RS OGH 1984/5/23 3Ob56/84, 1Ob538/85, 7Ob636/86, 1Ob22/91, 6Ob211/98t, 2Ob273/97d, 4Ob134/06v, 17Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1984
beobachten
merken

Norm

ABGB §309

Rechtssatz

Gewahrsame ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Sie kann auch durch abhängige Gehilfen (sogenannte Besitzdiener: Familienangehörige, Hausgehilfen etc.) ausgeübt und durch Partner aus solchen Rechtsverhältnissen vermittelt werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten (sogenannte Besitzmittler, Verwahrer, Entlehner, Bestandnehmer, Fruchtnießer).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010104

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten