TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/21 2001/07/0179

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §83;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der D Mineralöle GmbH in W, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22. Oktober 2001, Zl. 03- 30.20-59-01 (mitbeteiligte Parteien: 1. C K, 2. F K, beide: W, Steiermark), betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 1. August 1963 wurde der beschwerdeführenden Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für eine Tankanlage auf dem Grundstück (neu) 1033 der KG M erteilt. Die gewerbebehördliche Betriebsbewilligung für diese Anlage wurde mit Bescheid derselben Behörde vom 21. Dezember 1964 erteilt.

Auf Grund eines Tankstellenbetriebsübereinkommens vom 16. Mai 1979, abgeschlossen zwischen der beschwerdeführenden Partei sowie C und F K, wurde den beiden letztgenannten Personen als "Kontrahenten" die Führung der Tankstelle überlassen.

Mit Bescheid des LH vom 20. September 1995 wurden der beschwerdeführenden Partei gemäß § 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) anlässlich der Stilllegung der Tankstelle u.a. folgende Vorkehrungen aufgetragen:

"1. Der Lagerbehälter mit 20.000 l Inhalt samt mineralölführenden Leitungen ist durch eine Fachfirma zu entgasen, zu reinigen und zu entfernen. Eine diesbezügliche Bescheinigung ist der Rechtsabteilung 4 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorzulegen.

2.

Die Zapfsäulen sowie der Füllschacht sind zu entfernen.

3.

Das Erdreich im Bereich der Lagerbehälter, unter dem Füllschacht und den Zapfsäulen ist durch einen Fachkundigen gemäß ÖNORM 2072 untersuchen zu lassen. Als nicht kontaminiert wird im gegenständlichen Fall das Erdreich beurteilt, wenn der Mineralölgehalt unter dem Wert von 0,5 mg/l für den Kohlenwasserstoffgehalt im wässrigen Eluat liegt.

Eine diesbezügliche Bescheinigung eines Fachkundigen, dass das verbleibende Erdreich nicht kontaminiert ist, ist der Rechtsabteilung 4 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorzulegen. In dieser Bescheinigung ist der gemessene Kohlenwasserstoffgehalt im wässrigen Eluat anzuführen.

              4.              Ölkontaminiertes Erdreich ist unter Beachtung der ÖNORM

S 2072 und der Abfallnachweisverordnung, BGBl. 65/1991, zu entsorgen. Die ordnungsgemäße Entsorgung ist durch Begleitschein zu bestätigen.

....

              6.              Die im Zusammenhang mit der Auflassung anfallenden gefährlichen Abfälle sind nachweislich gemäß AWG 1990 zu entsorgen. Die Begleitscheine sind der Rechtsabteilung 4 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorzulegen."

Diese Vorkehrungen wurden erfüllt.

Am 27. Juli 1998 wurde im Zuge von Grabungsarbeiten für die Errichtung einer Ferngasleitung das Referat für Chemotechnik beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung telefonisch verständigt, dass in der Künette neben der B 76 in Straßenkilometer 36,270 im Bereich der ehemaligen Tankstelle der beschwerdeführenden Partei auf dem austretenden Grundwasser Mineralöl grobsinnlich festgestellt wurde. In einem dazu erstellten Analysenbericht vom 21. August 1998 wird das untersuchte Material den ölverunreinigten Böden zugeordnet.

Am 4. Februar 1999 erfolgte im Zuge der Errichtung des Ortskanalstranges der Gemeinde L bei W ein Aushub einer Kanalkünette im Bereich der ehemaligen Tankstelle, wobei es zu vermehrtem Auftreten von nach Benzin riechenden Kohlenwasserstoffen kam. In weiterer Folge konnten bei der Durchführung von Schurfen wiederum Mineralöle im Grundwasser festgestellt werden.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, bei dem auch Amtssachverständigengutachten eingeholt wurden, erließ die Bezirkshauptmannschaft D (BH) am 27. Mai 1999 einen auf § 31 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) gestützten wasserpolizeilichen Auftrag, mit welchem der beschwerdeführenden Partei als ehemaliger Inhaberin der gewerbebehördlichen Tankstellengenehmigung sowie C und F K als "Kontrahenten" für die Führung der Tankstelle und Eigentümern des Grundstückes 1033 der KG M zur ungeteilten Hand Maßnahmen zur Erkundung des Untergrundes sowie zur Lokalisierung der Verteilung der Kontamination von Mineralölkohlenwasserstoffen im Bereich der ehemaligen Tankstelle aufgetragen wurden.

In der Begründung heißt es, nach der örtlichen Lage der Kontaminierungsstellen des Erdmaterials und des Grundwassers auf Grund der gezogenen Wasser- und Erdproben und dem Ergebnis dieser Untersuchung stehe eindeutig fest, dass die Quelle der Verunreinigungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen nur von der ehemaligen Tankstelle auf Grundstück 1033 ausgehen könne, da andere Ursachen der Verunreinigung nicht vorhanden seien. Insbesondere durch die Untersuchung im Sinne des Schurfes I, der ca. 10 m nördlich des Tankstellenhäuschens niedergebracht worden sei, ergebe sich in diesem Bereich kein Nachweis von Kohlenwasserstoffverbindungen bzw. Octatricontan. Bereits beim Schurf II, der ca. 1 m südlich des Tankstellenhäuschens niedergebracht worden sei, seien jene Kontaminierungen des Erdmaterials bzw. des Grundwassers mit Mineralölkohlenwasserstoffen gegeben, wie sie im Gutachten aufgelistet seien. Auf Grund der örtlichen Lage sei grundsätzlich mit einer Grundwasserstromrichtung von Nord nach Süd zu rechnen. Daraus erhelle das Ergebnis der Untersuchungen auf Mineralölkontamination der Erd- und Wasserproben, die im Bereich von Schurf III 6 m südwestlich des Tankstellenhäuschens bzw. bei Schurf IV gezogen worden seien. Sohin sei die Ursache der Kontaminierung mit Mineralölkohlenwasserstoffen im Bereich der ehemaligen Tankstelle eindeutig nachgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei berief. Sie bestritt, Verursacher der Kontamination zu sein. Es sei nämlich eine Verursachung durch Dritte nicht auszuschließen. Sie verweise hiezu auf den jahrelangen KFZ-Handel/Betrieb des Liegenschaftsmiteigentümers C K, der Ende August 1995 nach Schließung der Tankstelle eingestellt worden sei. Wenngleich die Fahrzeuge im Rahmen dieses Betriebes zum überwiegenden Teil auf einem angrenzenden Wiesengrundstück repariert bzw. abgestellt worden seien, sei es dazu gekommen, dass Fahrzeuge auch im Bereich der Tankstelle repariert bzw. als Wrack abgestellt worden seien. Es könne insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass aus den Wracks nicht nur Öl ins Grundwasser/Erdreich gelangt sei, sondern auch Treibstoff aus nicht entleerten Tanks.

Die belangte Behörde führte Verhandlungen und Besprechungen unter Beiziehung von Amtssachverständigen durch. Dabei wurde von der beschwerdeführenden Partei unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung ihres Standpunktes, dass sie nicht die Verursacherin der Kontaminationen sei, ein Programm zur Erkundung und näheren Eingrenzung der Kontaminationen vorgelegt, welches von den im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Untersuchungen etwas abweicht. Dieses Programm fand bei den Amtssachverständigen Zustimmung.

Auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchungen sollten Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Nachdem die beschwerdeführende Partei zunächst ihre Bereitschaft hatte erkennen lassen, bei Aufrechterhaltung ihres Standpunktes, nicht die Verursacherin der Kontaminationen zu sein, bei der Durchführung dieses Sanierungsprogrammes wesentlich mitzuwirken, kam es in der Folge nicht zu einer freiwilligen Realisierung des Sanierungsprogrammes.

Daraufhin trug die BH mit Bescheid vom 27. Juni 2001 der beschwerdeführenden Partei sowie C und F K gemäß § 31 WRG 1959 zur ungeteilten Hand näher umschriebene Maßnahmen zur Sanierung der Kontamination auf.

Die beschwerdeführende Partei berief und bestritt, die Verursacherin der Kontaminationen zu sein.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2001 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der BH vom 27. Mai 1999 (Vorschreibung von Untersuchungs- und Erkundungsmaßnahmen) teilweise Folge und fasste Spruchabschnitt I des erstinstanzlichen Bescheides neu. Diese Neufassung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Amtssachverständigen ein gegenüber dem erstinstanzlichen Auftrag eingeschränktes Untersuchungsprogramm für ausreichend erachtet hatten.

Unter Spruchabschnitt II wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der BH vom 27. Juni 2001 (Auftrag zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen) als unbegründet ab.

In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der eingeholten Amtssachverständigengutachten, nach den umfangreichen Ermittlungen der BH und der belangten Behörde werde die Kontamination von Boden und Grundwasser mit Gehalten an Mineralölkohlenwasserstoffen im Grundwasserfeld des S-Tales, KG M, soweit eingegrenzt, dass laut Gutachten der Amtssachverständigen davon ausgegangen werden könne, dass der ehemalige Tankstellenstandort als Verursacher in Frage komme. Es sei erwiesen, dass bei der grundwasserstromaufwärts der Tankstelle durchgeführten Untersuchung keine Verunreinigung durch Mineralölkohlenwasserstoffe habe festgestellt werden können, während hingegen im Bereich der ehemaligen Tankstelle und grundwasserstromabwärts zum Teil massive Verunreinigungen von Grundwasser und Boden mit erheblichen Überschreitungen der zulässigen Grenzwerte nach der Grundwasserschwellenwertverordnung vorlägen. Auf Grund der festgestellten Tatsache, dass die aliphatischen Anteile der Kraftstoffe bereits abgebaut seien, sei laut Gutachten der Amtssachverständigen anzunehmen, dass es sich um einen älteren Tankstellenschaden handle. Auf dem Tankstellenstandort sei als Tätigkeit das Befüllen der Tankbehälter, das Betanken der Kraftfahrzeuge und die Reparatur bzw. das Abstellen von Kraftfahrzeugen durchgeführt worden, wobei die Tankstelle nicht überdacht, eine Mineralölabscheideanlage nicht vorhanden gewesen sei und das Abstellen der Kraftfahrzeuge für die Reparatur bzw. das Lagern zumindest teilweise auf unbefestigtem Gelände (Wiesenboden) erfolgt sei. Erfahrungsgemäß sei unter diesen Umständen sowohl durch kleine Tropfverluste an Kohlenwasserstoffen über längere Zeiträume hinweg als auch durch einmalige größere Verluste davon auszugehen, dass die schwer abbaubaren Stoffe sich im Boden anreichern und durch Versickern in das Grundwasser gelangen könnten. Im vorliegenden Fall sei dafür sowohl der Tankstellenbetrieb als auch der KFZ-Reparaturbetrieb in Betracht zu ziehen, ohne dass die Anteile der Verursachung dieser beiden Tätigkeitsbereiche bestimmt werden könnten.

Das schlüssige und gut nachvollziehbare Gutachten der Amtssachverständigen zum Untersuchungsbericht des Zivilingenieurs Dr. M habe durch die Aussagen des Zeugen Ing. F nicht widerlegt werden können; dies schon allein deshalb, weil der Zeuge laut seinen eigenen Angaben einmal im Jahr die Überprüfung der Tankstelle durchgeführt habe, während der Tankstellenbetrieb täglich stattgefunden habe und daher allfällige Mineralölaustritte in dieser Zeit vom Zeugen nicht hätten wahrgenommen werden können. Daran ändere auch nichts, dass der im Zuge der Tankstellenstilllegung ausgegrabene Tank laut Zeugenaussage noch "absolut" in Ordnung gewesen sei und in der Tanklagergrube grobsinnlich keine Kontaminationen hätten festgestellt werden können, da diese Beurteilung im Jahr 1995 stattgefunden habe, während etwa drei Jahre später grundwasserstromabwärts die Ausbreitung von Mineralölkohlenwasserstoffen im Boden und Grundwasser festgestellt worden sei und die Analyse dieser Mineralölkohlenwasserstoffe ergeben habe, dass es sich um einen älteren Tankstellenschaden handle, sodass bei der Erdreichuntersuchung im Jahr 1995 ein lokal begrenzter Bereich beurteilt worden sei, der die grundwasserstromabwärts ausgeweiteten Kontaminationsbereiche nicht repräsentiere.

In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass die Wasserrechtsbehörde gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 dem Verpflichteten die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen habe, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen würden. Diese Verpflichtung bestehe umso mehr bei einer bereits eingetretenen Gewässerverunreinigung. § 31 Abs. 3 WRG 1959 sehe Schadensbegrenzungs-, Verhütungs- oder Sanierungsmaßnahmen vor, die auch ohne Verschulden zu setzen seien. Für sie gelte das Verursacherprinzip. Die behördliche Anordnungsbefugnis erstrecke sich über die vollständige Sanierung und Maßnahmen der Primärabhilfe genauso wie auf Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen. Im vorliegenden Fall seien mit dem Bescheid der BH vom 27. Mai 1999 Kontrolluntersuchungen angeordnet worden, welche als Sicherungsmaßnahmen anzusehen seien. Mit dem Bescheid der BH vom 27. Juni 2001 seien entsprechende, von den Amtssachverständigen vorgeschlagene Sanierungsmaßnahmen aufgetragen worden. In seinem Erkenntnis vom 2. Juli 1998, 98/07/0076, habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Solidarverpflichtung zur Setzung von Maßnahmen im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 bejaht. Da nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1990, 90/07/0120, die Annahme gerechtfertigt sei, dass mit der Lagerung von Autowracks, Altmetallen, etc. vorhersehbar und geradezu typisch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung verbunden sei, im Ermittlungsverfahren jedoch die Anteile der Verursachung durch den Tankstellenbetrieb einerseits und den KFZ-Handels- und Reparaturbetrieb andererseits nicht hätten geklärt werden können, sei die Verpflichtung zur Setzung der Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen im Licht dieser Judikatur sowohl der beschwerdeführenden Partei als auch C und F K im Sinne einer Solidarverpflichtung aufzutragen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde lasse außer Betracht, dass am Tankstellenstandort seinerzeit ein KFZ-Reparaturbetrieb vorhanden gewesen sei, wobei der Standort dieses Betriebes nicht befestigt, jedoch im Bereich der Tankstelle gelegen gewesen sei. Es sei weder eine Überdachung noch ein Ölabscheideplatz vorhanden gewesen. Die belangte Behörde komme zu dem unzulässigen Ergebnis, dass sowohl der Tankstellenbetrieb als auch der KFZ-Reparaturbetrieb als Verursacher in Betracht zu ziehen seien, ohne dass die Anteile der Verursachung dieser beiden Tätigkeitsbereiche bestimmt werden könnten. Dabei bleibe aber als wesentliche Tatsache unberücksichtigt, dass mit Note der Gewerbebehörde vom 5. Februar 1996 ausdrücklich zur Kenntnis genommen worden sei, dass der Tankstellenbetrieb ordnungsgemäß stillgelegt worden sei. Dabei sei von der Behörde zur Kenntnis genommen worden, dass der Füllschacht zur Gänze entfernt und dabei festgestellt worden sei, dass dann keine Ölkontaminationen vorhanden gewesen seien. Das vorgefundene kontaminierte Erdreich sei verladen und ordnungsgemäß entsorgt worden. Diesbezüglich sei der Gewerbebehörde auch ein Prüfbericht der Firma G vom 30. November 1995 vorgelegt worden. Ergebnis dieses Prüfberichtes sei, dass die Untersuchung der drei Bodenproben ergeben habe, dass die Analysenwerte aus dem Eluat unter dem vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung festgelegten Grenzwert von 0,5 mg/l liegen. Diese Tatsache sei auch aus der Zeugenaussage des Ing. F zu entnehmen. Daraus folge, dass nach Auflassung des Tankstellenbetriebes sämtliche Verunreinigungen, die auf den Tankstellenbetrieb zurückzuführen seien, im Bereich der Tankanlage beseitigt worden seien und das verbliebene Erdreich keine Verschmutzungen mehr aufgewiesen habe. Keine derartigen Maßnahmen seien jedoch im Zusammenhang mit den Verunreinigungen aus dem durch das Ehepaar K durchgeführten Altwagenhandel erfolgt. Einzig in Betracht kommende Ursache für die Verunreinigung des Erdreiches wäre daher der seinerzeitige KFZ-Handel. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach der Aussage des Zeugen F bzw. der behördlichen Tankstellenstilllegung keine Bedeutung zukomme, da diese Beurteilung im Jahr 1995 stattgefunden habe, während etwa drei Jahre später grundwasserstromabwärts die Ausbreitung von Mineralölkohlenwasserstoffen im Boden und Grundwasser festgestellt worden sei und die Analyse ergeben habe, dass es sich um einen Tankstellenschaden handle, stehe mit den Denkgesetzen in Widerspruch und bewirke somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 die entsprechenden Maßnahmen den Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr in Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Bei Aufträgen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 kommt die solidarische Verpflichtung Mehrerer in Betracht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1998, 98/07/0076, 0077).

Die Voraussetzungen für eine solche Solidarhaftung liegen im Beschwerdefall vor.

Die beschwerdeführende Partei war Betriebsanlageninhaberin der Tankstelle. Ihr oblag es daher, dafür zu sorgen, dass von dieser Tankstelle keine Gewässergefährdung ausging. Die gleiche Verpflichtung oblag auch dem Ehepaar K als Tankstellenpächter. Das Ehepaar K hatte eine solche Verpflichtung auch auf Grund seines KFZ-Reparatur- und Handelsbetriebes.

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass von einer Tankstelle, die noch dazu so lange betrieben wird wie die in Rede stehende, Kontaminationen des Grundwassers ausgehen können.

Dass im Zuge der Stilllegung des Tankstellenbetriebes die von der Gewerbebehörde aufgetragenen Vorkehrungen durchgeführt wurden, besagt nicht, dass die beschwerdeführende Partei damit nicht mehr als Verursacher für Gewässergefährdungen und damit als Verpflichtete zur Durchführung wasserpolizeilicher Aufträge in Frage kommt.

In rechtlicher Hinsicht bedeutet der Bescheid der Gewerbebehörde vom 20. September 1995, mit dem der beschwerdeführenden Partei nach § 83 GewO 1994 Vorkehrungen aus Anlass der Stilllegung Tankstelle vorgeschrieben wurden, nicht, dass damit der Wasserrechtsbehörde ein Einschreiten nach den Bestimmungen des WRG 1959 verwehrt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, 97/04/0121, VwSlg. 14.770/A, zu § 83 GewO 1994 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1997 Folgendes ausgesprochen:

"Gemäß § 83 GewO 1994 in der Fassung vor der Gewerberechts-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 63, hat der Inhaber der Anlage, wenn Anlagen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Teile solcher Anlagen aufgelassen werden, die zur Vermeidung einer von der aufgelassenen Anlage oder den aufgelassenen Teilen der Anlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2 notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat die Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der Inhaber der Anlage anlässlich der Auflassung die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die zur Genehmigung der Anlage zuständige Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.

Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung haben nach dieser Gesetzesstelle aufgetragene Vorkehrungen dem Zweck zu dienen, die von dem durch die Auflassung (vgl. zu diesem Begriff die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Slg. N. F. Nr. 14.088) geschaffenen Zustand einer Betriebsanlage ausgehenden Einwirkungen auf die Umwelt (im weitesten Sinne) soweit zu beschränken, dass der Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gewährleistet ist. Das so zu umschreibende Wesen einer Vorkehrung nach § 83 GewO 1994 verbietet es, eine solche mit dem Zweck vorzuschreiben, eine durch den Betrieb der Betriebsanlage bereits vor der Auflassung eingetretene Einwirkung auf die Umwelt nachträglich wieder rückgängig zu machen.

Der Vorschreibung der in Rede stehenden Vorkehrungen durch den angefochtenen Bescheid liegt die Annahme der belangten Behörde zugrunde, es sei durch den Betrieb der näher bezeichneten Anlagenteile, die in der Zwischenzeit aufgelassen wurden, der Boden im Bereich der Betriebsliegenschaft durch chlorierte Kohlenwasserstoffe in einer Weise verunreinigt worden, dass daraus fortlaufend eine Verunreinigung des Grundwassers hervorgerufen wird. Ziel der in Rede stehenden Vorkehrungen ist es, den fraglichen Boden soweit zu reinigen, dass dadurch eine weitere Verunreinigung des Grundwassers vermieden wird.

Ausgehend vom oben dargestellten zulässigen Zweck einer Vorkehrung im Sinn des § 83 GewO 1994, von dem die Beseitigung einer - wenn auch einst vom Betrieb der nunmehr aufgelassenen Betriebsanlage verursachte - Deponierung gefährlicher Stoffe im Untergrund und der von einer solchen ausgehenden Gefahren nicht mehr erfasst ist, gehen die der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen über die Grenze der nach § 83 GewO 1994 zulässigerweise aufzutragenden Vorkehrungen hinaus. Diese von der belangten Behörde herangezogene Norm bietet daher keine rechtliche Grundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin erteilten Aufträge."

Der Bescheid der Gewerbebehörde vom 20. September 1995 beruht auf § 83 GewO 1994 idF vor der Gewerberechtsnovelle 1997. Schon aus dem Umstand, dass diese Bestimmung nur eine eingeschränkte Ermächtigung für gewerbebehördliche Vorschreibungen enthielt, welche die Beseitigung oder Sanierung von nicht aus der Auflassung, sondern aus dem vorangehenden Betrieb der Betriebsanlage resultierenden Kontaminationen nicht umfasste, ergibt sich zwangsläufig, dass dieser Bescheid auch nicht bewirken konnte, dass nach seiner Erlassung keinerlei weiteren Vorschreibungen nach anderen Bestimmungen, insbesondere nach dem WRG 1959, in Bezug auf die ehemalige Betriebsanlage mehr zulässig waren.

Auch in faktischer Hinsicht vermag die beschwerdeführende Partei aus der Tatsache, dass diese Vorkehrungen durchgeführt wurden, nichts für ihren Standpunkt zu gewinnen.

Nach den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sich auf Grund der durchgeführten Untersuchungen und der Gutachten der Amtssachverständigen eine Aussage des Inhalts treffen, dass die vorgefundenen Kontaminationen vom Tankstellenstandort stammen und dass es sich um eine ältere Kontamination handelt. Nach den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Amtssachverständigengutachten ist es möglich, dass diese Kontamination nicht an ihrem ursprünglichen Ort verblieb, sondern "wanderte". Daher sagen die unmittelbar im Tankstellenbereich durchgeführten Maßnahmen und die dabei getroffenen Feststellungen im Zuge der Tankstellenstilllegung nichts über die Verursachereigenschaft der beschwerdeführenden Partei aus, besteht doch die Möglichkeit, dass sich die bereits vor längerer Zeit stattgefundene Kontamination in den von den Maßnahmen anlässlich der Stilllegung der Betriebsanlage nicht mehr erfassten Bereich bewegt hat, zumal sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid diese Maßnahmen nur auf einen lokal eng begrenzten Bereich erstreckten. Eine Verursachung der vorgefundenen Kontaminationen durch den Tankstellenbetrieb kann daher nicht deswegen ausgeschlossen werden, weil nach Durchführung der Vorkehrungen anlässlich der Betriebstilllegung keine Verschmutzungen mehr vorhanden gewesen seien. Ebenso wenig kann allerdings auch ausgeschlossen werden, dass der KFZ-Reparatur- und Handelsbetrieb der Ehegatten K zu der Kontamination beigetragen hat. Wer in welchem Ausmaß die Kontamination verursacht hat, lässt sich nicht mehr sagen; es liegen daher die Voraussetzungen für eine Solidarhaftung vor.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Kosten waren nicht zuzusprechen, da die belangte Behörde keinen Kostenantrag gestellt hat.

Wien, am 21. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070179.X00

Im RIS seit

26.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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