und zu einem Tee eingeladen. Der Kommandant habe gesagt, dass er sich mit Staatsfeinden nicht zusammensetzen und Tee trinken würde. Damit habe er sie gemeint. Er habe gefragt warum sie an diesem Tag in ihr Dorf gefahren sei. Sie habe geantwortete, dass sie sich um das Gemüse, das Obst, den Garten und die Bäume kümmern musste. Der Kommandant habe gesagt, dass es nicht mehr lange dauern werde, bis sie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Er habe über die PKK zu schimpfen begonnen und sie als PKK-ler betrachtet. Egal ob man in diesem Dorf groß werde oder nicht, man werde immer als PKK-ler betrachtet, wenn man dieses Dorf besuche oder sich dort aufhalte. Selbst wenn die Familie Obstbäume oder Gemüsefelder besitze, habe man nichts davon, weil sie einen nicht in Ruhe lassen würden. Man bekomme nur beschränkt von dem, was einem eigentlich gehöre. Als Kurde habe man in der Türkei ständig Probleme.
Dieser Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2011, Zl. XXXX , gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, gem. § 8 Abs. 1 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt und wurde die bP gem. § 10 Abs. 1 AslyG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Dieser Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2011, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, gem. Paragraph 8, Absatz eins, wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt und wurde die bP gem. Paragraph 10, Absatz eins, AslyG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2013, Zl. XXXX , gem. §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit der Zustellung an die Vertretung der bP am 02.04.2013 in Rechtskraft.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2013, Zl. römisch 40 , gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit der Zustellung an die Vertretung der bP am 02.04.2013 in Rechtskraft.
Die Entscheidung des AsylGH wurde wie folgt begründet:
"Dem Bundesasylamt ist vollinhaltlich zuzustimmen, wenn es ausführt, dass es der Beschwerdeführer nicht vermochte, eine Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen und dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sei. Auch der Asylgerichtshof geht davon aus, dass im Vorbringen des Beschwerdeführers kein GFK relevanter Anknüpfungspunkt zu sehen sei.
Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass er die Türkei deshalb verlassen habe, weil ihm als Kurde im Jahr 2008 von einem Kommandanten der Gendarmerie ein Anschlag auf eine Polizeidienststelle in seinem Heimatort angelastet worden sei und dieser Kommandant ihm auch vorgeworfen habe, Nahebeziehungen zur PKK zu haben.
Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer keine anderen Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden, Behörden oder Gerichten vor und betonte mehrmals, wegen dem Vorfall im Jahr 2008 sowie wegen des Umstandes, dass es wegen seiner kurdischen Abstammung überall in der Türkei zu Problemen kommen könne, die Türkei verlassen zu haben.
Im Einzelnen wurde vom Bundesasylamt dazu ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach dem geschilderten Ereignis zum Verlassen der Türkei entschlossen habe, obwohl er danach keinerlei fluchtrelevanten Ereignisse mehr habe anführen können.
Auch der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keinen Vorfall unmittelbar vor seiner Ausreise aus der Türkei im November 2011 vorgebracht hat und ist der geschilderte Vorfall aus dem Jahr 2008 nicht geeignet, einen zeitlichen Konnex zur Ausreise im November 2011 herzustellen. Dieser Vorfall hat damit nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer so große Angst vor weiteren Übergriffen auf sich selbst gehabt habe, die einer begründeten Furcht entsprechen und es dem Beschwerdeführer unerträglich gemacht habe, in seinem Heimatstaat zu bleiben.
Daher kann aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen dem behaupteten Vorfall und der Ausreise auch nicht die erforderliche Aktualität einer Verfolgung angenommen werden. Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht müsste vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 23.01.1997, 95/20/0221).
Unabhängig von der mangelnden Aktualität der behaupteten Verfolgungshandlung hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihn ein Kommandant der Gendarmerie beschuldigt habe, einen Polizeiposten angegriffen und ein Naheverhältnis zur PKK zu haben. Weitere Details oder Ereignisse, die damit in Zusammenhang stehen würden, wurden vom Beschwerdeführer nicht genannt. Die bloße Behauptung, er sei von einem Kommandanten der Gendarmerie für einen Anschlag verantwortlich gemacht worden und habe ihm diese Person auch ein Naheverhältnis zur PKK unterstellt, ist jedoch nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen, zumal sich dieses Vorbringen lediglich auf diese Behauptung reduziert. Der Beschwerdeführer hat weder vorgebracht, dass gegen seine Person ein polizeiliches oder gerichtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder dass er aus den angegeben Gründen behördlich oder gerichtlich gesucht worden sei. Auch sei der Beschwerdeführer zu dem behaupteten Vorwurf nie befragt worden und habe dieser Vorfall keinerlei staatliche Konsequenzen für ihn gehabt. Die einzige Folge dieses Vorfalles aus dem Jahr 2008 sei gewesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr so oft getraut habe, sein Heimatdorf zu besuchen. Somit liegt jedoch kein Hinweis für ein vorrangiges oder nachhaltiges und landesweites Interesse der Sicherheitsbehörden an der Person des Beschwerdeführers vor. Die Setzung einer konkreten und individuell gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Maßnahme, die ein derartiges Verhalten der Behörde plausibel machen würde (Erlassung eines Haftbefehles, Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, Auferlegung einer Meldepflicht, etc.), hat der Beschwerdeführer eben gerade nicht vorgebracht.
Vielmehr lebte der Beschwerdeführer nach dem seinen Angaben zufolge fluchtauslösenden Vorfall im Jahr 2008 in Istanbul, ging dort einer beruflichen Beschäftigung nach und war somit in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, wie auch vom Bundesasylamt richtigerweise ins Treffen geführt wurde.
Sofern diesbezüglich in der Beschwerde nunmehr behauptet wird, dass sein Leben in Istanbul ein mehr oder weniger intensives Versteck-Spiel vor den Behörden gewesen sei und er immer wieder betont habe, dass er kaum auf die Straße gegangen sei und wenn, dann nur, um notwendige Lebensmittel und sonstige wichtige Dinge zu besorgen, so war dem zunächst zu entgegnen, dass vom Beschwerdeführer stets angegeben wurde, dass er in Istanbul bis zu seiner Ausreise einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen zu sein, was wohl kaum möglich gewesen wäre, wenn er nur für wichtige Einkäufe auf die Straße gegangen wäre. Zudem gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er in Istanbul persönlich Probleme gehabt habe an, (AS 47): "Ich meide Situationen und verkehre nachts kaum draußen." Auch hieraus ist nicht erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer (ständig) versteckt gehalten habe, weshalb die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt mit den Behauptungen in gegenständlicher Beschwerdeschrift nicht in Einklang zu bringen sind.
Zudem ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, wenn er behauptet, sich vor den Behörden versteckt zu haben, um nicht aufzufallen und nicht registriert zu werden, sich trotzdem im Jahr 2010 an die Behörden in seiner Heimatprovinz gewandt habe, um Schadenersatzzahlungen für die Häuser seiner Familie zu beantragen, zumal er damit rechnen habe müssen, dass er gerade in diesem Zusammenhang "auffallen" und man seien Daten registrieren würde.
Zu dem - dem Beschwerdeführer unterstellten - Naheverhältnis zur PKK ist noch - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht einmal vorgebracht hat, dass dies irgendwelche Reaktionen der türkischen Behörden nach sich gezogen habe. Selbst Befragungen durch Sicherheitsbehörden wegen des Verdachtes der Unterstützung der PKK (wobei der Beschwerdeführer nie zu dieser Anschuldigung befragt worden sei) würden jedoch nicht als asylrelevant zu werten sein, zumal solche Befragungen lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung (Unterstützung einer terroristischen Organisation oder von Terroristen) stehen und somit im Rahmen der zulässigen Strafrechtspflege erfolgen würden.
Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er von einem Kommandanten der Gendarmerie für einen Anschlag auf eine örtliche Polizeistation verantwortlich gemacht worden sei, ohne dass dieser Kommandant in weiterer Folge weder behördliche noch sonstige Schritte gegen den Beschwerdeführer gesetzt oder eingeleitet habe. Voraussetzung für eine begründete Angst vor asylrelevanter Verfolgung ist jedoch ein zielgerichtetes und konkret die Person des Beschwerdeführers betreffendes Vorgehen. Auch unter diesem Aspekt konnte damit keine Asylrelevanz des Vorbringens erkannt werden. Alleine die Vermutung des Beschwerdeführers, er sei bzw. könne wegen der Behauptungen des Kommandanten ins Visier der türkischen Behörden geraten, reicht nicht aus, um eine individuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei bezieht, so vermochte er auch damit keine individuelle und aktuelle asylrelevante Verfolgung darzulegen. Die oberflächliche Behauptung, dass er als Kurde in der Türkei ständig Probleme haben könne, vermag keinen asylrelevanten Anknüpfungspunkt darzustellen. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten, zumal sich darin wiederum bloß allgemeine Ausführungen über die allgemeine Lage der kurdischen Bevölkerung in der Türkei finden.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung vergleiche VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
Hinsichtlich der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers ist weiters auszuführen, dass sich entsprechend der in das Verfahren eingeführten Länderberichte die Situation für Kurden derart gestaltet, dass momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wurden von diesem nicht plausibel vorgebracht.
Vor diesem Hintergrund ist das Bundesasylamt im Recht, wenn es beweiswürdigend ausführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt. Daran vermag auch das Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal darin lediglich allgemein gehaltene Ausführungen getätigt werden, ohne diese näher zu begründen. Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen bzw. wurde nicht einmal versucht, der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid fundiert entgegen zu treten.
Sofern der Beschwerdeführer angegeben hat, er befürchte, im Falle einer Wiedereinreise in die Türkei verhaftet zu werden, ist auszuführen, dass, wenn der türkischen Grenzpolizei bekannt ist, das