Entscheidungen zu § 91 Abs. 2 GewO 1994

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Entscheidungen 1-7 von 7

RS UVS Kärnten 2001/12/12 KUVS-K1-1010/3/2001

Rechtssatz: Der Bestimmung des § 13 Abs. 5 GewO 1994 zufolge ist eine natürliche Person von der Ausübung als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 3 anzuwenden ist oder anzuwenden war. Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 87 angeführten Entz... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 12.12.2001

TE UVS Wien 1996/10/04 04/G/33/532/96

Begründung: I. 1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.7.1996 hat das Amt der Wiener Landesregierung die mit Bescheid vom 26.4.1989, Zl MA 63 - F 168/89, erteilte Genehmigung der Bestellung des Herrn Josef G zum Geschäftsführer der G Transport Gesellschaft mbH bei Ausübung der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit zwanzig Kraftfahrzeugen, Reg Zl 2380/k/21/neu, mit dem Standort in Wien, J-Gass... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 04.10.1996

RS UVS Wien 1996/10/04 04/G/33/532/96

Rechtssatz: Die bezughabenden Bestimmungen der GewO 1994 und des GBefG knüpfen die Prüfung der Zuverlässigkeit allein daran, ob die Bestrafungen im Zusammenhang mit der Ausübung des betreffenden Gewerbes stehen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 04.10.1996

RS UVS Wien 1996/10/04 04/G/33/532/96

Rechtssatz: Gegen eine Verfahrensanordnung gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 04.10.1996

TE UVS Wien 1996/06/24 04/G/33/290/96

Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Amt der Wiener Landesregierung der Berufungswerberin die im
Spruch: des gegenständlichen Bescheides näher umschriebene Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr im Grunde der Bestimmungen des § 91 Abs 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 87 Abs 1 Z 2 und § 13 Abs 3 leg cit und § 1 Abs 3 GBefG entzogen. In der
Begründung: dieses Bescheides wird nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 1 Abs 3 GBefG und §§ 91 Abs 2, 87 Abs 1 Z 2 sowie § 13 Abs ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 24.06.1996

RS UVS Wien 1996/06/24 04/G/33/290/96

Rechtssatz: Aus der Formulierung des § 91 Abs 2 GewO 1994 ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß allfällige Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist zur Entfernung der natürlichen Person unbeachtlich sind. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 24.06.1996

RS UVS Kärnten 1994/07/11 KUVS-K1-211/13/94

Rechtssatz: Stellt der Inhaber einer Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern im Laufe des Gewerbekonzessionsentziehungsverfahrens nach Aufforderung durch die Entzugsbehörde ein Nachsichtsansuchen vom Ausschluß nach § 13 Abs 5 Gewerbeordnung - vorliegend für den handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Geschäftsführer einer GmbH - und wird diesem Ansuchen während des Berufungsverfahrens durch den Landeshauptmann von Kärnten rechtskräftig stattgegeben und die Nachsicht vom Auss... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 11.07.1994

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