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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §46;Rechtssatz
Eine weitere Betriebsstätte gem § 46 GewO 1973 setzt den Bestand einer Hauptbetriebsstätte voraus. Für den Betrieb einer Zweigniederlassung ohne diese Voraussetzung ist daher die Erlangung einer Gewerbeberechtigung erforderlich (Hinweis E 5.11.1929, A 289/28 und E 25.5.1934, A 246/32).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985040020.X02Im RIS seit
22.04.2005