RS Vwgh 1986/11/25 85/04/0020

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §46;

Rechtssatz

Eine weitere Betriebsstätte gem § 46 GewO 1973 setzt den Bestand einer Hauptbetriebsstätte voraus. Für den Betrieb einer Zweigniederlassung ohne diese Voraussetzung ist daher die Erlangung einer Gewerbeberechtigung erforderlich (Hinweis E 5.11.1929, A 289/28 und E 25.5.1934, A 246/32).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040020.X02

Im RIS seit

22.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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