Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §83Beachte
Rechtssatz
Gemäß der geltenden Rechtslage nach der Gewerberechtsnovelle 1997 ist die Auflassung einer Betriebsanlage ein Vorgang, den der Anlageninhaber beginnt und die Behörde mit Feststellungsbescheid gemäß § 83 Abs. 6 GewO 1994 beendet (vgl. VwGH 22.1.2003, 99/04/0060). Gemäß § 83 Abs. 6 GewO 1994 erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Betriebsanlage deren Genehmigung erst mit Eintritt der Rechtskraft des dort vorgesehenen Feststellungsbescheides (vgl. VwGH 11.9.2013, 2010/04/0032).Gemäß der geltenden Rechtslage nach der Gewerberechtsnovelle 1997 ist die Auflassung einer Betriebsanlage ein Vorgang, den der Anlageninhaber beginnt und die Behörde mit Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 83, Absatz 6, GewO 1994 beendet vergleiche VwGH 22.1.2003, 99/04/0060). Gemäß Paragraph 83, Absatz 6, GewO 1994 erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Betriebsanlage deren Genehmigung erst mit Eintritt der Rechtskraft des dort vorgesehenen Feststellungsbescheides vergleiche VwGH 11.9.2013, 2010/04/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040186.L03Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020