Entscheidungen zu § 83 Abs. 6 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2020/9/3 Ra 2018/04/0186

1        Mit Bescheid vom 13. Juni 2017 trug die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: Erstrevisionswerberin) der Zweitrevisionswerberin aus Anlass der Auflassung der Tankstelle am näher beschriebenen Standort in P, unter anderem gewerberechtlich genehmigt mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 23. September 1950, gemäß § 83 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) auf, unter anderem nachfolgende Auflassungsvorkehrungen unverzüglich zu treffen: „I.1. A... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 03.09.2020

RS Vwgh 2020/9/3 Ra 2018/04/0186

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §83GewO 1994 §83 Abs6 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/04/0187
Rechtssatz: Gemäß der geltenden Rechtslage nach der Gewerberechtsnovelle 1997 ist die Auflassung einer Betriebsanlage ein Vorgang, den der Anlageninhaber beginnt und die Behörde mit Feststellungsbescheid gemäß § 83 Abs. 6 GewO 1994 beendet (... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.09.2020

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