RS Vwgh 2013/9/11 2010/04/0032

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Veröffentlicht am 11.09.2013
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50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die in § 80 Abs. 1 GewO 1994 vorgesehene Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung der Betriebsanlage tritt mit Ablauf der dort genannten Frist IPSO IURE ein, ohne dass es dafür eines behördlichen Ausspruches bedarf (Hinweis E vom 23. Mai 1995, 94/04/0251). § 83 Abs. 6 GewO 1994, nach dem im Falle der gänzlichen Auflassung der Betriebsanlage deren Genehmigung (erst) mit Eintritt der Rechtskraft des dort vorgesehenen Feststellungsbescheides erlischt, stellt demgegenüber einen Sondertatbestand dar. Die für die Abgrenzung der Bestimmungen des § 80 Abs. 1 und des § 83 GewO 1994 ausschlaggebende Unterscheidung zwischen einer Unterbrechung des Betriebes einer Betriebsanlage und deren Auflassung hängt nach der hg. Rechtsprechung von dem dahinter stehenden Willen des Anlageninhabers ab; dieser muss im Fall der Auflassung einer Betriebsanlage auf die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck gerichtet sein (Hinweis E vom 28. Juni 1994, 94/04/0043 = VwSlg. 14.088 A).Die in Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1994 vorgesehene Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung der Betriebsanlage tritt mit Ablauf der dort genannten Frist IPSO IURE ein, ohne dass es dafür eines behördlichen Ausspruches bedarf (Hinweis E vom 23. Mai 1995, 94/04/0251). Paragraph 83, Absatz 6, GewO 1994, nach dem im Falle der gänzlichen Auflassung der Betriebsanlage deren Genehmigung (erst) mit Eintritt der Rechtskraft des dort vorgesehenen Feststellungsbescheides erlischt, stellt demgegenüber einen Sondertatbestand dar. Die für die Abgrenzung der Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz eins und des Paragraph 83, GewO 1994 ausschlaggebende Unterscheidung zwischen einer Unterbrechung des Betriebes einer Betriebsanlage und deren Auflassung hängt nach der hg. Rechtsprechung von dem dahinter stehenden Willen des Anlageninhabers ab; dieser muss im Fall der Auflassung einer Betriebsanlage auf die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck gerichtet sein (Hinweis E vom 28. Juni 1994, 94/04/0043 = VwSlg. 14.088 A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010040032.X03

Im RIS seit

16.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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