RS OGH 2025/11/11 3Ob56/84; 1Ob538/85; 7Ob636/86; 1Ob22/91; 6Ob211/98t; 2Ob273/97d; 4Ob134/06v; 17Ob

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Veröffentlicht am 23.05.1984
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Rechtssatz

Gewahrsame ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Sie kann auch durch abhängige Gehilfen (sogenannte Besitzdiener: Familienangehörige, Hausgehilfen etc.) ausgeübt und durch Partner aus solchen Rechtsverhältnissen vermittelt werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten (sogenannte Besitzmittler, Verwahrer, Entlehner, Bestandnehmer, Fruchtnießer).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010104

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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