Entscheidungen zu § 86 Abs. 1 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS Vwgh 1987/1/20 86/04/0056

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §345 Abs2;GewO 1973 §86 Abs1;
Rechtssatz: Die Rechtswirkung der Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung ist an die Erstattung einer Anzeige im Sinne des § 86 Abs 1 GewO 1973 gebunden, die durch die Vornahme konkludenter Handlungen nicht ersetzt werden kann. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986040056.X01 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.01.1987

RS Vwgh 1986/10/21 86/04/0087

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §86 Abs1;GewO 1973 §86 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: § 86 Abs 1 GewO 1973 läßt nur Suspensivbedingungen, nicht auch Resoltivbedingungen zu. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 86 Abs 1 GewO 1973, wonach im Falle einer an eine Zurücklegungserklärung geknüpften Bedingung nicht etwa die Zurücklegung zunächst wirksam und bei Wegfall der... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.10.1986

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