TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/11 98/04/0160

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §367 Z25;
VStG §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des HZ in G, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Juni 1998, Zl. UVS-04/G/35/00139/98, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es als Filialgeschäftsführer einer dem Standort nach bestimmten Filiale einer näher bezeichneten Aktiengesellschaft zu verantworten zu haben, daß vom 11. Juni 1997 bis 24. November 1997 in der Betriebsanlage an diesem Standort die Auflage Punkt 53 des rechtskräftigen Bescheides vom 21. Jänner 1997 nicht eingehalten worden sei, welche laute, "Der im Fleischverarbeitungsraum aufgestellte Hackstock ist mit hohem Massegewicht auszustatten (z. B. Einlage einer Bleiplatte oder in seiner Wirkung ähnliches) und körperschallentkoppelt (z. B. durch Elastomerlager bzw. Federelemente, welche auf die Masse bzw. die Aufstellungsfläche abgestimmt sind) aufzustellen.", da der im Fleischverarbeitungsraum aufgestellte Hackstock direkt auf dem Fliesenboden und somit nicht körperschallentkoppelt aufgestellt gewesen sei. Er habe dadurch die Bestimmung des § 367 Z. 25 GewO 1994 in Verbindung mit der Auflage Nr. 53 des rechtskräftigen Bescheides vom 21. Jänner 1997 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) verhängt wurde. In der Begründung dieses Bescheides wird auf Grund der Erhebungsberichte der Magistratsabteilung 36 vom 30. Juni 1997 und vom 3. Dezember 1997 in Verbindung mit den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des vernommenen Zeugen als erwiesen festgestellt, daß der im Fleischverarbeitungsraum aufgestellte Hackstock im Tatzeitraum (11. Juni 1997 bis 24. November 1997) direkt auf dem Fliesenboden und somit nicht körperschallentkoppelt aufgestellt gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung geäußerte bloße Vermutung, es sei im Hinblick auf den Durchmesser der Hackstockbeine durchaus denkbar, daß lediglich innen und nicht auch außen (und damit von außen nicht sichtbar) eine Körperschallisolierung angebracht gewesen sei, vermöge die Richtigkeit der anläßlich der Erhebungen vom 11. Juni 1997 und vom 24. November 1997 getroffenen Feststellungen, wonach der in Rede stehende Hackstock nicht körperschallentkoppelt aufgestellt gewesen sei, nicht in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens keine Angaben dazu gemacht habe, daß und auf welche Weise er Vorkehrungen für eine Schallentkoppelung am Hackstock getroffen habe und es dem vernommenen Zeugen als geschultem Erhebungsorgan auch durchaus zuzutrauen sei festzustellen, ob eine Einrichtung zur körperschallentkoppelten Aufstellung vorliege, die im Hinblick auf die doch erhebliche Masse des verfahrensgegenständlichen Hackstockes eine mit freiem Auge wahrnehmbare Größe aufweisen müsse. Dem Vorbringen, ein anderes Unternehmen betreibe an der gegenständlichen Adresse eine weitere Betriebsstätte im Rahmen der Ausübung des Fleischergewerbes, weshalb der für dieses Gewerbe Verantwortliche im vorliegenden Fall zu bestrafen gewesen wäre, sei entgegenzuhalten, daß aus der Betriebsbeschreibung des Betriebsanlagenbescheides vom 21. Jänner 1997 eindeutig hervorgehe, daß es sich beim in Rede stehenden Fleischverarbeitungsraum um einen unselbständigen Teil der mit dem zitierten Betriebsanlagengenehmigungsbescheid genehmigten Betriebsanlage, in welcher die genannte Aktiengesellschaft das Handelsgewerbe beschränkt auf den Kleinhandel ausübe, handle. Da auf Grund der Aktenlage auch davon auszugehen sei, daß diese Aktiengesellschaft im Tatzeitraum Inhaberin der gegenständlichen Betriebsanlage und als solche verpflichtet gewesen sei, diese entsprechend der erteilten Genehmigung zu betreiben, sei der Beschwerdeführer als im Tatzeitraum bestellter und der Behörde gegenüber angezeigter Filialgeschäftsführer für die Einhaltung der gegenständlichen Auflage im Tatzeitraum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Zur Strafbemessung wird im angefochtenen Bescheid nach Darstellung des Inhaltes der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädige in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse der Nachbarn am Schutz vor Belästigungen durch den von einer Betriebsanlage ausgehenden Lärm, weswegen der objektive Unrechtsgehalt im gegenständlichen Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering anzusehen gewesen sei. Bei der Strafbemessung seien 14 einschlägige Vorstrafen wegen Nichteinhaltens von in Betriebsanlagenbescheiden vorgeschriebenen Bescheidauflagen als erschwerend zu werten gewesen. Darüber hinaus sei auch der lange Tatzeitraum bei der Strafbemessung als erschwerend heranzuziehen gewesen. Milderungsgründe seien keine hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht, nicht gemäß § 367 GewO 1994 bestraft zu werden und in dem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren, insbesondere auf die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes gemäß § 39 AVG, verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt er vor, er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung stets bestritten. Der angeblich verletzte Bescheidauflagenpunkt 53 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides sei in seinem ersten Halbsatz weitgehend unbestimmt, spreche er doch bloß von einem "hohen Massegewicht". In seinem zweiten Halbsatz postuliere er eine körperschallentkoppelte Aufstellung des Hackstockes, wobei wiederum das "Elastomerlager" nur eine von zwei Alternativen darstelle. Der vernommene Zeuge, ein unbestrittener Fachmann, habe selbst nicht angeben können, wie groß das Gewicht eines solchen Hackstockes üblicherweise sei, es fehle daher an jeglichem Maßstab, hinsichtlich des ersten Halbsatzes, dessen Verletzung auch tatsächlich dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt worden sei. Der zweite Halbsatz wiederum habe entweder dadurch erfüllt werden können, daß ein Weichgummi untergelegt gewesen sei, was vom Zeugen glaubwürdig ausgeschlossen worden sei, aber auch dadurch, daß eine Hartgummi-Abfederung angebracht gewesen sei, was vom vernommenen Zeugen ausdrücklich nicht mit Sicherheit angegeben habe werden können. Aus den vorhandenen Beweismitteln sei somit der Sachverhalt mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht ableitbar. Die in Rede stehende Auflage könne, da die Errichtung der Betriebsanlage zweifellos abgeschlossen sei, nur derjenige verletzen, der die Betriebsanlage in Ansehung des gegenständlichen Fleischverarbeitungsraumes betrieben habe. Ein Betreiben des Fleischverarbeitungsraumes sei der genannten Aktiengesellschaft jedoch schon aus dem Grund unmöglich, da sie am gegenständlichen Standort bloß das Handelsgewerbe, beschränkt auf den Kleinhandel, ausübe, während das Fleischergewerbe am gegenständlichen Standort von einem anderen Unternehmen in einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt werde. Es wäre daher nicht die genannte Aktiengesellschaft und deren Verantwortlicher, sondern das andere Unternehmen und dessen Verantwortlicher allenfalls zur Verantwortung zu ziehen gewesen. Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang die Feststellung der belangten Behörde, daß nach der Aktenlage auch davon auszugehen sei, daß die genannte Aktiengesellschaft im Tatzeitraum Inhaberin der gegenständlichen Betriebsanlage und als solche verpflichtet gewesen sei, diese entsprechend der erteilten Genehmigung zu betreiben. Im ganzen Verfahren sei nicht hervorgekommen, daß diese Aktiengesellschaft in Überschreitung ihrer Gewerbebefugnisse am angegebenen Standort das Fleischergewerbe betrieben hätte. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß unter Inhaberin einer Betriebsanlage nicht deren Eigentümer zu verstehen sei, sondern derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Betriebsanlage ausübe, was im vorliegenden Fall in Ansehung des Fleischverarbeitungsraumes eindeutig nicht die genannte Aktiengesellschaft, sondern das andere Unternehmen gewesen sei. Die Rechtsansicht der belangten Behörde würde im übrigen dazu führen, daß die Verantwortlichkeit bei Unzukömmlichkeiten beim Betrieb einer Betriebsanlage unklar wäre. Die belangte Behörde bleibe in ihren Ausführungen zur Strafbemessung jegliche Angabe schuldig, inwieweit die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse der Nachbarn am Schutz vor Belästigungen durch den von einer Betriebsanlage ausgehenden Lärm schädige, werde doch in keiner Weise angegeben, inwieweit eine tatsächliche Belästigung der Nachbarn vorgekommen sei und weshalb die Behörde zur Ansicht gelangt sei, daß die angebliche Tat in nicht unerheblichem Maße das Interesse der Nachbarn geschädigt haben solle. Im übrigen sei festzuhalten, daß die Angaben des vernommenen Zeugen sich bloß auf die Überprüfung der Betriebsanlage am 24. November 1997 bezogen hätten und keinerlei Beweisergebnisse dahin gehend vorlägen, daß der angeblich rechtswidrige Zustand des Hackstockes vom 11. Juni 1997 bis 24. November 1997 ununterbrochen angedauert habe, was die belangte Behörde in ihren Ausführungen zur Strafzumessung offenbar als Erschwerungsgrund gewertet habe. Im übrigen hätte die belangte Behörde selbst dann, wenn der Beschwerdeführer als Verantwortlicher der genannten Aktiengesellschaft für den angeblich rechtswidrigen Zustand des Hackstockes verantwortlich zu machen wäre, den Umstand als mildernd werten müssen, daß der Hackstock eben gerade nicht im Bereich des vom Beschwerdeführer als Filialgeschäftsführer geleiteten Handelsgewerbes der Aktiengesellschaft, sondern im Bereich des Fleischergewerbes gelegen sei. Gerade dieser Umstand wäre aber geeignet, das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleiben zu lassen. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, in Befolgung des Gebotes des § 39 AVG weitere Beweise zum Zustand des verfahrensgegenständlichen Hackstockes und zu den Veränderungen, die ab dem 24. November 1997 vorgenommen wurden, aufzunehmen. Auf Grund der genauen und detaillierten Angaben des Beschwerdeführers, verbunden mit dem offenbar wahrheitskonformen Eingeständnis des Zeugen, er könne sich an das Vorhandensein einer Hartgummiunterlage nicht mit Sicherheit erinnern, wäre eine derartige Ergänzung des Verfahrens unerläßlich gewesen.

In Erwiderung des zuletzt genannten Beschwerdevorbringens ist auf die Bestimmung des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zu verweisen, wonach nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zu führen hat, sondern nur eine solche, bei deren Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Ist diese Relevanz des Verfahrensmangels nicht offenbar, ist es Sache des Beschwerdeführers, sie durch ein entsprechendes konkretes Vorbringen darzutun. Diesem Erfordernis kommt die Beschwerde insofern nicht nach, als es sie es offen läßt, ob tatsächlich eine Körperschallentkoppelung an dem fraglichen Hackstock angebracht war.

Gemäß § 367 Z. 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer (u. a.) die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Diese Bestimmung stellt auf die Nichteinhaltung von in Ansehung von gewerblichen Betriebsanlagen vorgeschriebenen Auflagen ab, und zwar durch den aus einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid jeweils Verpflichteten, das ist der jeweilige Inhaber der Betriebsanlage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, Zlen. 96/04/0154, 0155).

Die belangte Behörde hat im gegebenen Zusammenhang die Feststellung getroffen, bei dem in Rede stehenden Fleischverarbeitungsraum handle es sich um einen unselbständigen Teil der mit dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 21. Jänner 1997 genehmigten Betriebsanlage, in welcher die genannte Aktiengesellschaft das Handelsgewerbe, beschränkt auf den Kleinhandel, ausübe. Der Umstand, daß es sich bei dem Fleischverarbeitungsraum um einen unselbständigen Bestandteil der Betriebsanlage handelt, ergibt sich auch aus dem zugrunde liegenden Genehmigungsbescheid vom 21. Jänner 1997, in dessen Betriebsbeschreibung der Fleischverarbeitungsraum als "als 'Raum-In-Raum-Konstruktion' mit Schallschutzverglasung und einer mechanischen Be- und Entlüftung ausgeführt" beschrieben wird. Bei dieser Sachlage vermag der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß in diesem Fleischverarbeitungsraum das Fleischergewerbe von einem anderen Unternehmen betrieben werde, nichts an der Inhaberschaft der genannten Aktiengesellschaft an der einheitlichen Betriebsanlage zu ändern. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, Zlen. 96/04/0154, 0155, ausgeführt hat, vermag die Überlassung einzelner Teile einer einheitlichen Betriebsanlage - auf welcher rechtlichen Grundlage auch immer - an dritte Personen einen Übergang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit unter anderem für die Einhaltung von Auflagen vom Inhaber der Betriebsanlage auf diese dritte Person auch nicht in Ansehung der überlassenen Teile der Betriebsanlage zu begründen.

Es bildet daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Filialgeschäftsführer der genannten Aktiengesellschaft unabhängig davon für gegeben erachtete, von wem in dem Fleischverarbeitungsraum tatsächlich das Fleischergewerbe ausgeübt wird.

Die Feststellung, der in Rede stehende Hackstock sei im Tatzeitraum direkt auf dem Fliesenboden und somit nicht körperschallentkoppelt aufgestellt gewesen, wurde von der belangten Behörde auf Grund der von ihr im angefochtenen Bescheid genannten Ermittlungsergebnisse in freier Beweiswürdigung getroffen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die dabei angestellten Erwägungen auch im Lichte des Beschwerdevorbringens weder als unschlüssig noch als im Widerspruch mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu erkennen. Da nach diesen Feststellungen keinerlei Maßnahmen zur Entkoppelung des Körperschalles gesetzt waren, erübrigt es sich darauf einzugehen, nach welchem Maßstab allenfalls gesetzte Maßnahmen als ausreichend zu beurteilen gewesen wären.

Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem die Strafbemessung betreffenden Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Er verkennt nämlich, daß die belangte Behörde ausdrücklich davon ausgegangen ist, daß neben dem objektiven Unrechtsgehalt keine sonstigen nachteiligen Folgen eingetreten sind. Was den Beginn des Tatzeitraumes anbelangt, konnte sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer - wie bereits oben ausgeführt unbedenklichen - Beweiswürdigung auf den Bericht des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 30. Juni 1997 stützen. Schließlich vermag der Verwaltungsgerichtshof in dem Umstand, daß in der gegenständlichen Betriebsanlage das Fleischergewerbe nicht von der genannten Aktiengesellschaft, sondern von dem anderen Unternehmen betrieben wurde, keinen für die Strafbemessung bedeutsamen Milderungsgrund zu erblicken.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040160.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten