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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §345 Abs1;Rechtssatz
Die (teilweise) Zurücklegung der Gewerbeberechtigung nach § 86 Abs. 1 GewO 1994 wird mit dem Tage des Einlangens der Anzeige über die Zurücklegung bei der zuständigen Behörde (§ 345 Abs. 1 GewO 1994) wirksam und ist nach diesem Zeitpunkt unwiderruflich. Daraus ergibt sich auch, dass die (teilweise) Zurücklegung im Anzeigeverfahren nach § 345 GewO 1994 durchzuführen ist.Die (teilweise) Zurücklegung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 86, Absatz eins, GewO 1994 wird mit dem Tage des Einlangens der Anzeige über die Zurücklegung bei der zuständigen Behörde (Paragraph 345, Absatz eins, GewO 1994) wirksam und ist nach diesem Zeitpunkt unwiderruflich. Daraus ergibt sich auch, dass die (teilweise) Zurücklegung im Anzeigeverfahren nach Paragraph 345, GewO 1994 durchzuführen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040186.X03Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017