RS Vwgh 2016/1/20 Ro 2014/04/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §85 Z7;
GewO 1994 §86 Abs1;
GewO 1994 §86 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
  1. GewO 1994 § 85 heute
  2. GewO 1994 § 85 gültig ab 14.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  3. GewO 1994 § 85 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  4. GewO 1994 § 85 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 85 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 85 gültig von 19.03.1994 bis 23.07.2002
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

§ 86 Abs. 2 GewO 1994 ordnet an, dass die Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 86 Abs. 1 GewO 1994 nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens unwiderruflich ist. Das bedeutet, dass eine bei der zuständigen Gewerbebehörde eingelangte Anzeige nach § 86 Abs. 1 leg. cit. vom Gewerbeinhaber nicht mehr zurückgenommen werden kann und die Rechtsfolgen des § 86 Abs. 1 und § 85 Z 7 GewO 1994 eintreten: Die Gewerbeberechtigung endet, es bleibt nur die Möglichkeit ein Gewerbe neu anzumelden. Ausgehend von dieser Rechtslage verhindert die unwiderrufliche Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch die Revisionswerberin selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Entziehungsbescheides ein Wiederaufleben der verfahrensgegenständlichen Gewerbeberechtigung. Die Rechtsstellung der Revisionswerberin kann daher durch ein stattgebendes Erkenntnis des VwGH nicht verbessert werden. Es besteht insofern kein Rechtsschutzbedürfnis der Revisionswerberin mehr an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides. Einen Anspruch auf bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat die Revisionswerberin nicht. Der Hinweis der Revision, der angefochtene Bescheid könne nicht mehr vollzogen werden, unterstreicht, dass einer inhaltlichen Entscheidung nur abstrakt - theoretische Bedeutung zukommen würde.Paragraph 86, Absatz 2, GewO 1994 ordnet an, dass die Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung im Sinne des Paragraph 86, Absatz eins, GewO 1994 nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens unwiderruflich ist. Das bedeutet, dass eine bei der zuständigen Gewerbebehörde eingelangte Anzeige nach Paragraph 86, Absatz eins, leg. cit. vom Gewerbeinhaber nicht mehr zurückgenommen werden kann und die Rechtsfolgen des Paragraph 86, Absatz eins und Paragraph 85, Ziffer 7, GewO 1994 eintreten: Die Gewerbeberechtigung endet, es bleibt nur die Möglichkeit ein Gewerbe neu anzumelden. Ausgehend von dieser Rechtslage verhindert die unwiderrufliche Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch die Revisionswerberin selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Entziehungsbescheides ein Wiederaufleben der verfahrensgegenständlichen Gewerbeberechtigung. Die Rechtsstellung der Revisionswerberin kann daher durch ein stattgebendes Erkenntnis des VwGH nicht verbessert werden. Es besteht insofern kein Rechtsschutzbedürfnis der Revisionswerberin mehr an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides. Einen Anspruch auf bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat die Revisionswerberin nicht. Der Hinweis der Revision, der angefochtene Bescheid könne nicht mehr vollzogen werden, unterstreicht, dass einer inhaltlichen Entscheidung nur abstrakt - theoretische Bedeutung zukommen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040045.J02

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten