TE Vwgh Erkenntnis 2020/9/3 Ra 2018/04/0186

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Veröffentlicht am 03.09.2020
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §309
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §83
GewO 1994 §83 Abs1
GewO 1994 §83 Abs3
GewO 1994 §83 Abs6
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/04/0187

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Sowa-Janovsky, über die Revisionen 1. der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems in 4560 Kirchdorf an der Krems, Garnisonstraße 3 (prot. zu hg. Ra 2018/04/0186), 2. der B SE in W, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11 (prot. zu hg. Ra 2018/04/0187), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. August 2018, Zl. LVwG-850806/7/Re/MW, betreffend Vorschreibung von Vorkehrungen gemäß § 83 Abs. 3 GewO 1994,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Sowa-Janovsky, über die Revisionen 1. der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems in 4560 Kirchdorf an der Krems, Garnisonstraße 3 (prot. zu hg. Ra 2018/04/0186), 2. der B SE in W, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11 (prot. zu hg. Ra 2018/04/0187), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. August 2018, Zl. LVwG-850806/7/Re/MW, betreffend Vorschreibung von Vorkehrungen gemäß Paragraph 83, Absatz 3, GewO 1994,

Spruch

I. zu Ra 2018/04/0186 zu Recht erkannt:römisch eins. zu Ra 2018/04/0186 zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Aufhebung des Spruchpunktes I.1. Z 1., 2., 3., 4. und 9. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Aufhebung des Spruchpunktes römisch eins.1. Ziffer eins Punkt , 2 Punkt , 3 Punkt , 4, und 9. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

II. zu Ra 2018/04/0187 den Beschluss gefasst:römisch zwei. zu Ra 2018/04/0187 den Beschluss gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 13. Juni 2017 trug die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: Erstrevisionswerberin) der Zweitrevisionswerberin aus Anlass der Auflassung der Tankstelle am näher beschriebenen Standort in P, unter anderem gewerberechtlich genehmigt mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 23. September 1950, gemäß § 83 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) auf, unter anderem nachfolgende Auflassungsvorkehrungen unverzüglich zu treffen:Mit Bescheid vom 13. Juni 2017 trug die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: Erstrevisionswerberin) der Zweitrevisionswerberin aus Anlass der Auflassung der Tankstelle am näher beschriebenen Standort in P, unter anderem gewerberechtlich genehmigt mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 23. September 1950, gemäß Paragraph 83, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) auf, unter anderem nachfolgende Auflassungsvorkehrungen unverzüglich zu treffen:

I.1. Auflassungsvorkehrungen aus Sicht der Hydrologie:

1.   Unterirdische Lagerbehälter sind einer Grundentleerung zu unterziehen, zu reinigen und zu entgasen.

2.   Alle aufzulassenden, ehemals Kraftstoff oder Kraftstoffdampf führenden Rohrleitungen sind zu reinigen und zu entgasen. Die Rohrleitungen sind auszugraben und zu entsorgen oder, wenn sie im Erdreich verbleiben, beidseitig blind zu flanschen.

3.   Unterirdische Lagerbehälter einschließlich Leitungen, Füllschächte, Zapfsäulenschächte, Mineralölabscheideanlagen inklusive Schlammfang, Zapfinseln, Auffangwannen für unterirdische, einwandige Behälter, sind auszugraben und nach den geltenden Vorschriften ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen.

4.   Mineralölabscheider und Schlammfang sind vor dem Ausgraben zu entleeren und zu reinigen und sind die anfallenden Mineralölreste nachweislich zu entsorgen. Soweit seitlich oder unter dem Mineralölabscheider und dem Schlammfang Kontaminationen festgestellt werden, sind diese unter Beachtung der festgelegten Grenzwerte zu sanieren. Im Zuge der Sanierungsarbeiten berührte Kanäle sind so wiederherzustellen, dass ihre ursprüngliche Funktionen sichergestellt werden.

...

9.   Der Beginn von Auflassungsarbeiten ist mindestens 1 Woche vorher schriftlich der Bescheid erlassenden Behörde und dem ASV für Hydrologie mitzuteilen.“

2        Begründend führte die Erstrevisionswerberin zusammengefasst aus, die Zweitrevisionswerberin sei Inhaberin der näher beschriebenen Tankstelle in P. Im Dezember 2012 habe die Zweitrevisionswerberin die Treibstoffbelieferung im Zuge der Beendigung des „Tankstellen-Beliefervertrages“ vom 6. September 2007 eingestellt und seien im Anschluss alle Zapfsäulen durch die Zweitrevisionswerberin abgebaut worden. Dies sei unzweifelhaft mit dem Willen der Zweitrevisionswerberin verbunden gewesen, die Betriebsanlage aufzulassen. Eine Auflassungsanzeige iSd § 83 Abs. 2 GewO 1994 sei der Erstrevisionswerberin nicht zugegangen. Die Zweitrevisionswerberin habe als Anlagenbetreiberin im Zuge der Auflassung keine Vorkehrungen getroffen, weshalb die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid vorzuschreiben gewesen seien.Begründend führte die Erstrevisionswerberin zusammengefasst aus, die Zweitrevisionswerberin sei Inhaberin der näher beschriebenen Tankstelle in P. Im Dezember 2012 habe die Zweitrevisionswerberin die Treibstoffbelieferung im Zuge der Beendigung des „Tankstellen-Beliefervertrages“ vom 6. September 2007 eingestellt und seien im Anschluss alle Zapfsäulen durch die Zweitrevisionswerberin abgebaut worden. Dies sei unzweifelhaft mit dem Willen der Zweitrevisionswerberin verbunden gewesen, die Betriebsanlage aufzulassen. Eine Auflassungsanzeige iSd Paragraph 83, Absatz 2, GewO 1994 sei der Erstrevisionswerberin nicht zugegangen. Die Zweitrevisionswerberin habe als Anlagenbetreiberin im Zuge der Auflassung keine Vorkehrungen getroffen, weshalb die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid vorzuschreiben gewesen seien.

3        Der dagegen von der Zweitrevisionswerberin erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern Folge, als die unter Spruchpunkt I.1. des erstbehördlichen Bescheides vorgeschriebenen Auflassungsvorkehrungen behoben wurden; im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig (Spruchpunkt II.).Der dagegen von der Zweitrevisionswerberin erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern Folge, als die unter Spruchpunkt römisch eins.1. des erstbehördlichen Bescheides vorgeschriebenen Auflassungsvorkehrungen behoben wurden; im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).

4        Das Verwaltungsgericht legte seinem Erkenntnis den - nachfolgend wiedergegebenen - festgestellten Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheid der Erstrevisionswerberin vom 18. Juni 1934 sei der S V P C, Wien, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung der gegenständlichen Tankstelle erteilt worden.

Über Ansuchen der S V P C, Wien, sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. September 1950 die Erweiterung der bestehenden Tankstellenanlage durch Errichtung einer Treibstoffzapfanlage für Dieselkraftstoff gewerbebehördlich genehmigt worden und die Betriebsbewilligung hierfür mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juli 1952 erteilt worden. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. September 1955 sei über Antrag der S V P C, Wien, die Erweiterung der Tankstelle durch Zulegung eines Lagerbehälters und Aufstellung einer dritten Zapfsäule genehmigt worden. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. März 1956 sei für diese Erweiterung die Benützungsbewilligung erteilt worden, wobei in diesem Bescheid erstmalig die M O AG, Wien, als Konsenswerberin aufscheine.

Eine weitere gewerbebehördliche Genehmigung für die gegenständliche Tankstelle sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Mai 1961 erfolgt, worin ebenfalls die M O AG als Konsensinhaberin aufscheine. Die hierfür erforderliche Benützungsbewilligung sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. April 1964 erteilt worden.

Auf Grund einer gewerbebehördlichen Überprüfung der Tankstelle seien mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. November 1976 zusätzliche Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1973 vorgeschrieben worden sowie die Änderung der Tankstellenanlage durch Aufstellung eines Mopedbetankungsgerätes und den Austausch der Einzelzapfsäule gegen Doppelzapfsäulen sowie die Verwendung eines Lagerbehälters zur Lagerung von Ofenheizöl gewerbebehördlich genehmigt worden, wobei als Konsensinhaberin bzw. Verpflichtete die M O AG aufscheine. Bei den von der Gewerbebehörde vorgenommenen Überprüfungen der Tankstelle scheine bis zum Jahr 1994 die M O AG als Konsensinhaberin auf.Auf Grund einer gewerbebehördlichen Überprüfung der Tankstelle seien mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. November 1976 zusätzliche Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1973 vorgeschrieben worden sowie die Änderung der Tankstellenanlage durch Aufstellung eines Mopedbetankungsgerätes und den Austausch der Einzelzapfsäule gegen Doppelzapfsäulen sowie die Verwendung eines Lagerbehälters zur Lagerung von Ofenheizöl gewerbebehördlich genehmigt worden, wobei als Konsensinhaberin bzw. Verpflichtete die M O AG aufscheine. Bei den von der Gewerbebehörde vorgenommenen Überprüfungen der Tankstelle scheine bis zum Jahr 1994 die M O AG als Konsensinhaberin auf.

In den Jahren 1999 bis 2000 sei die M O AG von der nunmehrigen Zweitrevisionswerberin im Rahmen eines Unternehmenskaufes erworben worden.

Die Verständigung betreffend die Überprüfung der Tankstelle am 9. Februar 1999 sei an die Zweitrevisionswerberin erfolgt. Im Juli 1999 habe die Zweitrevisionswerberin der Gewerbebehörde telefonisch mitgeteilt, dass sie nicht Konsensinhaberin, sondern lediglich Lieferfirma sei; weitere Ausführungen habe sie dazu nicht getätigt.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 habe die Zweitrevisionswerberin der Gewerbebehörde mitgeteilt, dass bei der Tankstelle auf Grund der Einführung eines neuen Firmenzeichens durch die Zweitrevisionswerberin eine Umgestaltung ausgeführt werde.

Am Standort der Tankstelle befinde sich auf demselben Grundstück auch eine Kfz-Werkstätte. Diese sei bis zum Jahr 2002 von der G H KG geführt worden. Die G H KG habe überdies die Tankstelle betreut. Zwischen der G H KG und der Zweitrevisionswerberin habe ein Tankstellen-Belieferungsvertrag bestanden.

Mit Vertrag vom 30. Oktober 2002 sei zwischen der G H KG und Herrn N.N. die Vermietung der bisher von der G H KG für ihre betrieblichen Zwecke genutzten Räumlichkeiten geregelt worden.

Überdies sei zwischen der G H KG und N.N. ein mit 30. Oktober 2002 datierter Unternehmskaufvertrag geschlossen worden. In den darin unter Punkt 1. enthaltenen Feststellungen werde mehrmals auf den Betrieb einer Tankstelle Bezug genommen; in der unter Punkt 2. enthaltenen Beschreibung des Unternehmenskaufes sei eine Bezugnahme auf eine Tankstelle nicht dezidiert gegeben. Unter 2.1 finde sich folgender Passus:

„Die [G H KG] verkauft und übergibt hiemit an Herrn [N.N.] und dieser kauft und übernimmt von der Erstgenannten laut Inventarisierung und Bestandsaufnahme gemäß Beilage ./2 die zum Unternehmen gehörige gesamte Büro-, Geschäfts- und Werkstättenausstattung, die vorhandenen Werkzeuge, Hebebühnen, Abschleppwagen, Bremsenprüfstand, Lackier-kabine, Computeranlage, Kundenkartei sowie die gesamten Warenlager und den Unternehmenswert zum einvernehmlich festgelegten Kaufpreis von € 55.500,-- ... .“

Die angeschlossene als „Beilage ./2“ bezeichnete Inventarliste beinhalte keine unbeweglichen oder beweglichen Anlagenteile der Tankstelle. Laut Unternehmenskaufvertrag sei die Verkäuferin für das Vorhandensein sämtlicher Genehmigungen verantwortlich. Überdies beinhalte der Unternehmskaufvertrag den Eintritt von N.N. in den Tankstellen-Belieferungsvertrag mit der Zweitrevisionswerberin vorbehaltlich deren Zustimmung.

Im Jahr 2007 sei zwischen der Zweitrevisionswerberin und dem Autohaus N.N. ein Tankstellen-Belieferungsvertrag abgeschlossen worden, der mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten und mit 31. Dezember 2012 abgelaufen sei. Mit diesem Tankstellen-Belieferungsvertrag habe N.N. den Verkauf von XY-Kraftstoffen an der Tankstelle im Namen und auf Rechnung der Zweitrevisionswerberin übernommen. Die Tankstelle sei mit Marken- und Warenzeichen der Zweitrevisionswerberin ausgestattet worden. Der Verkauf von Kraftstoffen, Heizölen und Schmiermitteln, die nicht von der Zweitrevisionswerberin zur Verfügung gestellt worden seien, sei N.N. nicht erlaubt gewesen. Als Entgelt für die Erfüllung der Leistungen habe N.N. eine literabhängige Provision erhalten. Sowohl Art als auch Höhe der Warenlieferung sei von der Zweitrevisionswerberin bestimmt worden. Werbemittel für die Tankstelle seien nach Vorgaben der Zweitrevisionswerberin zu verwenden gewesen.

Die in der Tankstelle herkömmlichen Vorgänge, wie Auftanken, Serviceleistungen für Kraftfahrzeuge und organisatorische Vorgänge seien von N.N. bzw. seinen Mitarbeitern vorgenommen worden. N.N. und seine Mitarbeiter seien verpflichtet gewesen, Berufskleidung der Zweitrevisionswerberin zu tragen.

Bei Störungen an Tankstellenanlagen sei N.N. verpflichtet gewesen, diese der Zweitrevisionswerberin zu melden. Veranlassungen für die Behebung dieser Störungen seien von der Zweitrevisionswerberin getroffen und die hiefür anfallenden Kosten von dieser getragen worden. Ohne Beteiligung von N.N. seien von der Zweitrevisionswerberin externe Firmen zur Störungsbehebung beauftragt worden. Dies gelte auch für die Eichung und die periodische Überprüfung der im Eigentum der Zweitrevisionswerberin gestandenen Zapfsäulen, die Dichtheitskontrollen der Lagerbehälter, die Reinigung von Beleuchtung sowie die Reparatur von Leuchtmitteln. Über Behälterformalbücher, Kesselbücher, etc. habe N.N. nicht verfügt.

Behördliche Bescheide seien an die jeweilige Konsensinhaberin, zuletzt an die Zweitrevisionswerberin ergangen. N.N. habe derartige Bescheide nicht erhalten.

In regelmäßigen Abständen sei N.N. von Vertretern der Zweitrevisionswerberin unangemeldet überprüft worden, ob die Tankstelle ordnungsgemäß geführt werde. Die Überprüfung habe unter anderem die Frage beinhaltet, ob von N.N. die Sicherheitsvorschriften sowie die Vorgaben betreffend die Kleidung, Werbung, Produktdarbietung, Reinigung, etc. einhalte. Eine Änderung der Tankstellenanlagenteile oder der Betriebsweise habe vonN.N. nicht selbständig durchgeführt werden können, sondern sei hierfür das Einverständnis der Zweitrevisionswerberin erforderlich gewesen. Von der Zweitrevisionswerberin sei diesbezüglich eine Wirtschaftlichkeitsberechnung angestellt und abhängig von dessen Ergebnis die Zustimmung erteilt oder verweigert worden. Die Öffnungszeiten seien einvernehmlich zwischen N.N. und der Zweitrevisionswerberin festgelegt worden und von keiner der Vertragsparteien einseitig abänderbar gewesen.

Die Preisgestaltung des an der Tankstelle angebotenen XY-Treibstoffes sei durch die Zweitrevisionswerberin erfolgt. N.N. habe keinen Einfluss darauf gehabt. Der ausgezeichnete Betrag sei ihm von der Zweitrevisionswerberin vorgegeben worden. Danach sei die Abrechnung durchzuführen gewesen.

Es habe nicht festgestellt werden können, in wessen Eigentum die bei der Tankstelle in Verwendung stehenden Lagerbehälter gestanden seien und von wem die gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsüberprüfungen vorgenommen worden seien.

Die Belieferung der Tankstelle durch die Zweitrevisionswerberin sei mit Auslaufen des Tankstelle-Belieferungsvertrages am 31. Dezember 2012 eingestellt worden.

Nach Ablauf des Tankstellen-Belieferungsvertrages seien auf Veranlassung der Zweitrevisionswerberin oberirdische Anlagenteile, wie etwa die Zapfsäulen, sowie sämtliche Werbe- und Markeneinrichtungen, entsprechende Aufschriften, Beschilderungen und das Kassensystem entfernt, unausgefüllte Schächte zur Verhinderung von Stolperfallen verschraubt und die Stromzuleitung abgeschaltet worden. Schließlich sei N.N. von der Zweitrevisionswerberin aufgefordert worden, die Behälter „leer zu tanken“.

Weder von der Zweitrevisionswerberin noch vom Eigentümer oder „Pächter“ (N.N.) seien gegenüber der Gewerbebehörde der Beginn der Auflassung und die zu treffenden Vorkehrungen mitgeteilt worden.

Die Anzeige der Betriebsunterbrechung durch N.N. gründe sich auf das Ergebnis der Besprechung bei der Erstrevisionswerberin vom 17. Juni 2015.

5        Rechtlich verwies das Verwaltungsgericht betreffend die Behebung der von der belangten Behörde unter Spruchpunkt I.1. aufgetragenen Auflassungsvorkehrungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2002, 2001/07/0179. Demnach dienten letztmalige Vorkehrungen nach § 83 GewO 1994 nach dem eindeutigen Zweck dieser Bestimmung, die von dem durch die Auflassung geschaffenen Zustand einer Betriebsanlage ausgehenden Einwirkungen auf die Umwelt (im weitesten Sinne) so weit zu beschränken, dass der Schutz der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gewährleistet sei. Das so zu umschreibende Wesen einer Vorkehrung nach § 83 GewO 1994 verbiete es, eine solche mit dem Zweck vorzuschreiben, eine durch den Betrieb der Betriebsanlage bereits vor der Auflassung eingetretene Einwirkung auf die Umwelt nachträglich wieder rückgängig zu machen. Die in dem zitierten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Vorschreibungen seien mit den vorliegenden Auflagen ident und würden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Grenze der nach § 83 GewO 1994 zulässigerweise aufzutragenden Vorkehrungen hinausgehen. § 83 GewO 1994 biete für die in Spruchpunkt I.1. des bekämpften Bescheides angeführten, aus Sicht der Hydrologie erforderlichen Auflassungsvorkehrungen keine rechtliche Grundlage und seien daher nicht aufrechtzuerhalten. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juli 2017, Ro 2015/07/0021, wäre hingegen eine weitere Prüfung des Sachverhalts unter Anwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG) durch die Behörde zulässig. Im Gegensatz zum dortigen Sachverhalt habe vorliegend noch keine konkrete durch den Tankstellenbetrieb hervorgerufene Kontamination festgestellt werden können. Es liege demnach bis auf Weiteres im Verantwortungsbereich des WRG, allfällige bestehende Bodenkontaminationen im Bereich von Lagerbehältern, Füllschächten, Zapfsäulenschächten, Mineralölabscheidern durch Mineralölprodukte zu überprüfen, um ein erforderlichenfalls anzudenkendes behördliches Vorgehen nach dem WRG zu ermöglichen.Rechtlich verwies das Verwaltungsgericht betreffend die Behebung der von der belangten Behörde unter Spruchpunkt römisch eins.1. aufgetragenen Auflassungsvorkehrungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2002, 2001/07/0179. Demnach dienten letztmalige Vorkehrungen nach Paragraph 83, GewO 1994 nach dem eindeutigen Zweck dieser Bestimmung, die von dem durch die Auflassung geschaffenen Zustand einer Betriebsanlage ausgehenden Einwirkungen auf die Umwelt (im weitesten Sinne) so weit zu beschränken, dass der Schutz der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen gewährleistet sei. Das so zu umschreibende Wesen einer Vorkehrung nach Paragraph 83, GewO 1994 verbiete es, eine solche mit dem Zweck vorzuschreiben, eine durch den Betrieb der Betriebsanlage bereits vor der Auflassung eingetretene Einwirkung auf die Umwelt nachträglich wieder rückgängig zu machen. Die in dem zitierten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Vorschreibungen seien mit den vorliegenden Auflagen ident und würden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Grenze der nach Paragraph 83, GewO 1994 zulässigerweise aufzutragenden Vorkehrungen hinausgehen. Paragraph 83, GewO 1994 biete für die in Spruchpunkt römisch eins.1. des bekämpften Bescheides angeführten, aus Sicht der Hydrologie erforderlichen Auflassungsvorkehrungen keine rechtliche Grundlage und seien daher nicht aufrechtzuerhalten. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juli 2017, Ro 2015/07/0021, wäre hingegen eine weitere Prüfung des Sachverhalts unter Anwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG) durch die Behörde zulässig. Im Gegensatz zum dortigen Sachverhalt habe vorliegend noch keine konkrete durch den Tankstellenbetrieb hervorgerufene Kontamination festgestellt werden können. Es liege demnach bis auf Weiteres im Verantwortungsbereich des WRG, allfällige bestehende Bodenkontaminationen im Bereich von Lagerbehältern, Füllschächten, Zapfsäulenschächten, Mineralölabscheidern durch Mineralölprodukte zu überprüfen, um ein erforderlichenfalls anzudenkendes behördliches Vorgehen nach dem WRG zu ermöglichen.

Zur Beurteilung der Zweitrevisionswerberin als Inhaberin der gegenständlichen Tankstelle führte das Verwaltungsgericht rechtlich aus, Normadressat eines bescheidmäßigen Auftrages nach § 83 GewO 1994 sei der Inhaber der Anlage, auf den die Tatbestandsmerkmale des § 83 GewO 1994 zutreffen würden.Zur Beurteilung der Zweitrevisionswerberin als Inhaberin der gegenständlichen Tankstelle führte das Verwaltungsgericht rechtlich aus, Normadressat eines bescheidmäßigen Auftrages nach Paragraph 83, GewO 1994 sei der Inhaber der Anlage, auf den die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 83, GewO 1994 zutreffen würden.

Die Rechtsfigur der Innehabung entstamme dem Zivilrecht, weshalb von jenem Bedeutungsinhalt auszugehen sei, den die Privatrechtsordnung - die der Gesetzgeber der Gewerbeordnung vorgefunden habe - geprägt habe. Danach sei nach § 309 ABGB Inhaber, wer eine Sache in seiner Gewahrsame habe. Zum Unterschied vom Besitzer bedürfe der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Es komme somit darauf an, wer die Betriebsanlage „betreibe“. Mit dem „Inhaber“ werde daher der Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens) angesprochen. Innehabung sei jedoch nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Es könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Benutzung einzelner Anlagenteile auf Grund eines Vertragsverhältnisses dem Verwendungsberechtigten jedenfalls auch die Verfügungsmacht über die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit einräume.Die Rechtsfigur der Innehabung entstamme dem Zivilrecht, weshalb von jenem Bedeutungsinhalt auszugehen sei, den die Privatrechtsordnung - die der Gesetzgeber der Gewerbeordnung vorgefunden habe - geprägt habe. Danach sei nach Paragraph 309, ABGB Inhaber, wer eine Sache in seiner Gewahrsame habe. Zum Unterschied vom Besitzer bedürfe der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Es komme somit darauf an, wer die Betriebsanlage „betreibe“. Mit dem „Inhaber“ werde daher der Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens) angesprochen. Innehabung sei jedoch nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Es könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Benutzung einzelner Anlagenteile auf Grund eines Vertragsverhältnisses dem Verwendungsberechtigten jedenfalls auch die Verfügungsmacht über die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit einräume.

Als ein Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 83 GewO 1994 könne nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur jener Inhaber angesehen werden, der eine Auflassungshandlung gesetzt habe.Als ein Inhaber einer Betriebsanlage gemäß Paragraph 83, GewO 1994 könne nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur jener Inhaber angesehen werden, der eine Auflassungshandlung gesetzt habe.

Vorliegend habe die Zweitrevisionswerberin die Auflassungshandlungen gesetzt. Ihr sei zuzurechnen, dass mit 31. Dezember 2012 ein weiterer Tankstellenbetrieb unterblieben sei. Die Zweitrevisionswerberin habe den damaligen Betreiber angewiesen, die Behälter leer zu tanken, und den üblicherweise in fünfjährigen Abständen neu verhandelten und abgeschlossenen Treibstoff-Belieferungsvertrag nicht mehr verlängert. Sie habe darüber hinaus mit der Entfernung von wesentlichen Anlagenteilen wie Zapfsäulen, Beschilderungen, Kassensystem, die gesamten Werbemittel und Aufschriften, zweifelsfrei als Auflassungshandlung zu verstehende Maßnahmen gesetzt. Über Veranlassung der Zweitrevisionswerberin sei überdies die Stromzufuhr gekappt und seien die hinterbliebenen Schächte verschraubt worden, um allfällige Stolperfallen hintan zu halten. Diese Maßnahmen seien bereits als wesentliche, möglicherweise sogar als vollständige Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagenpunkte I.2., 10. bis 12. anzusehen.Vorliegend habe die Zweitrevisionswerberin die Auflassungshandlungen gesetzt. Ihr sei zuzurechnen, dass mit 31. Dezember 2012 ein weiterer Tankstellenbetrieb unterblieben sei. Die Zweitrevisionswerberin habe den damaligen Betreiber angewiesen, die Behälter leer zu tanken, und den üblicherweise in fünfjährigen Abständen neu verhandelten und abgeschlossenen Treibstoff-Belieferungsvertrag nicht mehr verlängert. Sie habe darüber hinaus mit der Entfernung von wesentlichen Anlagenteilen wie Zapfsäulen, Beschilderungen, Kassensystem, die gesamten Werbemittel und Aufschriften, zweifelsfrei als Auflassungshandlung zu verstehende Maßnahmen gesetzt. Über Veranlassung der Zweitrevisionswerberin sei überdies die Stromzufuhr gekappt und seien die hinterbliebenen Schächte verschraubt worden, um allfällige Stolperfallen hintan zu halten. Diese Maßnahmen seien bereits als wesentliche, möglicherweise sogar als vollständige Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagenpunkte römisch eins.2., 10. bis 12. anzusehen.

Überdies seien wesentliche Verantwortungen mit dem Tankstellenbetrieb der Zweitrevisionswerberin zuzurechnen, wie etwa die von ihr vorgenommenen Schadensbehebungen und Überprüfungen, etwa auch der unterirdisch verlegten Behälter, aber auch die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften, Sauberkeit und Technik, bzw. von ihr beauftragte und finanzierte Wartungen und Reparaturen, das zur Verfügung stellen von Anlagenteilen sowie Änderungen des Anlagenequipments nur im Einverständnis mit der Zweitrevisionswerberin und das Tätigen von Investitionen erst nach Überprüfung der Wirtschaftlichkeit durch die Zweitrevisionswerberin.

Die Zweitrevisionswerberin habe somit das faktische Betriebsgeschehen während des Betriebs der Anlage wesentlich und dominierend beeinflusst. Dem Betreiber der Anlage, Herrn N.N., sei nur untergeordnete Bedeutung zugekommen. Ebenso seien die Zweitrevisionswerberin wie auch deren Rechtsvorgänger durchwegs als Bescheidadressaten und demnach Konsenswerber für die vorliegende Anlage in Erscheinung getreten. Nur sie seien der Behörde gegenüber aufgetreten, hätten Genehmigungsanträge usw. gestellt, Überprüfungen wahrgenommen und Genehmigungsbescheide als Konsenswerber übernommen. Der Zweitrevisionswerberin komme daher die Inhabereigenschaft zu und sei als solche Adressatin der verbliebenen zu Recht vorgeschriebenen Vorkehrungen gemäß § 83 GewO 1994.Die Zweitrevisionswerberin habe somit das faktische Betriebsgeschehen während des Betriebs der Anlage wesentlich und dominierend beeinflusst. Dem Betreiber der Anlage, Herrn N.N., sei nur untergeordnete Bedeutung zugekommen. Ebenso seien die Zweitrevisionswerberin wie auch deren Rechtsvorgänger durchwegs als Bescheidadressaten und demnach Konsenswerber für die vorliegende Anlage in Erscheinung getreten. Nur sie seien der Behörde gegenüber aufgetreten, hätten Genehmigungsanträge usw. gestellt, Überprüfungen wahrgenommen und Genehmigungsbescheide als Konsenswerber übernommen. Der Zweitrevisionswerberin komme daher die Inhabereigenschaft zu und sei als solche Adressatin der verbliebenen zu Recht vorgeschriebenen Vorkehrungen gemäß Paragraph 83, GewO 1994.

6        Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG.Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen einer Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG.

7        Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen einerseits (hg. Ra 2018/04/0186) der belangten Behörde mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin gegen den erstbehördlichen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I.1. Z 1., 2., 3., 4., und 9. als unbegründet abgewiesen werde; in eventu das angefochtene Erkenntnis (in diesem Umfang) aufgehoben werde; andererseits (hg. Ra 2018/04/0187) der Zweitrevisionswerberin mit dem Antrag, das bekämpfte Erkenntnis kostenpflichtig aufzuheben.Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen einerseits (hg. Ra 2018/04/0186) der belangten Behörde mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin gegen den erstbehördlichen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.1. Ziffer eins Punkt , 2 Punkt , 3 Punkt , 4,, und 9. als unbegründet abgewiesen werde; in eventu das angefochtene Erkenntnis (in diesem Umfang) aufgehoben werde; andererseits (hg. Ra 2018/04/0187) der Zweitrevisionswerberin mit dem Antrag, das bekämpfte Erkenntnis kostenpflichtig aufzuheben.

8        Nach Einleitung des Vorverfahrens brachte die Zweitrevisionswerberin in Bezug auf die Amtsrevision eine Revisionsbeantwortung ein und beantragte deren kostenpflichtige Zurück- in eventu Abweisung. Die Erstrevisionswerberin erstattete in Bezug auf die Revision der Zweitrevisionswerberin keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Revisionen erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Revisionen erwogen:

Zur Revision der Zweitrevisionswerberin (hg. Ra 2018/04/0187):

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

12       Gemäß § 83 GewO 1994 hat der Inhaber einer Anlage iSd § 74 Abs. 2 GewO 1994, wenn er die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage beabsichtigt, die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung iSd § 74 Abs. 2 leg.cit. zu treffen (Abs. 1). Er hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Genehmigungsbehörde vorher anzuzeigen (Abs. 2). Reichen die vom Anlageninhaber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der auflassende Anlageninhaber die zur Errichtung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat die Genehmigungsbehörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.Gemäß Paragraph 83, GewO 1994 hat der Inhaber einer Anlage iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994, wenn er die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage beabsichtigt, die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung iSd Paragraph 74, Absatz 2, leg.cit. zu treffen (Absatz eins,). Er hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Genehmigungsbehörde vorher anzuzeigen (Absatz 2,). Reichen die vom Anlageninhaber gemäß Absatz 2, angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der auflassende Anlageninhaber die zur Errichtung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat die Genehmigungsbehörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.

13       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Inhaber“, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter anderem auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen. Es kommt somit darauf an, wer die Betriebsanlage „betreibt“ (siehe zu allem etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0034, Rn. 13, mwN). Innehabung ist jedoch nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Sie kann auch durch abhängige Gehilfen, sogenannte „Besitzdiener“ (Familienangehörige, Hausgehilfen, Dienstnehmer, uÄ), ausgeübt und durch Partner aus solchen Rechtsverhältnissen vermittelt werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten, sogenannte „Besitzmittler“ (Verwahrer, Entlehner, Bestandnehmer, oder Fruchtnießer, Vorbehaltskäufer uÄ) (vgl. VwGH 15.12.2014, Ra 2014/04/0028 bis 0030; RIS-Justiz RS0010104; Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4, § 309 Rz 2; Grüblinger in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 309 Rz 3). Mit der Innehabung der Betriebsanlage wird daher die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens angesprochen (vgl. VwGH 15.12.2014, Ra 2014/04/0028 bis 0030; 29.6.2017, Ro 2016/04/0012, Rn. 36, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Inhaber“, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (Paragraph 309, ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter anderem auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen. Es kommt somit darauf an, wer die Betriebsanlage „betreibt“ (siehe zu allem etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0034, Rn. 13, mwN). Innehabung ist jedoch nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Sie kann auch durch abhängige Gehilfen, sogenannte „Besitzdiener“ (Familienangehörige, Hausgehilfen, Dienstnehmer, uÄ), ausgeübt und durch Partner aus solchen Rechtsverhältnissen vermittelt werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten, sogenannte „Besitzmittler“ (Verwahrer, Entlehner, Bestandnehmer, oder Fruchtnießer, Vorbehaltskäufer uÄ) vergleiche , VwGH 15.12.2014, Ra 2014/04/0028 bis 0030; RIS-Justiz RS0010104; Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4, Paragraph 309, Rz 2; Grüblinger in Schwimann/Kodek, ABGB4, Paragraph 309, Rz 3). Mit der Innehabung der Betriebsanlage wird daher die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens angesprochen vergleiche , VwGH 15.12.2014, Ra 2014/04/0028 bis 0030; 29.6.2017, Ro 2016/04/0012, Rn. 36, jeweils mwN).

14       Normadressat eines bescheidmäßigen Auftrags nach § 83 Abs. 3 GewO 1994 ist der Inhaber der Anlage, auf den die Tatbestandsmerkmale des § 83 GewO 1994 zutreffen. Als solcher kann nur jener Inhaber angesehen werden, der eine Auflassungshandlung gesetzt hat. Unter „Auflassung der Anlage“ im Sinn des § 83 GewO 1994 ist die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Inhaber zu verstehen (vgl. zu allem VwGH 23.5.2014, 2012/04/0155, mwN). Gemäß der geltenden Rechtslage nach der Gewerberechtsnovelle 1997 ist die Auflassung einer Betriebsanlage ein Vorgang, den der Anlageninhaber beginnt und die Behörde mit Feststellungsbescheid gemäß § 83 Abs. 6 GewO 1994 beendet (vgl. VwGH 22.1.2003, 99/04/0060). Gemäß § 83 Abs. 6 GewO 1994 erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Betriebsanlage deren Genehmigung erst mit Eintritt der Rechtskraft des dort vorgesehenen Feststellungsbescheides (vgl. VwGH 11.9.2013, 2010/04/0032). Gemäß § 83 Abs. 4 GewO 1994 wird durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrags von Vorkehrungen gemäß § 83 Abs. 3 leg.cit. nicht berührt.Normadressat eines bescheidmäßigen Auftrags nach Paragraph 83, Absatz 3, GewO 1994 ist der Inhaber der Anlage, auf den die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 83, GewO 1994 zutreffen. Als solcher kann nur jener Inhaber angesehen werden, der eine Auflassungshandlung gesetzt hat. Unter „Auflassung der Anlage“ im Sinn des Paragraph 83, GewO 1994 ist die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Inhaber zu verstehen vergleiche , zu allem VwGH 23.5.2014, 2012/04/0155, mwN). Gemäß der geltenden Rechtslage nach der Gewerberechtsnovelle 1997 ist die Auflassung einer Betriebsanlage ein Vorgang, den der Anlageninhaber beginnt und die Behörde mit Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 83, Absatz 6, GewO 1994 beendet vergleiche , VwGH 22.1.2003, 99/04/0060). Gemäß Paragraph 83, Absatz 6, GewO 1994 erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Betriebsanlage deren Genehmigung erst mit Eintritt der Rechtskraft des dort vorgesehenen Feststellungsbescheides vergleiche , VwGH 11.9.2013, 2010/04/0032). Gemäß Paragraph 83, Absatz 4, GewO 1994 wird durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrags von Vorkehrungen gemäß Paragraph 83, Absatz 3, leg.cit. nicht berührt.

15       Voraussetzungen der Passivlegitimation bei der Erlassung eines bescheidmäßigen Auftrages nach § 83 GewO 1994 sind somit die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens (Innehabung der Betriebsanlage) und das Setzen einer für den Beginn der Auflassung hinreichenden Handlung durch den Anlageninhaber (vgl. VwGH 10.2.1998, 97/04/0169, zur Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1997).Voraussetzungen der Passivlegitimation bei der Erlassung eines bescheidmäßigen Auftrages nach Paragraph 83, GewO 1994 sind somit die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens (Innehabung der Betriebsanlage) und das Setzen einer für den Beginn der Auflassung hinreichenden Handlung durch den Anlageninhaber vergleiche , VwGH 10.2.1998, 97/04/0169, zur Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1997).

16       Gegen die Beurteilung der Zweitrevisionswerberin als Inhaberin der gegenständlichen Betriebsanlage bringt sie vor, dass ihr eine von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Eigenschaft als Anlageninhaberin iSd § 83 GewO 1994 vorausgesetzte unmittelbare Innehabung nicht zukomme. Einer Vermittlung der Innehabung durch N.N. als „Besitzmittler“ stehe das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, 2000/04/0197, entgegen.Gegen die Beurteilung der Zweitrevisionswerberin als Inhaberin der gegenständlichen Betriebsanlage bringt sie vor, dass ihr eine von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Eigenschaft als Anlageninhaberin iSd Paragraph 83, GewO 1994 vorausgesetzte unmittelbare Innehabung nicht zukomme. Einer Vermittlung der Innehabung durch N.N. als „Besitzmittler“ stehe das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, 2000/04/0197, entgegen.

17       Im Gegensatz zu dem zitierten Erkenntnis handelt es sich bei der vertraglichen Beziehung der Zweitrevisionswerberin mit N.N. um kein Bestandsverhältnis, auf Grund dessen die Betriebsanlage außerhalb der Interessen- und Einflusssphäre der Zweitrevisionswerberin liegen würde.

18       Vielmehr hat die Zweitrevisionswerberin vorliegend auf Basis des mit N.N. befristet abgeschlossenen Tankstellen-Belieferungsvertrages nicht bloß die Treibstoffbelieferung übernommen, sondern den Betrieb der Tankstelle wie etwa die Betriebszeit, die Preisgestaltung, Art und Höhe der Warenanlieferung sowie die Verwendung von Werbemitteln, die Vornahme periodischer Überprüfungen, die Möglichkeit der Änderung von Anlagenteilen und der Betriebsweise maßgeblich bestimmt. So war N.N. verpflichtet, Störungen der Tankstellenanlage der Zweitrevisionswerberin zu melden, die die Behebung der Störungen auf ihre Kosten veranlasste. Die verwendeten Zapfsäulen standen im Eigentum der Zweitrevisionswerberin, die deren periodische Überprüfungen bzw. Eichungen vornahm. Deren Servicierung erfolgte durch die Zweitrevisionswerberin ohne Verständigung von N.N. Ebenso stellte die Zweitrevisionswerberin Werbemittel, entsprechende Aufschriften, Beschilderungen und das Kassensystem zur Verfügung und war die Tankstelle mit Marken- und Warenzeichen der Zweitrevisionswerberin ausgestattet. Überdies überprüfte die Zweitrevisionswerberin in regelmäßigen Abständen den ordnungsgemäßen Betrieb der Tankstelle einschließlich die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durch N.N., der nicht über Behälterformalbücher, Kesselbücher usw. verfügte. Eine Änderung der Anlagenteile und der Betriebsweise der Tankstelle konnte N

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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