Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §46;
Rechtssatz: Die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ist der Ausfluß der für den Ort der Hauptniederlassung erworbenen Gewerbeberechtigung. Dies trotz der gem § 46 Abs 3 + 4 GewO 1973 bestehenden Anzeige- und Bewilligungspflicht. (Hinweis auf E vom 26.11.1951, 0767/51, VwSlg 2339 A/1951) European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §46;GewO 1973 §47 Abs1;
Rechtssatz: Ein Filialgeschäftsführer gem § 47 Abs 1 GewO 1973 kann nur für eine weitere Betriebsstätte im Sinne des § 46 GewO 1973 bestellt werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1985040020.X03 Im RIS seit 22.04.2005 mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §14;GewO 1973 §376 Z4;GewO 1973 §46;GewO 1973 §47;
Rechtssatz: Die weitere Betriebsstätte im Sinne des § 46 GewO 1973 setzt das Vorhandensein einer Gewerbeberechtigung in einem anderen Standort (als dem der weiteren Betriebsstätte) voraus. Demnach muss, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ausübt, eine (inländische) Gewerbeberechtigung nach der GewO 1973 mit ... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §46;
Rechtssatz: Eine weitere Betriebsstätte gem § 46 GewO 1973 setzt den Bestand einer Hauptbetriebsstätte voraus. Für den Betrieb einer Zweigniederlassung ohne diese Voraussetzung ist daher die Erlangung einer Gewerbeberechtigung erforderlich (Hinweis E 5.11.1929, A 289/28 und E 25.5.1934, A 246/32). European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...